Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2233 19.12.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 20.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Alexander Raue (AfD) Präzisierung Fördermittel im Wohnungsbau Kleine Anfrage - KA 7/1246 Vorbemerkung des Fragestellenden: Zur Förderung von Wohnungsmodernisierungen und Instandsetzungen wurden für Investitionsvorhaben der kommunalen Wohnungsgesellschaft GWG in Halle (Saale), Zuwendungen in Form von Zuschüssen, Darlehen usw. bereitgestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Für welche Wohnobjekte und Wohnumfeldgestaltungen (außer Abrissförderung ) wurden von der Halleschen GWG in den Jahren 1997 - 2017 Fördermittel beantragt? Im Rahmen der Städtebauförderung sind ausschließlich Städte und Gemeinden, in diesem Fall die Stadt Halle (Saale), antragsberechtigt. Zuwendungen im Rahmen der Städtebauförderung werden Städten und Gemeinden zur Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben, hier im Hinblick auf städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen im Rahmen städtebaulicher Gesamtmaßnahmen in einem räumlich abgegrenzten Gebiet (Fördergebiet), gewährt. Die Stadt ihrerseits ist nach Maßgabe der geltenden Richtlinien berechtigt, Fördermittel an Dritte weiterzureichen. Im Rahmen der Internationalen Bauausstellung Stadtumbau Sachsen-Anhalt 2010 (IBA Stadtumbau in Sachsen-Anhalt 2010) wurden im Hinblick auf das Thema „Balanceakt Doppelstadt“ Fördermittel für den „modellhaften Umbau der Wohngebäude Oleanderweg 21 - 45“ beantragt und gewährt. Eigentümer und Träger der Maßnahme war bzw. ist die GWG Halle-Neustadt mbH. Darüber hin- 2 aus wurden im Hinblick auf das vorgenannte Vorhaben Mittel für den Rückbau der oberen Geschosse gewährt. Die Anträge im Rahmen der Wohnungsbauförderung sind der beiliegenden Anlage zu entnehmen. 2. Wurden Fördermittelanträge abgelehnt, wenn ja, wann und aus welchem Grund? Es wurden keine Fördermittelanträge abgelehnt. 3. Wurden speziell für den ehemaligen Block 398 - Haus 1 bis 9 bzw. heute Rennbahnring 53 bis 69, 06124 Halle (Saale) oder das Wohnumfeld in diesem Bereich Fördermittel beantragt und ausgereicht? Für das angefragte Vorhaben wurden weder Städtebaufördermittel noch Mittel für die Wohnungsbauförderung beantragt bzw. ausgereicht. 4. In den Jahren 1999 bis 2012 lief das Förderprogramm URBAN 21. Gab es innerhalb von URBAN 21 spezielle Teilprogramme und wurden aus diesem Programm durch die GWG Fördermittel beantragt, an sie ausgereicht oder abgelehnt? Die Landesinitiative URBAN 21 wurde am 11.05.1999 durch die Landesregierung im Rahmen der Strukturfonds-Förderperiode 2000 - 2006 (2008) mit dem Ziel ins Leben gerufen, in Stadtquartieren mit besonderen Strukturdefiziten und einem erheblichen Entwicklungsbedarf einen umfassenden Erneuerungsprozess mittels eines integrierten Stadtentwicklungsansatzes in Gang zu setzen. UR- BAN 21 war kein selbstständiges Förderprogramm. Es wurden vielmehr verschiedene Fördermöglichkeiten des Bundes, des Landes, der Städte und Gemeinden sowie Mittel aus den Strukturfonds EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) und ESF (Europäischer Sozialfonds) gebündelt. Sachsen- Anhalt ging mit diesem fondsübergreifenden Ansatz erstmals neue Wege beim Einsatz der Strukturfondsmittel im Operationellen Programm, um die wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigungssituation sowie städtebauliche Entwicklung in diesen Problemgebieten nachhaltig zu verbessern. Im Ergebnis eines Wettbewerbsverfahrens konnten 224 Projekte in 20 Städten und im ländlichen Raum 71 Projekte in 17 Gemeinden finanziell unterstützt werden . In Halle-Neustadt wurden im Rahmen von URBAN 21 insgesamt sieben Projekte gefördert: Neugestaltung „Neustädter Passage“ mit Umverlegung Frischemarkt; Umgestaltung Platz- und Freiflächen am „Gastronom“ WK I; Umgestaltung der öffentlichen Platz- und Freiflächen am „Treff“ WK II; verschiedene mobile und stationäre Freizeitangebote; Stadtteilbüro; Quartiersmanagement und Öffentlichkeitsarbeit. 3 Durch die Stadt Halle wurden keine Projekte der GWG beantragt. Demzufolge wurden weder Fördermittel ausgereicht noch abgelehnt. 5. Welche Maßnahmen waren durch URBAN 21 konkret förderfähig? Mit der Landesinitiative URBAN 21 setzte das Land Sachsen-Anhalt folgende gleichberechtigt nebeneinander stehende Leitziele des „Aktionsrahmens für eine nachhaltige Stadtentwicklung in der Europäischen Union“ im Operationellen Programm um: Stärkung des wirtschaftlichen Wohlstandes und der Beschäftigung in den Städten, Förderung der Chancengleichheit, sozialen Eingliederung und Entwicklung in städtischen Quartieren, Schutz und Verbesserung der städtischen und globalen Umwelt: hin zu lokaler , regionaler und globaler Nachhaltigkeit, Beitrag zu einem guten Stadtteilmanagement und zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, Maßnahmebereich städtebauliche Verbesserungen, d. h. Maßnahmen der städtebaulichen Ordnung, der städtischen Infrastruktur und der Sanierung von Gebäuden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgenannten Leitzielen standen. Die Förderung der Maßnahmen bzw. Projekte erfolgte hälftig aus Mitteln des EFRE bzw. der jeweiligen Städtebauförderungsprogramme. Entsprechend waren die gemäß den einschlägigen Richtlinien förderfähigen Maßnahmen im Rahmen der Landesinitiative URBAN 21 förderfähig. 6. Wie lange sind die Aufbewahrungsfristen für die Akten von Fördermaßnahmen ? Akten von Fördermaßnahmen in der Städtebauförderung sind fünf Jahre nach Schließung der Akte aufzubewahren. Für Förderakten in der Wohnungsbauförderung gilt grundsätzlich mit Abschluss des letzten Vorganges bei Förderungen mit Zuwendungen in Form von Zuschüssen eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren, bei Förderung mit Zuwendungen in Form von Darlehen eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Zudem sind eventuelle Bindungsfristen zu beachten, die sich aus den Auflagen in den Bewilligungs- und Zuwendungsbescheiden oder aus sonstigen Regelungen ergeben können. 7. Werden Fördermittel nur im Rahmen eines umfassend dargestellten Finanzierungsplanes ausgereicht und welche Mindestaussagen muss dieser enthalten? Im Rahmen der derzeit laufenden Wohnungsbauförderprogramme ist bei Zuschussförderung ein Ausgaben- und Finanzierungsplan zu erstellen. Dieser be- 4 inhaltet Eigenmittel, Fremdmittel und beantragte Zuwendungen für die Finanzierung der Ausgaben. Bei Darlehen ist ein Kosten- und Finanzierungsplan zu erstellen. Neben der Darstellung der Gesamtkosten ist ein Gesamtfinanzierungsplan zu erstellen. Dieser beinhaltet Fremdmittel (Banken, Förderdarlehen, andere öffentliche Finanzierungshilfen wie z. B. Städtebaufördermittel) sowie Eigenleistungen. 8. Hat die Auszahlung von Fördermitteln Einfluss auf die nachfolgende Gestaltung des Mietpreises für die Wohnungen eines geförderten Wohngebäudes ? Muss der Zuschussvorteil oder Zinsvorteil an die Mieter einer Wohnung im geförderten Objekt weitergegeben werden? Einfluss auf den Mietpreis hat die Förderung, wenn in den Förderrichtlinien eine Mietpreisbindung bzw. Mietobergrenze festgeschrieben ist. Ein Zuschuss- oder Zinsvorteil muss an die Mieter einer Wohnung nicht weitergegeben werden. 9. Im Zeitraum 1997 bis 2003 wurde die Mittelverwendung in den jeweiligen Landkreisen kontrolliert und dokumentiert. Welche Unterlagen sind zu Fördermittelanträgen und -ausreichungen für die GWG vorhanden, die diesen Zeitraum betreffen? Aufbewahrt wird der vollständige Vorgang. Es wird auf die Antwort auf Frage 6 verwiesen. 5 Anlage GWG Geschellschaft für Wohn- und Gewerbeimmobilien Halle-Neustadt mbH Bruchweg 14 06122 Halle   lfd Nr. Ort Objekt Strasse Objekt Hausnr. Objekt 1. 06122 Halle Oleanderweg 21, 23 - 45 2. 06126 Halle Fontanestraße 9+12 3. 06126 Halle Wolfgang-Borchert-Str. 58 4. 06124 Halle Karl-Völker-Straße 2,3,5 5. 06122 Halle Wipperweg 13 6. 06122 Halle Muldenstraße 22+24 7. 06122 Halle Begonienstraße 2 8. 06122 Halle Hyazinthenstraße 41+43 9. 06122 Halle Lise-Meitner-Str. 41 10. 06124 Halle Carl-Crodel-Weg 1+9 11. 06122 Halle Carl-Schorlemmer-Ring 1 12. 06124 Halle Fohlenweg 2 13. 06124 Halle Fohlenweg 4 (Block 380) 14. 06122 Halle Sanddornweg 1-13 u.a. 15. 06122 Halle Unstrutstraße 5 16. 06122 Halle Sanddornweg 8, 8a, 9-13 17. 06122 Halle Unstrutstr. 3 18. 06124 Halle Gernroder Str. 8-14 19. 06122 Halle Muldestr. 18-36 20. 06122 Halle Muldestr. 6-16 21. 06122 Halle Kakteenweg 1-8 22. 06124 Halle Zscherbener Str. 3-10 23. 06126 Halle FONTANESTR. 9-12 24. 06126 Halle FONTANESTR. 13-17 25. 06124 Halle Haldensleber Weg 1-10 u.a. 26. 06124 Halle Karl-Voelker-Str. 1-8 27. 06124 Halle Max-Klinger-Weg 1-20 28. 06122 Halle Hibiskusweg 4-10 29. 06124 Halle Mustangweg 1-8