Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2211 13.12.2017 (Ausgegeben am 14.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Shisha-Bars in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1234 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: Zur Beantwortung der in dieser Kleinen Anfrage benannten Problematik wurden das Landesverwaltungsamt (LVwA) sowie die Landkreise und kreisfreien Städte befragt. Die hierzu eingegangenen Antworten werden wie folgt zusammengefasst: Frage 1: Welche Voraussetzungen müssen nach dem Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) und dem Gesetz zur Wahrung des Nichtraucherschutzes im Land Sachsen-Anhalt (Nichtraucherschutzgesetz) erfüllt sein, um in Sachsen-Anhalt eine Shisha-Bar zu betreiben? Antwort zu Frage 1 Gemäß § 2 Abs. 1 GastG LSA ist ein Gaststättengewerbe vier Wochen vor Beginn des Betriebes schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige sind Name, Vorname und Anschrift des Betreibers, der Ort und die Zeit des Betriebsbeginns sowie die Art der zum Verkauf vorgesehenen Getränke und Speisen anzugeben. Ob eine derart angemeldete Gaststätte als Shisha-Bar geführt wird, lässt sich daraus nicht ersehen. Bezüglich der Wahrung des Nichtraucherschutzes dürfen in einer Gaststätte als Gebäude im Sinne des § 2 Nr. 9 Nichtraucherschutzgesetz Sachsen-Anhalt (NRauchSchG LSA) unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 NRauchSchG LSA abgeschlossene Räume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. Weiterhin darf gemäß § 4 Abs. 3 NRauchSchG LSA in inhaberbetriebenen Gaststätten, die aus einem Raum bestehen und deren Gastfläche einschließlich des für den Gast zugänglichen Thekenbereiches weniger als 75 Quadratmeter beträgt und in denen eine Abgabe von zubereiteten Speisen nicht oder lediglich als untergeordnete Nebenleistung er- 2 folgt, geraucht werden, sofern Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Eine Unterscheidung der Einrichtungen danach, ob der Tabak konventionell oder unter Verwendung von Shishas konsumiert wird, erfolgt nicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes , BVerfG, vom 2. August 2010, AZ. 1 BvQ 23/10). Frage 2: Wie viele Shisha-Bars werden im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt (bitte auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgliedern) betrieben? Antwort zu Frage 2: Aufgrund der unter Frage 1 geschilderten Art und Weise der Anmeldung ist nicht ersichtlich , ob eine Gaststätte als Shisha-Bar geführt wird. Deshalb liegen hierzu teilweise (z. B. in der Stadt Halle) keine statistischen Erhebungen vor. Gemeldet wurden Shisha-Bars in folgendem Umfang: Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl Altmarkkreis Salzwedel 0 Landkreis Anhalt-Bitterfeld 2 Landkreis Börde 1 Burgenlandkreis 3 Landkreis Harz 2 Landkreis Jerichower Land 1 Landkreis Mansfeld- Südharz 1 Saalekreis 1 Salzlandkreis 8 Landkreis Stendal 2 Landkreis Wittenberg 1 Dessau-Roßlau 1 Halle (Saale) 0 Landeshauptstadt Magdeburg 4 Gesamt 27