Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2205 13.12.2017 (Ausgegeben am 14.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Dr. Falko Grube (SPD) Verteilung der finanziellen Mittel nach dem Gesetz zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus Kleine Anfrage - KA 7/1212 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Gesetz zur Finanzierung von Investitionen des kommunalen Straßenbaus ist geregelt , welcher Betrag den kreisfreien Städten und den Landkreisen in den Jahren 2015 bis 2019 zur Verfügung gestellt wird. Zudem sind entsprechend der Haushaltsansätze zusätzliche Mittel für Einzelvorhaben vorgesehen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Vorbemerkung der Landesregierung: Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung sah vor, dass die Empfänger der Pauschalzahlungen die am Jahresende nicht verbrauchten Mittel zurückzahlen. Mit diesen Einnahmen hätte das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr als das zuständige Ministerium nach § 1 Abs. 2 des KStBFinG die Möglichkeit gehabt, die Pauschalbeträge für die Landkreise und kreisfreien Städte allgemein oder einzelfallbezogen zu erhöhen. Die Rückzahlungsregelung ist im Gesetzgebungsverfahren entfallen. Damit stehen für mögliche Erhöhungen nur noch freiwillig zurückgezahlte Pauschalmittel zur Verfügung . Bisher hat kein Empfänger von der Möglichkeit, nicht verwendetes Geld zurückzuzahlen , Gebrauch gemacht. Es stehen damit bis heute keine Haushaltsmittel zu Erhöhung der Pauschalmittel zur Verfügung. Neben den Pauschalzahlungen nach dem KStBFinG werden noch Vorhaben des kommunalen Straßenbaus im „Programm im besonderen verkehrspolitischen Inte- 2 resse des Landes“ gefördert. Es handelt sich um Vorhaben, deren Umsetzung wegen des Umfangs, der Komplexität und des Finanzbedarfs mit den Pauschalzahlungen nicht abzusichern war, und für die bereits politische Verpflichtungen eingegangen waren. Die Finanzierung erfolgt als Zuwendung zur Projektförderung nach § 44 LHO und der Förderrichtlinie VV-EntflechtG/Verkehr mit einem Fördersatz von bis zu 80 Prozent. Dieses Programm ist geschlossen, die verbleibenden fünf Vorhaben werden bis voraussichtlich Ende 2019 ausfinanziert. 1. In welchem Umfang wurden bzw. werden in den Haushaltsjahren 2015 bis 2017 nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel die Beträge aufgrund besonderer örtlicher Maßnahmen erhöht? Eine Erhöhung der Pauschalzahlungen aufgrund besonderer örtlicher Maßnahmen wurde 2015 bis 2017 nicht durchgeführt. Im Sonderprogramm wurden 2015 rd. 4.438.784 Euro und 2016 rd. 6.457.668 Euro ausgezahlt. 2017 werden voraussichtlich rd. 3.680.627 Euro ausgezahlt. 2. Wurden bzw. werden die Beträge allgemein oder für einzelne kreisfreie Städte oder Landkreise erhöht? Bitte für die Jahre 2015 bis 2017 den jeweiligen Betrag für allgemeine Erhöhungen und für einzelne Erhöhungen angeben. Die Pauschalzahlungen wurden bisher weder allgemein noch für einzelne kreisfreie Städte oder Landkreise erhöht. Aus dem Sonderprogramm erhielten bzw. erhalten: Baulastträger Vorhabenbezeichnung Gesamtkosten Zuwendung gesamt Förderung bis 2014 Förderung 2015 Förderung 2016 Förderung 2017 voraussichtl .. Förderung 2018/19 geplant € € € € € € € Dessau- Roßlau Ersatzneubau Muldebrücke Bw 11 i.Z. B 185 18.150.000 12.380.800 2.463.920 3.000.000 4.960.000 1.700.000 256.880 Stadt Oberharz am Brocken Zufahrtsstraße Susenburg in Rübeland 4.665.017 3.372.787 344.632 1.321.920 1.556.010 150.225 Merseburg Ausbau " Weiße Mauer " 2. BA 10.279.838 944.149 567.602 376.547 0 0 0 Salzlandkreis K 2104 / 2107n Südspange Bernburg 5.288.215 3.599.270 2.384.538 1.062.236 56.496 44.617 51.383 LK Stendal K 1070, Zufahrt Industrie - und Gewerbepark Altmark (Zellstoffwerk Arneburg) 3.279.000 2.527.854 900.000 0 17.077 0 1.610.777 LK Mansfeld- Südharz Hangrutsch K 2331 1.995.842 1.552.247 1.552.247 0 0 0 0 Stadt Zeitz Weißenfelser Straße (ehem. B 91) 2.342.250 948.845 0 0 102.176 380.000 466.669 46.000.162 25.325.952 8.212.938 4.438.784 6.457.668 3.680.627 2.535.934 3 3. In welchem Umfang wurden bzw. werden die zusätzlichen Mittel für die Jahre 2015 bis 2017 ganz oder teilweise mit einer Zweckbindung für Einzelvorhaben versehen? Bei den Pauschalzahlungen wurden keine Zweckbindungen für Einzelvorhaben ausgesprochen. Zum Sonderprogramm siehe Antwort zu Frage 2. 4. Welche Einzelvorhaben mit einer Zweckbindung wurden bzw. werden mit welchen Beträgen an zusätzlichen Mitteln in den Jahren 2015 bis 2017 unterstützt ? Mit den Pauschalzahlungen wurden keine Einzelvorhaben unterstützt. Zum Sonderprogramm siehe Antwort zu Frage 2.