Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2239 19.12.2017 (Ausgegeben am 20.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Briefwahlergebnisse von Landtagsabgeordneten auf kommunaler Ebene Kleine Anfrage - KA 7/1245 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich - in Abstimmung mit der Landeswahlleiterin - die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Landtagsabgeordneten der 5. und 6. Wahlperiode erhielten bei den Kommunalwahlen 2007 oder 2009 ein Mandat in einem Kreistag oder in einem Stadtrat einer kreisfreien Stadt? Bitte namentlich aufschlüsseln nach Gremium und jeweils unter Angabe der Gesamtstimmen sowie (auch prozentual) des Stimmenanteils, der aus der Briefwahl geholt wurde. 2. Welche Landtagsabgeordneten der 6. und 7. Wahlperiode erhielten bei der Kommunalwahl 2014 ein Mandat in einem Kreistag oder einem Stadtrat einer kreisfreien Stadt? Bitte namentlich aufschlüsseln nach Gremium und jeweils unter Angabe der Gesamtstimmen sowie (auch prozentual) des Stimmenanteils, der aus der Briefwahl geholt wurde. 3. Welche Landtagsabgeordneten der 5. und 6. Wahlperiode erhielten bei den Kommunalwahlen 2007 oder 2009 ein Mandat in einem Stadtrat/Gemeinderat /Verbandsgemeinderat, also einer kreisangehörigen Gebietskörperschaft ? Bitte namentlich aufschlüsseln nach Gremium und jeweils unter Angabe der Gesamtstimmen sowie des Stimmenanteils, der aus der Briefwahl geholt wurde (auch prozentual). 4. Welche Landtagsabgeordneten der 6. und 7. Wahlperiode erhielten bei der Kommunalwahl 2014 ein Mandat in einem Stadtrat/Gemeinderat/Verbandsgemeinderat , also einer kreisangehörigen Stadt? Bitte namentlich aufschlüsseln nach Gremium und jeweils unter Angabe der Gesamtstimmen sowie (auch prozentual) des Stimmenanteils, der aus der Briefwahl geholt wurde. 2 Die Fragen 1 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Statistische Erhebungen im Sinne der Fragestellungen liegen der Landesregierung nicht vor. Seitens der Landesregierung und der Kommunen wird nicht erfasst, welche Landtagsabgeordneten gleichzeitig Mitglied in einer Vertretung auf kommunaler Ebene sind. Nur der Präsidentin des Landtages gegenüber sind die Abgeordneten seit der Änderung des § 45 Abs. 5 und des § 46 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes Sachsen-Anhalt durch das Gesetz zur Parlamentsreform 2014 vom 5. Dezember 2014 verpflichtet, die Ausübung von Mandaten in Gebietskörperschaften anzuzeigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Abgeordnetengesetz [Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtags von Sachsen- Anhalt]). Auch wird der erfragte Anteil der erzielten Briefwahlstimmen eines einzelnen Bewerbers statistisch nicht erfasst. Wahlrechtlich ist sowohl bei der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet als auch bei der Veröffentlichung des Wahlergebnisses gesetzlich nur die Darstellung der Gesamtstimmenzahl des einzelnen Bewerbers gefordert, nicht jedoch der einzelne Stimmenanteil aus der Briefwahl (§§ 38 ff. Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt [KWG LSA]). Zudem eröffnet das Kommunalwahlrecht zwei Möglichkeiten, das Briefwahlergebnis festzustellen. Das Briefwahlergebnis kann in das Wahlergebnis eines Wahlbezirks des jeweiligen Wahlbereichs einbezogen werden (sog. Einmischung nach § 36 Abs. 3 Satz 1 KWG LSA) oder gesondert festgestellt werden (§ 36 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA). Eine Abgrenzung zwischen dem Anteil der Stimmen eines einzelnen Bewerbers aus der Urnenund Briefwahl ist daher nicht durchgehend möglich, sodass die erfragten Daten auch nicht durchgängig aus den Wahlniederschriften der einzelnen Wahlbezirke händisch zu ermitteln wären. Wahlrechtlich ist zudem zu berücksichtigen, dass Daten früherer Kommunalwahlen (2007 und 2009) mit Blick auf § 86 der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt gesetzlich nicht mehr vorzuhalten sind und der Vernichtung unterliegen. Hinzu kommt, dass insbesondere die Kommunalwahlen 2007 sowohl vor der Kreisgebietsreform als auch vor der Gemeindegebietsreform in anderen gebietlichen Zuschnitten mit anderen Rechtsträgern erfolgten. Dies berücksichtigend ist eine Abfrage aller betroffenen Gebietskörperschaften innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht durchführbar. Auch ist das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Rechtsaufsichtsbehörde nicht befugt , unter Berufung auf § 145 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) bei den Kommunen verbindliche Informationen abzufordern, die erforderlich sind, um Kleine Anfragen vollständig beantworten zu können. Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung lässt eine diesbezügliche verbindliche Abfrage bei den Kommunen nur zu, wenn ein konkreter rechtsaufsichtlicher Anlass, der die Ausübung des Informationsrechts nach § 145 KVG LSA rechtfertigen würde, vorliegt. Zudem wäre eine solche Abfrage innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung ebenfalls nicht möglich.