Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2249 20.12.2017 (Ausgegeben am 20.12.2017) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) https://md1003.wordpress.com/ Kleine Anfrage - KA 7/1174 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 10. März 2016 fand in der Eventhalle Halber85 in Magdeburg die Veranstaltung COMPACTLive „AfD vor dem Durchbruch“ statt. Unter der Internetadresse „https://md1003.wordpress.com/“ ist ein offener Brief zu finden, mit welchem der Betreiber der Eventhalle Halber85 von den Unterzeichnern aufgefordert wird, alle rechtlichen Mittel - sei es die Kündigung des Mietvertrages oder ggf. die Durchsetzung des Hausrechts - zum Verhindern der geplanten Veranstaltung auszuschöpfen und sich der Kritik öffentlich zu stellen. Die Unterzeichner unterstreichen die Ernsthaftigkeit ihrer Forderungen mit der Botschaft: „Da wir die Hetze der AfD und ihrer Freunde nicht tolerieren können, werden wir andernfalls in Zukunft auf Ihre Dienstleistungen und Angebote verzichten und auch anderen Menschen dazu raten.“ Offensichtlich soll bei Nichtbefolgung der Forderungen ein nach Ansicht der Unterzeichner politisch missliebiges Verhalten mittels Behinderung der unternehmerischen Tätigkeit bzw. Freiheit und den damit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen bestraft werden. Als Unterzeichner sind neben verschiedenen Vereinen und politischen Organisationen u. a. auch die Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt angegeben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Haben der Studierendenrat der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg, der Studierendenrat der Hochschule Magdeburg-Stendal, der Fachschaftsrat der Fakultät für Humanwissenschaften der Otto-von-Guericke- Universität Magdeburg sowie die Landeszentrale für politische Bildung Sachsen-Anhalt diesen offenen Brief tatsächlich mitgezeichnet? 2 Den in der Anfrage erwähnten offenen Brief hat nach Kenntnis der Landesregierung keine der in der Frage aufgeführten Organisationen mitgezeichnet. 2. Welche der aufgeführten Vereine und politischen Organisationen haben nach Erkenntnissen der Landesregierung den offenen Brief nicht mitgezeichnet ? 2.1. Welche der dort aufgeführten Vereine und Organisationen wurden im Jahr 2016 mit öffentlichen Mitteln in welcher Höhe unterstützt oder finanziert? 2.2. Welche der dort aufgeführten Vereine wurden im Jahr 2016 vom Verfassungsschutz des Landes beobachtet oder als verfassungsfeindliche Organisation eingestuft? Die Fragen 2.1. und 2.2. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet: Die Frage 2.2. wird mit Blick auf die Frage 2.1. dahingehend ausgelegt, dass sich auch die Frage 2.2. auf die als Unterzeichner des offenen Briefes aufgeführten Vereine und Organisationen bezieht. Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) sammelt der Verfassungsschutz Informationen, insbesondere über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung , den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben. Gemäß § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA ist das Sammeln und Auswerten von Informationen jedoch nur in solchen Fällen zulässig, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen vorliegen. Hinsichtlich der in dem offenen Brief genannten Vereine und Organisationen lagen dem Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt, bezogen auf das Jahr 2016, tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 VerfSchG- LSA in Bezug auf den Personenzusammenschluss „AK Antifa Magdeburg“ vor. 3. Welche natürliche oder juristische Person ist der Betreiber dieser Internetseite bzw. für den redaktionellen Inhalt der Internetseite verantwortlich ? 4. Wie beurteilt die Landesregierung diesen offenen Brief, sofern die aufgeführten Vereine, Organisationen und Verwaltungseinheiten nach Erkenntnissen der Landesregierung diesen nicht oder zumindest teilweise nicht mitgezeichnet oder unterstützt haben? Würde es dann nach Ansicht der Landesregierung bei diesem offenen Brief um eine Täuschung der Öffentlichkeit bzw. um eine in manipulativer Absicht verbreitete Falschmeldung (Fake New) handeln? 5. Inwieweit werden nach Ansicht der Landesregierung mit dem offenen Brief Straftatbestände erfüllt? 3 6. Welche Maßnahmen, auch im Hinblick auf eine mögliche Strafverfolgung, können nach aktueller Rechtslage gegen Betreiber der Internetseite eingeleitet werden und inwieweit wird hier die Landesregierung im vorliegenden Fall eigeninitiativ tätig? Die Fragen 3. bis 6. werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet: Nach dem in § 152 Strafprozessordnung (StPO) niedergelegten Legalitätsprinzip ist die Staatsanwaltschaft im Falle des Vorliegens eines Anfangsverdachts verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten. Die Landesregierung sieht im Hinblick auf diesen der Staatsanwaltschaft obliegenden Strafverfolgungsauftrag davon ab, theoretische Erwägungen über mögliches strafbares Verhalten anzustellen. Nach Mitteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts Magdeburg ist der unter der Internetadresse md1003.wordpress.com veröffentlichte Brief dort bisher nicht bekannt gewesen. Mangels zureichender Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht werde die Staatsanwaltschaft Magdeburg beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht in Ermittlungen eintreten. 7. Wird sich die Landesregierung für das Verbot bzw. die Schließung der Internetseite einsetzen? Falls nein, wird um eine Begründung gebeten. Nein. Wie vorstehend ausgeführt, fehlt es gegenwärtig an zureichenden Anhaltspunkten für strafbare Inhalte der Seite.