Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2269 03.01.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 03.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Bericht des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates Kleine Anfrage - KA 7/1199 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Anti-Folter-Ausschuss ist ein Gremium des Europarates, 1949 gegründet, welcher regelmäßig die Zustände in den Gefängnissen der 47 Mitgliedstaaten untersucht . Am 1. Juni 2017 wurde der jährliche Bericht des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates veröffentlicht. Der Europarat hat in diesem Bericht auch Zustände von Einrichtungen in Sachsen-Anhalt teilweise stark kritisiert. Missstände wurden u. a. beim Besuch einer Polizeieinrichtung und eines psychiatrischen Krankenhauses in Sachsen -Anhalt festgestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung Vorbemerkung der Landesregierung: Der CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) wurde als Mechanismus des präventiven Menschenrechtsschutzes durch das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus dem Jahr 1987 ins Leben gerufen. Deutschland ist Vertragsstaat dieses Europäischen Übereinkommens . Im Rahmen dieses Übereinkommens ist der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe einge- 2 setzt, der die Behandlung von Personen prüft, denen die Freiheit entzogen worden ist. Delegationen des Ausschusses besuchen in regelmäßiger Folge alle Vertragsstaaten , um die Behandlung von festgehaltenen Personen zu prüfen. Der CPT besuchte vom 25. November bis 7. Dezember 2015 Deutschland. Der CPT- Besuch in Deutschland wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz koordiniert. In Sachsen-Anhalt besuchte die CPT-Delegation die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord in Magdeburg und das Landeskrankenhaus für Forensische Psychiatrie Uchtspringe. Geplant war weiterhin ein Besuch der Justizvollzugsanstalt Burg. 1. Ist der Landesregierung der diesjährige Bericht des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates bekannt? Wenn ja, hat sich die Landesregierung mit diesem Bericht auseinandergesetzt und in welcher Form? Der Landesregierung ist der Bericht des Anti-Folter-Ausschusses des Europarates bekannt. Der CPT übermittelt nach jedem Besuch einen detaillierten Bericht an den betroffenen Staat und fordert die Regierung auf, eine ausführliche Antwort auf seinen Bericht zu übermitteln. Das in Deutschland hierfür federführende Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz beteiligt sodann die Bundesländer und dortigen Landesregierungen bzw. Ministerien. Die beteiligten Behörden haben sich im Zuge der erbetenen Stellungnahmen gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit diesem Bericht auseinandergesetzt und geprüft, ob und wie die Empfehlungen des CPT umgesetzt werden können. 2. Welche Missstände und Mängel wurden in Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt (Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzug, Polizei) aufgelistet und kritisiert? Die vom CPT formulierten Empfehlungen, Kommentare und Auskunftsersuchen anlässlich des Besuches vom 25. November bis 7. Dezember 2015 in Deutschland können dem am 1. Juni 2017 im Internet veröffentlichten 64-seitigen Bericht entnommen werden. Ebenso ist die Stellungnahme der Bundesregierung zu den Empfehlungen, Kommentaren und Auskunftsersuchen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) im Internet zugänglich (http://www.cpt.coe.int/en/states/deu.htm und http://www.bmjv.de/DE/Themen /Menschenrechte/Europarat/AusschussVerhuetungFolter/AusschussVerhu etungFolter_node.html). 3 Dies vorangestellt, wird im Hinblick auf Missstände und Mängel in Einrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt wie folgt geantwortet: Justizvollzugsanstalten Die Justizvollzugseinrichtungen des Landes Sachsen-Anhalt hat der CPT bei seinem Besuch vom 25. November bis 7. Dezember 2015 in Deutschland nicht aufgesucht. Maßregelvollzug Da der Besuch im LKH Uchtspringe ohne Kontakt der Vertreter des CPT mit untergebrachten Personen abgebrochen wurde und keine weiteren „psychiatrischen Einrichtungen“ des Landes Sachsen-Anhalt besucht worden waren, sind im CPT-Bericht diesbezüglich keine Missstände und Mängel benannt. Polizei Der CPT hat während seines Deutschlandaufenthalts sechs Einrichtungen verschiedener Länderpolizeien besucht, unter anderem auch die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord. Hinsichtlich der hierzu abgegebenen Beanstandungen wird auf die Beantwortung der Frage 5 hingewiesen. 3. Kann die Landesregierung bestätigen, dass der Besuch im psychiatrischen Krankenhaus Uchtspringe abgebrochen wurde? Wenn ja, aus welchen Gründen? Der Besuch im LKH Uchtspringe wurde durch den CPT abgebrochen. Ursächlich hierfür war, dass dem CPT keine Einsicht in eine Liste mit Angaben zu allen untergebrachten Personen ohne deren entsprechende Einwilligungserklärung gewährt wurde. Der Einsichtnahme standen datenschutzrechtliche Gründe entgegen. Der CPT hat nach Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe diverse Rechte. Dem in Ziffer 2 Buchstabe d postulierten Recht, ihm „alle sonstigen … zur Verfügung stehenden Auskünfte, die der Ausschuss zur Erfüllung solcher Aufgaben benötigt“ zu gewähren, ist jedoch hinzugefügt: „Bei der Beschaffung solcher Auskünfte beachtet der Ausschuss die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich des Standesrechts.“ Eine ausdrückliche, mit dem Auskunftsrecht des CPT nach dem Europäischen Übereinkommen korrespondierende Rechtsvorschrift besteht im Maßregelvollzugsgesetz Sachsen- Anhalt aktuell nicht. Über das ergänzend geltende Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger hätten - nach entsprechender Einwilligung der einzelnen untergebrachten Person - Auskünfte erteilt werden können. 4. Kann die Landesregierung bestätigen, dass dem Bericht zufolge die Arbeit der Delegation durch kurz vor dem Besuch erteilte Weisungen einiger Landesbehörden „ernstlich behindert“ worden sei? 4 Welche Weisungen waren dies und durch wen wurden sie ausgesprochen ? Das Aufsuchen der einzelnen Einrichtungen durch den CPT war zu keinem Zeitpunkt behindert. Die Landesregierung kann nicht bestätigen, dass die Arbeit der Delegation durch kurz vor dem Besuch erteilte Weisungen einiger Landesbehörden „ernstlich behindert“ worden sei. Der CPT begründet in seinem Bericht die Behinderung mit der Weisung, dass „jeder einzelne Insasse oder Patient sein ausdrückliches Einverständnis erklären muss, damit die Delegationsmitglieder Einsicht in seine Personal- bzw. Krankenakte erhalten können“. Der CPT legt in seinem Bericht „allen zuständigen Bundes- und Landesbehörden dringend nahe, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass Besuchsdelegationen des Ausschusses künftig unbeschränkt in die Personal - und Krankenakten von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, Einsicht nehmen können. Der Ausschuss möchte über die konkreten Maßnahmen, die in dieser Angelegenheit ergriffen werden, informiert werden.“ Im Einzelnen: Für den Justizvollzug: Bei dem in Rede stehenden Thema „Akteneinsichtsrecht in Personal- und Krankenakten von Personen, denen die Freiheit entzogen ist“, waren nach Erlasslage im Justizvollzug in Sachsen-Anhalt zum Zeitpunkt des Besuches des CPT die Justizvollzugseinrichtungen gehalten, dem CPT nur mit Einwilligung des Gefangenen in dessen Gefangenenpersonal- oder Gesundheitsakten Einsicht zu gewähren. Die Erlasslage wurde in einem Telefonat zwischen einem Mitarbeiter des CPT und dem damaligen Abteilungsleiter der Fachabteilung Justizvollzug, Infrastrukturangelegenheiten des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung erörtert. In diesem Telefonat wurde der o. g. Standpunkt, Einsicht in die Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten der Gefangenen nur mit Einwilligung der betroffenen Gefangenen zu gewähren, bestätigt und die sachlichen und rechtlichen Hintergründe geschildert. Eine Einsichtnahme in die o. g. Akten käme ohne Einwilligung der Betroffenen nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung in Betracht, die es aber gegenwärtig weder auf Bundesebene noch in Sachsen-Anhalt gebe. Im Ergebnis sah der CPT bis zur Klärung dieser Thematik von einer Bereisung von Justizvollzugseinrichtungen in Sachsen-Anhalt zu diesem Zeitpunkt ab. Gleichwohl fand die im Vorfeld vereinbarte Vorstellungsrunde der Delegation des CPT im Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen- Anhalt statt. Die unterschiedlichen Standpunkte zur Frage des Einsichtsrechts 5 wurden erläutert. Im Ergebnis bestand zwischen den Mitgliedern des CPT und MJ Einvernehmen, dass es einer gesetzlichen Regelung bedürfe. In der Sache kann zum Sachstand „Akteneinsichtsrecht des CPT“ mitgeteilt werden, dass hierzu eine länderübergreifende Arbeitsgruppe eingerichtet wurde mit der Zielsetzung eine gesetzliche Grundlage für die Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten , Gesundheitsakten- und Krankenblätter durch Mitglieder einer Delegation des CPT während des Besuchs in der Anstalt zu schaffen. Sachsen-Anhalt ist an der Arbeitsgruppe beteiligt. Eine Musterformulierung wurde erarbeitet, deren Umsetzung sich gegenwärtig in Prüfung befindet. Für den Maßregelvollzug: Die nachstehend beschriebene Weisung erging nicht kurz vor dem Besuch, sondern während des Besuchs. Die Weisung hätte die Arbeit der Delegation möglicherweise erschwert, aber nicht „ernstlich behindert“. Die zum damaligen Zeitpunkt amtierende Staatssekretärin des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration (MS) erteilte die Weisung, dem CPT keine Einsicht in eine Liste mit den konkreten Angaben zu allen untergebrachten Patienten zu geben, ihm aber Kontakt zu allen untergebrachten Personen zu verschaffen , um von diesen direkt eine Einwilligungserklärung zu erbitten. Daneben bestand das Angebot, Einwilligungserklärungen durch vom Einrichtungspersonal befragte untergebrachte Personen vorzulegen, mit denen der CPT dann hätte Kontakt aufnehmen können. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass der CPT beide Angebote mit der Begründung abgelehnt hat, dass er gerade nicht mit den Patienten in Kontakt treten wolle und er auch gar nicht wolle, dass die Patienten zu einer Einverständniserklärung aufgefordert würden. 5. Welche Beanstandungen gab es in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord Magdeburg? Der CPT hat während seines Besuchs in der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord beanstandet, dass Personen, die über Nacht festgehalten würden, in den Ausnüchterungszellen des Zentralen Polizeigewahrsams keine Matratzen zur Verfügung stünden. Zudem solle nach einer Forderung des CPT die Anwendung der Fixierung im Rahmen des Polizeigewahrsams in Sachsen-Anhalt unverzüglich eingestellt werden. 6. Wie gedenkt die Landesregierung mit den Kritikpunkten des Anti-Folter- Ausschusses des Europarates umzugehen? Welche Maßnahmen beabsichtigt die Landesregierung zu ergreifen, um die aufgezeigten Missstände und Mängel zu beseitigen? Im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Bericht des CPT prüfen die betroffenen Ressorts die einzelnen Empfehlungen unter Beteiligung der jeweiligen Geschäftsbereiche auf Umsetzung. Hierbei werden auch Empfehlungen des CPT zu Feststellungen aus anderen Bundesländern einer kritischen Auswertung unterzogen . 6 Im Einzelnen: Justizvollzug Justizvollzugseinrichtungen in Sachsen-Anhalt wurden bei dem Besuch des CPT nicht aufgesucht. Maßregelvollzug Bezüglich des Auskunftsrechts des CPT wurde als Sofortmaßnahme das Einholen von Einwilligungserklärungen der untergebrachten Personen initiiert. Hierfür wurde zwischen dem MS und der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtungen ein Verfahren abgestimmt. So bittet das Personal der Maßregelvollzugseinrichtungen - das zuvor umfassend über die Tätigkeit des CPT und die Hintergründe für die erbetene Einwilligungserklärung informiert wurde, um für Fragen vorbereitet zu sein - seit einigen Monaten jede untergebrachte Person unter Aushändigung eines Informationsblattes sowie einer vorformulierten Einwilligungserklärung um seine stets widerrufliche Zustimmung zur Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an den CPT. Die Entscheidung der untergebrachten Person wird dokumentiert. Da regelmäßige Neuaufnahmen erfolgen, handelt es sich um ein laufendes Verfahren, das nicht zu einem festgelegten Zeitpunkt abgeschlossen sein wird. Das MS lässt sich von der Einrichtungsleitung regelmäßig zum jeweiligen Sachstand berichten. Parallel dazu möchte das MS das Auskunftsrecht des CPT im Maßregelvollzugsgesetz Sachsen-Anhalt verankert wissen. Aktuell ist dieses Ansinnen im Entwurfsstadium. Es ist beabsichtigt, die Regelung über (nach derzeitigem Arbeitsstand) Artikel 2 - Änderung des Maßregelvollzugsgesetzes Sachsen-Anhalt - des (nach derzeitigem Arbeitstitel) Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 und zur Anpassung von bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften an die Richtlinie (EU) 2016/680, das wegen des In-Kraft-Tretens des EU-Datenschutzrechts bis zum 6. Mai 2018 verabschiedet sein sollte, in den Landtag einzubringen. Die den Geschäftsbereich des MS mittelbar betreffenden Anmerkungen im Bericht des CPT werden in Zusammenarbeit mit der Einrichtungsleitung und den Ärztlichen Direktoren der Maßregelvollzugseinrichtungen sowie den Leitern Psychiatrisch-Psychotherapeutischer Kliniken in Sachsen-Anhalt ausgewertet. Polizei Der Zentrale Polizeigewahrsam der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord ist mit einer ausreichenden Anzahl feuerhemmender Matratzen ausgestattet worden. Eine mögliche Verwendung der bereitgestellten Matratzen in den Ausnüchterungszellen wird, insbesondere wegen der dort vorhandenen Fußbodenheizung , derzeit geprüft. Zur beanstandeten Anwendung der Fixierung im Rahmen des Polizeigewahrsams ist insbesondere auf § 64 des Gesetzes über die öffentlicher Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) hinzuweisen. Hiernach kommt eine Fesselung bei Unterbringung in einer Gewahrsamszelle grundsätzlich nur in Betracht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die untergebrachte Person sich töten oder verletzen will. Bei Vorliegen solcher Tatsa- 7 chen sind die Gewahrsamsbeamten nach der Polizeigewahrsamsordnung verpflichtet , sofort den Rettungsdienst oder, soweit dadurch bedingte zeitliche Verzögerungen eindeutig vertretbar sind, einen Amtsarzt oder sonst zur Verfügung stehenden Arzt anzufordern, damit die erforderlichen medizinischen Maßnahmen getroffen werden. Wenn die Verwahrung zum eigenen Schutz der Person oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unerlässlich ist und dieser Schutzzweck nicht auf andere Weise (beispielsweise durch Einlieferung in eine medizinische Einrichtung , durch Überstellung in häusliche Pflege) noch nicht erreicht werden konnte, ist die Person vorerst in den Gewahrsamsräumen oder - soweit erforderlich - anderen geeigneten Räumen unter ständiger Aufsicht von zwei Beamten unterzubringen. Darüber hinaus haben die Gewahrsamsbeamten nach Nr. 64 der Ausführungsbestimmungen zum SOG LSA bei der Fesselung darauf zu achten, dass gesundheitliche Schäden (z. B. Blutstauungen) nicht eintreten und nach Nr. 12.2 der Polizeigewahrsamsordnung die vom Arzt zur Verhütung gesundheitlicher Schäden getroffenen Entscheidungen zu beachten. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs - insbesondere die Fesselung - ist im Buch über Freiheitsentziehungen bzw. „Elektronischen Freiheitsentziehungsbuch “ zu dokumentieren. Der Leiter der Polizeidienststelle oder ein von ihm Beauftragter hat täglich die für den Polizeigewahrsam zu führenden Bücher zu prüfen. Die Gewahrsamsbeamten haben sich bei Dienstbeginn über Besonderheiten zu unterrichten. Insbesondere haben sie sich durch Einsichtnahme in das Buch über Freiheitsentziehungen mit den Hinweisen von besonderer Bedeutung vertraut zu machen. Hinsichtlich der möglichen Dauer der Fesselung von Personen, die sich in polizeilichem Gewahrsam befinden, ist auch anzumerken, dass nach § 38 Abs. 1 SOG LSA die Polizei für Personen, die nach dem SOG LSA festgehalten werden , unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortdauer herbeizuführen ist.