Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2266 21.12.2017 (Ausgegeben am 03.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Mrosek (AfD) Sportwetten/Glücksspielstaatsvertrag Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1280 Vorbemerkung des Fragestellenden: Andreas Silbersack als Präsident des Landessportbundes (LSB) Sachsen-Anhalt e. V. informierte am 18. November 2017 in der Tagung des Hauptausschusses des LSB darüber, dass die Bundesländer Hessen und Sachsen-Anhalt sog. „Einzelwege“ gehen und sich nicht an die bundesweit übliche „Siegerchance“ beteiligen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum beschreitet das Land Sachsen-Anhalt diesen Einzelweg? Grundsätzlich handelt es sich bei der Auswahl der veranstalteten und vertriebenen Lotterien um unternehmerische Entscheidungen der jeweiligen Landeslotteriegesellschaften . Die Landeslotteriegesellschaften haben im Rahmen der den Länder nach § 10 Abs. 1 S. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) obliegenden ordnungsrechtlichen Aufgabe, zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, welche Lotterien und Wetten sie, auch unter Einbeziehung unternehmenswirtschaftlicher Aspekte, innerhalb ihres Produktportfolios anbieten. Die Erzielung von Reinerträgen für bestimmte Destinatäre ist hierbei kein maßgebliches Kriterium. 2. Bei der „Siegerchance“ profitieren auch die Landessportbünde der beteiligten Bundesländer. Profitiert auch der Landessportbund Sachsen-Anhalt 2 von den Umsätzen der Sportwetten aus dem Glücksspielstaatsvertrag Sachsen-Anhalt? Der Landessportbund (LSB) wird von den „Umsätzen“ der Sportwetten aus dem Glücksspielstaatsvertrag profitieren, jedenfalls soweit mit der Bezeichnung „Umsätze“ die Wetteinsätze der Sportwetten gemeint sein sollen. Gemäß § 4d Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 GlüStV wird auf die Wetteinsätze der Sportwetten eine Konzessionsabgabe in Höhe von 5 v. H. erhoben, deren Aufkommen auf die Länder entsprechend dem geltenden Königsteiner Schlüssel verteilt wird (§ 4d Abs. 2 S. 2 GlüStV). Der dem Land Sachsen-Anhalt zufließende Anteil am Aufkommen dieser Konzessionsabgabe steht gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 des Glücksspielgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (GlüG LSA) den Sportorganisationen und Sportvereinen in Sachsen-Anhalt zu. Insofern werden unter anderem auch dem LSB aus dem Aufkommen dieser Konzessionsabgabe Mittel zufließen . Momentan wirkt sich § 4d GlüStV allerdings noch nicht aus, weil die Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten nach §§ 10a, 4a ff. GlüStV bislang noch nicht erteilt werden konnten, was anhängigen Rechtsstreitverfahren geschuldet ist. Gleichwohl erhält auch der LSB - neben anderen Sportorganisationen und Sportvereinen im Land Sachsen-Anhalt - schon jetzt Mittel aus dem Aufkommen von Konzessionsabgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Sportwetten. Dabei handelt es sich um die Konzessionsabgabe nach § 9 Abs. 1 S. 1 GlüG LSA, die auf die Wetteinsätze des von der Lotto-Toto GmbH Sachsen -Anhalt veranstalteten Sportwettangebots „ODDSET-Sportwetten“ erhoben wird. Gemäß § 9 Abs. 3 S. 1 GlüG LSA steht das Aufkommen der Konzessionsabgabe dieser Festquoten-Sportwetten vollständig den Sportorganisationen und Sportvereinen in Sachsen-Anhalt zu. Damit profitiert aktuell unter anderem auch der LSB von dieser Abgabe. Außer auf die Wetteinsätze der o. a. ODDSET-Sportwetten wird eine Konzessionsabgabe auch noch auf die Spieleinsätze einiger anderer Glücksspielangebote , die von der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt veranstaltet werden, erhoben. Gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 GlüG LSA stehen 34 v. H. des Aufkommens dieser Konzessionsabgabemittel ebenfalls den Sportorganisationen und Sportvereinen im Land Sachsen-Anhalt zu, so dass auch hier der LSB einer von mehreren Profiteuren ist. Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend noch erwähnt, dass allgemein die Organisationen des Sports Destinatäre eines Teils des Reinertragsaufkommens aus der Veranstaltung der Ziehungslotterie „GlücksSpirale“ sind und dass von der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt ein Teil des bei den Zusatz - und Sofortlotterien erzielten Reinertragsaufkommens unter anderem auch zur Unterstützung von Vorhaben im Bereich des Sports ausgereicht wird. Der LSB gehört auch bei diesen hier in Rede stehenden Reinertragsmitteln jeweils zum Kreis der Mittelempfänger.