Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2240 19.12.2017 (Ausgegeben am 20.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Spielhallen in Sachsen-Anhalt (VII) Kleine Anfrage - KA 7/1255 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antwort der Landesregierung vom 13. November 2017 (Drs. 7/2081) auf die Kleine Anfrage „Spielhallen in Sachsen-Anhalt (VI)“. In Frage 3 hatte der Fragesteller ausdrücklich nach einer eigenen Bewertung der Landesregierung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung der sog. Härtefallregelung gefragt. In der Antwort auf Frage 3 übernimmt die Landesregierung jedoch lediglich den Bericht der Verbandsgemeinde Wethautal und verweist darauf, dass das Verfahren der Verbandsgemeinde nicht abschließend beurteilt werden könne und es hierzu einer weitergehenden Prüfung bedürfen würde. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung der Landesregierung: Mit der Anfrage des Abgeordneten Rüdiger Erben, MdL, wird um die Darstellung der Beurteilung der Zulässigkeit zweier Spielhallen im Dorf Wethau der Verbandsgemeinde Wethautal durch die Landesregierung gebeten, bei der es einer weitergehenden Überprüfung der Anwendung der sogenannten Härtefallregelung bedarf, weil das Verfahren der Verbandsgemeinde Wethautal bisher nicht abschließend beurteilt werden konnte. Frage: Hat die Landesregierung eine weitergehende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung für eine Anwendung der sog. Härtefallregelung veranlasst ? Wenn ja, wann ist mit einem Ergebnis der Prüfung zu rechnen? Wenn nein, warum verzichtet die Landesregierung auf eine solche Prüfung, obwohl damit die Antwort auf die Kleine Anfrage „Spielhallen in Sachsen-Anhalt (VI)“ unvollständig bleibt? 2 Antwort zur Frage: Im Zuge der Beantwortung der Kleinen Anfrage „Spielhallen in Sachsen-Anhalt (VI)“ wurde festgestellt, dass durch die Verbandsgemeinde Wethauthal zwei Spielhallen als Bestandsspielhallen bei der Anwendung der Härtefallregelung des § 11 Abs. 2 Spielhallengesetz Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA) behandelt wurden, obwohl diese eine Erlaubnis erst nach dem Stichtag 28. Oktober 2011 erhalten hatten. Aufgrund dessen wurde eine weitergehende Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anwendung der sogenannten Härtefallregelung veranlasst. Seitens des Landesverwaltungsamtes (LVwA) wurde bei der zuständigen Fachaufsichtsbehörde Burgenlandkreis zu der dargestellten Problematik angefragt und um Bericht nach Einholung einer Stellungnahme der Verbandsgemeinde gebeten. Die Stellungnahme wurde durch die Verbandsgemeindebürgermeisterin der Verbandsgemeinde Wethautal, Frau Kerstin Beckmann, am 20. Oktober 2017 abgegeben. Bei den Spielhallen in der Gemeinde Wethau handelt es sich um eine Mehrfachkonzession (3-fach), welche jeweils eine Erlaubnis am 23. Dezember 2011 gemäß § 33i Gewerbeordnung (GewO) erhielten. Die Verbandsgemeindebürgermeisterin führte im Wesentlichen aus, dass zunächst eine Schließung der Spielhallen II und III zum 1. Juli 2013 angeordnet wurde. Die Anordnungen seien jedoch trotz Bestandskraft nicht vollzogen und der Betrieb der Spielhallen stattdessen aktiv geduldet worden. Sie beruft sich darauf, dass die Baugenehmigung für die Spielhallen bereits am 28. Juli 2011 erteilt wurde. Unmittelbar nach Abschluss des Baues sei ein Antrag auf Betriebserlaubnis gestellt worden. Sie rechnet es der zuständigen Behörde zu, dass die Betriebserlaubnis nicht vor dem Stichtag erteilt wurde. Frau Beckmann bezieht sich auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle (Az.: 4 B 161/13 HAL) wonach “…an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte neue rechtliche Anforderungen gestellt werden…“. Und für diese würden die Übergangsregelungen gelten. Die Spielhallen II und III waren zum Stichtag konkret geplant, rohbaufertig und finanziert - also ins Werk gesetzt. Aus diesem Grund seien die Spielhallen bis zum 30. Juni 2017 erlaubt weiterbetrieben und bei der Entscheidung als Bestandsspielhallen behandelt worden. Ihrer Meinung nach liege eine unbillige Härte vor, da eine Teilschließung aufgrund der Restschulden und Restbuchwerte zu einer Insolvenz des Gesamtunternehmens führen würde. Allen drei Spielhallen wurde zum 1. Juli 2017 eine 5-jährige Erlaubnis nach § 2 SpielhG LSA erteilt. Nach derzeitigem Kenntnisstand kann, entgegen den Ausführungen der Verbandsgemeindebürgermeisterin , nicht davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um Bestandsspielhallen im Sinne des § 11 Abs. 2 SpielhG LSA handelt. Aufgrund des umfangreichen Sachverhaltes und der unübersichtlichen Sachlage wurde mit dem Burgenlandkreis als der zuständigen Fachaufsichtsbehörde zunächst eine Übersendung der Akten in digitaler Form zum Zwecke der Einsichtnahme vereinbart . Sollte sich der dargestellte Sachverhalt bestätigen, werden zeitnah weitere fachaufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen. Wann das behördliche Verfahren abgeschlossen sein wird, ist derzeit noch nicht abzusehen.