Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2206 13.12.2017 (Ausgegeben am 14.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Einsatz von Polizeibeamt*innen in Zivil bei Fußballspielen Kleine Anfrage - KA 7/1214 Vorbemerkung der Fragestellenden: Beim Dritt-Liga-Spiel des 1. FC Magdeburg gegen Hansa Rostock am 9. September 2017 wurden nachweislich Polizist*innen in Zivil innerhalb des Stadions eingesetzt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie viele Beamt*innen der Landespolizei, des LKAs und der Bereitschaftspolizeien anderer Bundesländer wurden an diesem Tag im Stadion und außerhalb dessen in Zivil eingesetzt? Nach Kenntnis der Landesregierung wurden 38 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte der Landespolizei in zivil beim Fußballspiel eingesetzt. Zivile Beamtinnen und Beamte des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt und von Bereitschaftspolizeien anderer Länder wurden nicht eingesetzt. Im Stadion waren 15 Beamtinnen und Beamte eingesetzt, außerhalb des Stadions waren 23 Beamtinnen und Beamte im Einsatz. 2. Trugen diese Beamt*innen eine Schusswaffe? Von diesen 38 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten führten 31 Beamtinnen und Beamte eine Schusswaffe während des Einsatzes. Sieben Beamtinnen und Beamte trugen aus einsatztaktischen Gründen keine Schusswaffe. 2 3. Welche Regeln gibt es für das Tragen von Schusswaffen beim Einsatz von Zivilbeamt*innen innerhalb von Stadien und anderen Veranstaltungsstätten ? Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten müssen innerhalb von Stadien und anderen Veranstaltungsstätten die Waffe in den dienstlich gelieferten Tragevorrichtungen führen. Gemäß der Polizeidienstvorschrift 202 „Aus- und Fortbildung an Führungs- und Einsatzmitteln der Einsatzeinheiten“ (Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch ) sind Schusswaffen grundsätzlich geladen und entspannt im Holster zu führen. Für das Fußballspiel am 9. September 2017 gab es darüber hinaus keine besondere Anordnung zum Tragen der Schusswaffen. 4. Wie bewertet die Landesregierung im Nachhinein die polizeilichen Maßnahmen des als Risikospiel angesetzten Spiels? Der Einsatz der Polizei im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe hat dazu beigetragen , dass es nicht zu größeren Störungen bei dem Risikofußballspiel gekommen ist.