Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2209 13.12.2017 (Ausgegeben am 14.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Repowering von Windenergieanlagen II Kleine Anfrage - KA 7/1222 Vorbemerkung des Fragestellenden: „Grundsätzlich stehen in Sachsen-Anhalt alle in den Regionalen Entwicklungsplänen festgelegten Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie Eignungsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen für das Repowering zur Verfügung. Die festgelegten Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten sowie Eignungsgebiete sind aus den Regionalen Entwicklungsplänen ersichtlich“ (Drs. 7/1055). „Nach Aussage der Regionalen Planungsgemeinschaften (RPG) sind alle verfügbaren Flächen zur Nutzung der Windenergie bereits als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie als Eignungsgebiete (VR/EG) ausgewiesen. Somit hätte das Instrument zur Festlegung von Vorranggebieten zum Repowering von WEA bereits bei der Planaufstellung der Pläne vor etwa zehn Jahren Einzug finden müssen“ (Drs. 7/426). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Wie sind diese beiden gegensätzlichen Aussagen - aus Sicht der Landesregierung - zu bewerten und welcher rechtliche Sachverhalt gilt konkret für die Umsetzung des Repowering im Land Sachsen-Anhalt? Bitte Antwort begründen. Es handelt sich keineswegs um gegensätzliche Aussagen. Die derzeit geltenden Regionalen Entwicklungspläne wurden maßgeblich im Zeitraum 2000 bis 2010 erarbeitet und erlangten Rechtskraft. Daher unterliegen sie den in diesem Zeitraum gültigen Gesetzen und Normen. Das sind das Landesplanungs- 2 gesetz vom 28. April 1998 und das Gesetz über den Landesentwicklungsplan Sachsen -Anhalt (LEP-LSA) vom 23. August 1999. Nach dem einzelfachlichen Grundsatz 4.10.2. LEP-LSA sollten geeignete Gebiete für die angemessene Nutzung raumbedeutsamer Windkraftanlagen raumordnerisch gesichert werden. Somit bestand zu diesem Zeitpunkt für die Regionalplanung keine Ermächtigungsgrundlage zur Ausweisung von Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten zum Repowering von Windenergieanlagen. Erst mit Inkrafttreten des Landesentwicklungsgesetzes vom 23. April 2015 am 1. Juli 2015 ergab sich für die Regionalplanung die Ermächtigungsgrundlage, Gebiete für Repowering raumordnerisch zu sichern. Denn gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LEntwG LSA vom 23. April 2015 sind in den Regionalen Entwicklungsplänen, soweit erforderlich, insbesondere festzulegen: a) Gebiete zur Nutzung der Windenergie als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten und b) Gebiete für Repowering von Windenergieanlagen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten. Der Regionalplanung steht es damit offen, Gebiete für Repowering von Windenergieanlagen als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten auszuweisen, jedoch wurden die verfügbaren Flächen bereits als Vorranggebiete zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten ausgewiesen. Mit der Änderung des Landesentwicklungsgesetzes vom 30. Oktober 2017 ist es gemäß § 4 Nr. 16 aa) nunmehr möglich, entweder mindestens zwei Altanlagen zu ersetzen, die sich in demselben Landkreis, einem der angrenzenden Landkreise oder einer angrenzenden kreisfreien Stadt oder in derselben kreisfreien Stadt wie der Standort der neuen Anlage befinden, oder mindestens eine Altanlage außerhalb eines Vorrang- oder Eignungsgebietes innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt zu ersetzen . Auch erhöht sich die Karenzzeit bis zur Inbetriebnahme einer Repoweringanlage auf fünf Jahre. Unabhängig von der Gesetzesänderung gilt: Für die Nutzung der Windenergie sind geeignete Gebiete für die Errichtung von Windkraftanlagen raumordnerisch zu sichern. Dazu sind Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen (vgl. Z 110, LEP 2010). Bei den derzeit in Aufstellung befindlichen Regionalplänen besteht insoweit die Möglichkeit , auf der vorgenannten Grundlage zu prüfen, ob Flächen zur Nutzung der Windenergie zur Verfügung stehen.