Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2265 21.12.2017 (Ausgegeben am 02.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hannes Loth (AfD) Kann und muss im Ziethebusch sofort gehandelt werden? Kleine Anfrage - KA 7/1275 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Arbeitskreis Hallesche Auenwälder zu Halle (Saale) e. V. (AHA, https://www.ahahalle .de/) hält einen besonderen Schutz des Ziethebusches - aufgrund seiner herausragenden ökologischen Bedeutung - und Maßnahmen für eine Verbesserung der aktuellen Situation im Ziethebusch für dringend erforderlich (PM AHA, 16. November 2017 mit anliegendem Konzeptionsplan). Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Wie sieht die Landesregierung das vorgeschlagene Konzept des AHA, im Hinblick auf einen notwendigen Schutzstatus und die Notwendigkeit, umgehend Maßnahmen zur Verbesserung der Situation im Ziethebusch einzuleiten ? Bitte Option begründen. Der Ziethebusch bei Köthen stellt mit etwa 30 ha einen Restbestand eines Hartholzauenwaldes dar und ist als gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG erfasst. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld plant die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes „Zietheniederung“ mit dem Ziethebusch als Bestandteil . Hierfür liegt dem Landkreis ein Schutzwürdigkeitsgutachten aus dem Jahr 2005 vor. Einen Zeitplan für die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes gibt es bisher nicht. Der Ziethebusch ist bis jetzt für eine Ausweisung als Naturschutzgebiet, einschließlich der Meldung als FFH-Gebiet, nicht in Betracht gekommen, da eine entsprechende naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit 2 sowie die Eignung nach Artikel 1 Buchstabe k der FFH-Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bisher nicht festgestellt worden sind. Aktuelle Erfassungen und Bewertungen über den ökologischen Zustand des Gebietes liegen dem Land Sachsen-Anhalt nicht vor. Des Weiteren liegen weder dem Land Sachsen-Anhalt noch dem Landkreis Anhalt -Bitterfeld Kenntnisse vor, die eine Verschlechterung des Gebietes anzeigen könnten. Die umfangreichen und vielfältigen Konzeptvorschläge des AHA bezüglich des Ziethebuschs reichen von der Unterhaltung des Wegenetzes, der Beseitigung der Entwässerungsgräben, der Wiederherstellung der Mäandrierung im Gebiet und der Herstellung von Gewässerschonstreifen bis zur Erweiterung des Ziethebuschs auf eine 4,7 ha große Ackerfläche. Weiterhin werden die Verlagerung der örtlichen Kleingartenanlage, die Einrichtung eines Umweltmonitorings sowie die Aufstellung eines Konzeptes für Tourismus, Lehre und Bildung gefordert. Ein erheblicher Teil der vom AHA formulierten Maßnahmen ist somit auch auf Flächen gerichtet, die außerhalb des Ziethebuschs liegen. Im Ergebnis einer am 7. Dezember 2017 stattgefundenen Beratung der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld mit der Stadt Köthen als Eigentümerin des Ziethebuschs wurde darauf hingewiesen, dass viele formulierte Maßnahmen, wie Unterbindung der Holzentnahme, Minimierung von Störungen , Vermeidung des Befahrens mit Kfz, Vermeidung des Wegeausbaus, Vermeidung der Entwässerung, Vermeidung der Vermüllung, bereits seit Jahren praktiziert werden. In diesem Zusammenhang wurde auch festgestellt, dass das historische Grabensystem insbesondere der Sicherung der auewaldtypischen Wasserdynamik im Ziethebusch dient und nicht der Entwässerung, wie vom AHA erklärt. Die vom AHA unterbreiteten Vorschläge gehen weit über rein naturschutzfachliche Fragestellungen hinaus und sind teilweise bereits umgesetzt. Ein wesentlicher Teil der Maßnahmen kann erst nach einer fachlich fundierten Erfassung und Bewertung der abiotischen und biotischen Situation sowie der Nutzungsverhältnisse im Gebiet und außerhalb des Gebietes einer entsprechenden Bewertung auf Umsetzbarkeit unterzogen werden. Für viele der vorgeschlagenen Maßnahmen wären darüber hinaus zur Umsetzung verwaltungsrechtliche Genehmigungsverfahren notwendig. Eine Notwendigkeit, im Ziethebusch umgehend Maßnahmen einzuleiten, wird nicht gesehen. 2. Unter dem Aspekt der Zustimmung zu Zustand und Maßnahmen im Ziethebusch - wie vom AHA dargelegt: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung , um sofort Verbesserungen im ökologischen Zustand des Ziethebusches zu erreichen? Bitte ausführen und begründen. Siehe Antwort zu Frage 1. 3 3. Im Bereich der Brücke Dessauer Straße wurde am 20. Mai 2017 (PM, AHA) geruchlich das Vorhandensein von Schwefelwasserstoff sowie ein vermehrtes Aufkommen von Algen festgestellt. 3.1 Wo liegen hier die Ursachen? 3.2 Wann erfolgte letztmalig eine Beprobung des benannten Standortes bzw. überhaupt der Ziethe und welche Ergebnisse wurden dabei festgestellt ? zu 3.1. Da die Gewässer Sachsen-Anhalts im Rahmen der Gewässerüberwachung in einem rotierenden System untersucht werden, liegen für das Jahr 2017 keine Untersuchungsergebnisse zur Gewässerbeschaffenheit der Ziethe vor. Eine Eingrenzung der möglichen Ursachen für die festgestellte Beobachtung am 20. Mai 2017 im Bereich des Ziethebusches ist daher nicht möglich. zu 3.2. Die Ziethe wurde im Rahmen der Gewässerüberwachung Sachsen-Anhalt (GÜSA) zuletzt im Jahr 2014 untersucht. Zum Messnetz für die Ziethe gehört eine Mess- und Untersuchungsstelle südlich von Porst (MST-Nr. 2173010), die repräsentativ für die Gewässerbeschaffenheit der Ziethe im Bereich des Ziethebusches ist. Die nächste reguläre Beprobung an der Messstelle Porst ist für das Jahr 2018 vorgesehen. Bei der Untersuchung 2014 wurden sowohl biologische als auch chemischphysikalische Daten ermittelt. Im Ergebnis der biologischen Untersuchungen wurde ein Saprobienindex von 2,29 ermittelt. Das entspricht der Gewässergüteklasse II-III (kritisch belastet). Die Ergebnisse für die chemisch-physikalischen Parameter sind der Anlage zu entnehmen. 4. Der Gesamtverlauf der Ziethe ist häufig davon gekennzeichnet, dass selbst die gesetzlich festgelegten Gewässerschonstreifen unbeachtet bleiben …“ (PM, AHA, 21. Mai 2017). 4.1 Wie hoch ist der gesamte Anteil der Uferbereiche der Ziethe, bei dem der gesetzlich festgelegte Gewässerschonstreifen nicht beachtet wurde ? 4.2 Was wird konkret unternommen, um den gesetzlich festgelegten Gewässerschonstreifen an der Ziethe umzusetzen? zu 4.1 und 4.2 Bei der Ziethe handelt es sich um ein Gewässer zweiter Ordnung (§ 5 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA)). Gemäß § 50 Absatz 1 WG LSA in Verbindung mit § 38 Absatz 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz (WHG)) ist für Gewässer zweiter Ordnung in Sachsen-Anhalt ein Gewässerrandstreifen von 5 m Breite im Außenbereich festgeschrieben. Ein Gewässerrandstreifen von 10 m Breite, wie vom AHA gefordert , geht über die gesetzliche Vorgabe hinaus. Die im § 38 WHG bzw. § 50 4 WG LSA enthaltenen Verbote beschränken sich auf den vorgegebenen Regelungsbereich . Hierzu gehören insbesondere die Umwandlung von Grünland in Ackerland, die Errichtung nicht standortgebundener Anlagen und die nicht nur vorübergehende Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können. Gemäß § 50 Absatz 4 WG LSA kann die Wasserbehörde die Bepflanzung des Gewässerrandstreifens anordnen. Allerdings sind Entscheidungen dieser Art nach § 51 WG LSA ausgleichs- und entschädigungspflichtig. Neuanpflanzungen im Gewässerrandstreifen sind also nur dort möglich, wo Flächeneigentümer selbst zur Bepflanzung bereit sind oder die Flächen für Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stellen. Der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als untere Wasserbehörde führt Kontrollen zur Einhaltung des Gewässerrandstreifens durch. Kontrollen im Bereich der Ziethe haben ergeben, dass die Gewässerrandstreifen grundsätzlich freigehalten werden . Prozentuale Angaben liegen der Landesregierung nicht vor. 5. Welches Konzept zur Pflege des Grabensystems im Ziethebusch wird durch den zuständigen Unterhaltsverband derzeitig umgesetzt? Alleiniger Eigentümer der Flächen im Ziethebusch mit einer Größe von knapp 30 ha ist die Stadt Köthen. Gemäß § 1 Absatz 2 WG LSA sind die Bestimmungen des WHG und des WG LSA nicht anzuwenden, auf Gräben, [ ... ], die nicht dazu bestimmt sind, Grundstücke anderer Eigentümer zu bewässern oder zu entwässern. Letzteres trifft auf die Gräben im Ziethebusch zu, sie entwässern lediglich das Grundstück eines Eigentümers (Stadt Köthen). Insofern ist der Unterhaltungsverband „Westliche Fuhne/Ziethe“ für die Gräben nicht unterhaltungspflichtig. Entsprechende Maßnahmen an den Gräben im Ziethebusch können nur durch den Grundstückseigentümer vorgenommen werden.