Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2259 21.12.2017 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 02.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Willi Mittelstädt (AfD) Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport (MI) - „Handlungsanweisung beim Umgang mit verhaltensauffälligen, verletzten und getöteten Wölfen“ Kleine Anfrage - KA 7/1258 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Mitteldeutschen Zeitung (MZ) vom 9. November 2017 wird unter der prosaischen Überschrift „Der Wolf auf Hausbesuch“, mit Untertitel „… erwägt Ministerpräsident Haseloff den Griff zur Waffe“, ein geplanter Erlass des MI zum Umgang mit gefährlichen Wölfen thematisiert. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche wesentlichen Kritikpunkte an der „Leitlinie Wolf - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen“ (LL Wolf) des Ministeriums für Umwelt , Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt (MULE), vom 6. Juli 2017, bewegen die Landesregierung, um einen Erlass des MI - in Form einer „Handlungsanweisung beim Umgang mit verhaltensauffälligen, verletzten und getöteten Wölfen“ zu initiieren? Bitte entsprechende Kritikpunkte oder wesentliche nicht geregelte Aspekte der LL Wolf listen und begründen sowie Notwendigkeit des Erlasses begründen. Die „Leitlinie Wolf - Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Wölfen“ (LL Wolf) sowie die vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen -Anhalt (MULE) erarbeiteten ergänzenden Handlungsempfehlungen zum 2 Umgang mit verletzten Wölfen vom 9. August 2017 erschienen schon aufgrund ihres Umfangs als Verwaltungsvorschrift für das Handeln der Polizei in Eilfällen ungeeignet. Auch entsprachen Form und Sprache dieser Unterlagen nicht den formalen Anforderungen an Verwaltungsvorschriften für die Polizei. Daher wurden alle ausschließlich die Polizei betreffenden Aussagen der LL Wolf sowie die vorgenannten Handlungsempfehlungen in kurzer und prägnanter Form in einem Runderlass an die Polizeidirektionen zusammengefasst. Nach rechtsförmlicher Prüfung wurde diese Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt und im nicht öffentlichen Teil des Vorschrifteninformationssystems des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen (siehe Anlage; RdErl. des Ministeriums für Inneres und Sport [MI] vom 9. November 2017 - 21.11-12002/36510). Es handelt sich jedoch nicht um eine Verschlusssache. Dieser Erlass ist im Einvernehmen mit dem MULE ergangen. 2. In der LL Wolf des MULE wird in Pkt. 7.2 ein „verhaltensauffälliger Wolf“ definiert und in der Tabelle 8.2 werden Handlungsabläufe gelistet, die sich aus Mensch-Tier-Interaktionen ergeben könnten und es werden Maßnahmen („Handlungsbedarf“) empfohlen. 2.1 Weicht die Definition von „verhaltensauffälligen Wölfen“ der Landesregierung bzw. des MI - von der des MULE - ab? Wenn ja, bitte begründen, wenn nein, anhand der Notwendigkeit der „Neuregelung “ begründen. Nr. 1 des Runderlasses des MI regelt hinsichtlich verhaltensauffälliger Wölfe die Fallkonstellationen, die im letzten Absatz der Nr. 7.2 der LL Wolf beschrieben sind. Insoweit weichen die Definitionen nicht voneinander ab. Nicht in allen in der Tabelle 8.2 der LL Wolf beschriebenen Situationen handelt es sich um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA). Daher ergibt sich nicht bei jeder der in der Tabelle 8.2 der LL Wolf beschriebenen Situationen ein Handlungsbedarf für die Polizei. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Frage 1 verwiesen. 2.2 Empfiehlt die Landesregierung andere Handlungsabläufe in der Darstellung der Tabelle 8.2, der LL Wolf, des MULE? Wenn ja, bitte begründen, wenn nein, anhand der Notwendigkeit der „Neuregelung “ begründen. Nein. Im Übrigen wird auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2.1 verwiesen. 3. „Den beteiligten Behörden wird eine Liste mit Tierärzten/Tierärztinnen zur Verfügung gestellt, die im Notfall für die Untersuchung, Erstbehandlung oder Tötung von verletzten Wölfen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben“ (MULE, LL Wolf, Pkt. 7.3). Laut MZ vom 9. November 2017 „… haben 18 … Tierärzte ihre Bereitschaft zur Mitarbeit erklärt.“ 3.1 Woran arbeiten die benannten 18 Tierärzte konkret mit? 3 Sie haben sich bereit erklärt, an der Untersuchung, Erstbehandlung oder Tötung von verletzten Wölfen im Notfall mitzuwirken (vgl. Nr. 3 des als Anlage beigefügten Runderlasses des MI). 3.2 Sind diese 18 Tierärzte identisch mit den Tierärzten, die in der LL Wolf des MULE unter Pkt 7.3 benannt werden: „Den beteiligten Behörden wird eine Liste mit Tierärzten/Tierärztinnen zur Verfügung gestellt, die im Notfall für die Untersuchung, Erstbehandlung oder Tötung von verletzten Wölfen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben“? Wenn ja, welche Maßnahmen der tierärztlichen Handlungsweise wurden in der LL Wolf des MULE nicht berücksichtigt und wenn nein, welche neuen Erkenntnisse führen zu einem anderen beteiligten Kreis an Tierärzten? Ja. Die LL Wolf berücksichtigt nicht die sich aus der Berufsordnung der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt für jede Tierärztin bzw. jeden Tierarzt ergebende Pflicht zur Leistung der Ersten Hilfe bei Tieren. Dies wurde in der Nr. 3 des als Anlage beigefügten Runderlasses des MI klargestellt. 4. Welche Experten des MI arbeiten am Erlass „Handlungsanweisung beim Umgang mit verhaltensauffälligen, verletzten und getöteten Wölfen“ mit, die ihre Erfahrungen nicht bei der Erstellung der LL Wolf des MULE einbringen konnten bzw. warum wurden die Erfahrungen und Kenntnisse dieser Experten bei der Abfassung der LL Wolf des MULE nicht berücksichtigt ? Bei der Antwort bitte den Umfang des entsprechenden Personenkreises und die entsprechende Ausbildung der Personen berücksichtigen und anhand der abweichenden Erkenntnisse zwischen den Ministerien begründen . Das MI ist an der Erarbeitung der LL Wolf beteiligt worden. Da der Adressatenkreis der LL Wolf nicht auf die Polizeibehörden beschränkt ist, war es nicht zwingend erforderlich, diese Handlungsempfehlungen in Form und Sprache einer Verwaltungsvorschrift abzufassen. Zur Sicherstellung eines rechtmäßigen und landeseinheitlichen Handelns der Sicherheitsbehörden und der Polizei im Bereich der Gefahrenabwehr ist es zumeist erforderlich, Lebenssachverhalte, die in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, in Verwaltungsvorschriften zusammenfassend darzustellen. Diese Verwaltungsvorschriften werden - sofern nicht Geheimhaltungsgründe entgegenstehen - im öffentlichen oder nicht öffentlichen Teil des Vorschrifteninformationssystems des Landes Sachsen-Anhalt nachgewiesen. Der in Rede stehende Runderlass des MI ist in dem für das Gefahrenabwehrrecht zuständigen Fachreferat erarbeitet worden. Dem Fachreferat obliegt die Erstellung von Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Sicherheitsbehörden und die Polizei für den Bereich des allgemeinen und besonderen Gefahrenabwehrrechts. Die hierfür zuständigen Mitarbeiter verfügen über die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Zudem haben sie insbesondere aufgrund einer langjähriger Zusammenarbeit mit Vertretern des MULE im Bereich des Tierschutzes und der Abwehr von Gefahren, die von Tieren ausgehen, umfangreiches Erfahrungswissen. Der Runderlass wurde zu- 4 dem mit dem für die Führung und den Einsatz der Polizei zuständigen Fachreferat abgestimmt. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. 5. Wie viele Arbeitsstunden wenden die entsprechenden Experten des Innenministeriums für den Erlass „Handlungsanweisung beim Umgang mit verhaltensauffälligen, verletzten und getöteten Wölfen“ auf? Antwort bitte auf den Umfang an Personen in Frage 4, mit den entsprechenden Arbeitszeitstunden beziehen. Der Arbeitsaufwand des zuständigen Sachbearbeiters sowie der Vorgesetzten und hausintern beteiligten Organisationseinheit hierfür wurde nicht erfasst und ist auch anhand der vorliegenden Akten des MI zur LL Wolf, die im Februar 2014 begonnen wurden, nicht mehr ermittelbar. 6. „Weitere tatsächliche Anhaltspunkte, die ein unverzügliches Handeln der Polizei erfordern, werden in einem Kriterienkatalog mit prägnanten Beispielen dargestellt“ (LL Wolf, Pkt 7.3). 6.1 Wo ist dieser Kriterienkatalog mit prägnanten Beispielen veröffentlicht? Nr. 4.4 des Runderlasses des MI enthält den in Nr. 7.3 der LL Wolf beschriebenen Kriterienkatalog. Im Übrigen wird auf die Antwort auf Frage 1 verwiesen. 6.2 Ist dieser Kriterienkatalog dem MI bekannt und wenn das so ist, warum wird er nicht als ausreichend betrachtet? Bitte begründen. Auf die Antwort auf Frage 6.1 wird verwiesen. 7. „Jeder tot aufgefundene oder getötete Wolf wird zur Untersuchung in das Institut für Zoo- und Wildtierforschung (IZW) Berlin gebracht“ (Pkt. 7.4, LL Wolf, MULE). Welcher Verwendung werden die Wolfskadaver - nach der Untersuchung im IZW - zugeführt? Nach der Untersuchung im Institut für Zoo- und Wildtierforschung kommen die Tiere an das Zentralmagazin Naturwissenschaftlicher Sammlungen der Martin- Luther-Universität Zoologische Sammlung in Halle (Saale). Dort wird das Fell abgezogen und zum Gerben gebracht. Das Fell wird danach genau etikettiert und im wissenschaftlichen Balgraum aufbewahrt. Der restliche Körper wird entfleischt und die Knochen werden präpariert und als loses Skelett aufbewahrt. Nur bei einem Wolf erfolgte die Aufstellung des Skelettes als Schaupräparat und eine Wölfin wurde als Dermoplastik aufgestellt. Die Felle und Skelette stehen ansonsten für wissenschaftliche Anfragen zur Verfügung. 8. In 2017 wurde nach MZ vom 9. November 2017 ein Pferd von Wölfen gerissen . 8.1 Handelt es sich dabei um den Vorfall in Korgau (MZ, 8. Juli 2017) und wie viele Wölfe wurden hier als Verursacher bestätigt? 5 Im Jahr 2017 kam nur ein Vorfall mit einem Pferd zur Kenntnis, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um den Vorfall in Korgau handelt. Bei dem Angriff wurde das Pferd so schwer verletzt, dass es vor Ort von einer Tierärztin eingeschläfert werden musste. Die genetische Untersuchung der DNA-Proben erbrachte kein Ergebnis. Bei der Rissbegutachtung im Landesamt für Verbraucherschutz Stendal wurde eingeschätzt, dass die Bisswunde am Hinterbein des Pferdes von einem großen Carnivoren (Wolf oder Hund) verursacht wurde und dementsprechend Wölfe als Verursacher nicht auszuschließen sind. 8.2 Wenn nein, um welchen Vorfall handelt es sich? Auf die Antwort auf Frage 8.1 wird verwiesen. 1 2051 Umgang mit verhaltensauffälligen, verletzten oder getöteten Wölfen RdErl. des MI vom 9.11.2017 – 21.11-12002/36510 – Im Einvernehmen mit dem MULE – 1. Schusswaffengebrauch bei verhaltensauffälligen Wölfen Der polizeiliche Schusswaffengebrauch gegen Wölfe ist zulässig, wenn von ihnen entsprechend § 3 Nr. 3 Buchst. b und c des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht und diese nicht auf andere Weise zu beseitigen ist. 2. Zuständigkeiten im Naturschutzrecht Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten für das Recht des Naturschutzes und der Landschaftspflege und über die Anerkennung von Vereinigungen (NatSch ZustVO) i. V. m. § 2 Satz 1 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) ist das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) zuständig für die Zulassung von weiteren Ausnahmen von den Verboten des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG in Bezug auf Wölfe, die durch Unfallereignisse verletzt worden sind. Die zuständige Organisationseinheit des LAU, das Wolfskompetenzzentrum Iden, unterhält hierfür auch außerhalb der Dienstzeit des LAU eine Rufbereitschaft unter den Telefonnummern 039390 6481 und 0162 3133949. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 NatSch ZustVO i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG LSA beim Landesverwaltungsamt. Das LAU und das Landesverwaltungsamt haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamte für den Naturschutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen. 3. Tierärztlicher Sachverstand Das LAU stellt den Polizeidirektionen regelmäßig eine aktualisierte Liste mit Tierärzten zur Verfügung, die im Notfall für die Untersuchung, Erstbehandlung oder Tötung von verletzten Wölfen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt haben. Darüber hinaus sind niedergelassene 2 Tierärzte nach § 12 Abs. 12 der Berufsordnung der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt vom 14.5.2014 (DTBl. S. 1179) (im Folgenden: Berufsordnung) verpflichtet, nach Maßgabe der Notfalldienstordnung (Anlage 2 der Berufsordnung) am Notfalldienst teilzunehmen. Tiermedizinische Einrichtungen, die als Tierärztliche Klinik, Tierklinik oder Klinik bezeichnet sind, werden nach § 18 Abs. 3 der Berufsordnung zur Notfallversorgung ständig dienstbereit gehalten . Zudem sind nach § 12 Abs. 13 der Berufsordnung alle Tierärzte in Notfällen (auch ohne Anforderung) zur Leistung der Ersten Hilfe bei Tieren verpflichtet. 4. Umgang mit aufgefundenen durch ein Unfallereignis verletzten Wölfen 4.1 Unfallereignis Im Zweifel ist bei aufgefundenen verletzten Wölfen von einem Unfallereignis auszugehen, insbesondere wenn keine eindeutigen und offenkundigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verletzungen ausschließlich dem artgerechten Verhalten wilder Tiere zuzuordnen sind. Bei aufgefundenen verletzten Wölfen, die offensichtlich durch Gegenstände verletzt wurden, die der Jagdausübung dienen (z. B. Schusswaffen, Fanggeräte), sind auch die Regelungen der Nummern 4.2 bis 4.4 anzuwenden. 4.2 Regelzuständigkeit Die Entscheidung über den Umgang mit aufgefundenen durch ein Unfallereignis verletzten Wölfen obliegt dem LAU. Es entscheidet gegebenenfalls unter Hinzuziehung tierärztlichen Sachverstandes, ob der verletzte Wolf behandlungsfähig ist. Erfordern die Verletzungen eine stationäre Behandlung, veranlasst und organisiert das LAU den Transport in eine Tierarztpraxis oder in eine geeignete Pflegeeinrichtung. Wird eingeschätzt, dass der Wolf getötet werden muss, erteilt das LAU eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatschG. Nach Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung soll der Wolf durch einen Tierarzt getötet werden. Besteht die Möglichkeit der medikamentösen Einschläferung durch einen Tierarzt – ohne dass dadurch eine erhebliche zeitliche Verzögerung entsteht – ist diese vorrangig, um das Gebot der Betäubung vor der Tötung gemäß § 4 Abs. 1 TierSchG einzuhalten. Ist die vorherige Betäubung durch einen Tierarzt wegen des aggressiven Verhaltens des verletzten Wolfes oder aus sonstigen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig möglich, kommt der gezielte Tötungsschuss durch die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe nach Nummer 65.1 Abs. 6 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Betracht. 3 4.3 Eilfallzuständigkeit der Polizei Soweit die Gefahrenabwehr durch das LAU nicht rechtzeitig möglich erscheint, trifft die Polizei entsprechend § 2 Abs. 2 SOG LSA die bis zum Eintreffen eines Verwaltungsvollzugsbeamten des LAU erforderlichen Maßnahmen (Eilfallzuständigkeit). Hierzu zählen insbesondere die Veranlassung einer gegebenenfalls erforderlichen tierärztlichen Notversorgung und Anordnungen gegenüber einem Störer zur Duldung der Notversorgung. Die Kosten, die der Polizei bei der Erfüllung der Wahrnehmung der Aufgabe nach § 2 Abs. 2 SOG LSA entstehen , trägt die Polizei. Für die von der Polizei getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen sind Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen -Anhalt zu erheben. 4.4 Unmittelbare Tötung durch die Polizei Aufgefundene durch ein Unfallereignis verletzte Wölfe können durch die Polizei im Rahmen der Eilfallzuständigkeit unmittelbar getötet werden, soweit ein Handeln durch das LAU sowie die Hinzuziehung tierärztlichen Sachverstandes durch die Polizei nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint und tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie sonst unter erheblichen Qualen verenden würden. Tatsächliche Anhaltspunkte hierfür sind: a) Fehlen wesentlicher Teile einer Gliedmaße, b) deutlich sichtbares Heraustreten von Knochen oder Knochenenden infolge von Frakturen (offene Frakturen), c) deutlich sichtbare Eröffnung der Brusthöhle (Brüche von mehreren Rippen; Einsicht in die eröffnete Brusthöhlenseite, Pneumothorax einseitig), d) eröffnete Bauchhöhle mit vorgefallenen inneren Organen wie zum Beispiel Darm, e) erhebliche Verletzungen im Kopfbereich (zum Beispiel Fehlen des Unterkiefers, eröffnete Schädelhöhle), f) anhaltende Blutungen aus Nase und Mundhöhle oder aus eröffneter Bauch- oder Brusthöhle oder g) Todeskampf (Anzeichen hierfür sind: keine Reaktion des Tieres auf das Herantreten des Menschen, kaum noch sichtbare Atmung, stoßweise Atmung mit weit geöffneter Maulhöhle, unkoordinierte Bewegungen der Gliedmaßen). 5. Meldung toter Wölfe, Abgabestelle für tote Wölfe Tot aufgefundene Wölfe sind unverzüglich dem LAU zu melden. Jeder tot aufgefundene und jeder getötete Wolf ist zur Untersuchung in das Institut für Zoo- und Wildtierforschung Berlin 4 zu verbringen. Abgabestellen für tot aufgefundene Wölfe sind in § 6 Abs. 2 NatSch ZustVO bestimmt. Das LAU stellt den Transport sicher. Bis zum Eintreffen eines Verwaltungsvollzugsbeamten des LAU oder eines vom LAU mit dem Abtransport beauftragten Dritten hat die Polizei die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zur Absicherung des Fundorts zu treffen . 6. Unberührte Verwaltungsvorschriften Für behördliche Maßnahmen zur Sicherstellung von Tieren im Straf- oder im Bußgeldverfahren gilt der RdErl. des MI über Sicherstellung von Sachen und Tieren vom 16.8.1995 (MBl. LSA S. 2057). 7. Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem RdErl. gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 8. Inkrafttreten Dieser RdErl. tritt am 15.11.2017 in Kraft. An die Polizeidirektionen des Landes Sachsen-Anhalt Nachrichtlich an die Landesbereitschaftspolizei die Fachhochschule Polizei das Landesverwaltungsamt das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt