Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2270 03.01.2018 (Ausgegeben am 03.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB im Zuge von Mobbing und Gewalt Kleine Anfrage - KA 7/1248 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. An welchen Standorten in Sachsen-Anhalt wird die Möglichkeit eines Täter -Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB angeboten? Bitte den Standort und den dazugehörigen Träger angeben. Gemäß Nr. 5 der Richtlinien zur Förderung des Täter-Opfer-Ausgleiches (TOA) im Rahmen von Entscheidungen der Staatsanwaltschaften, Gerichte und Gnadenbehörden - Gem. RdErl. des MJ, MI, und MS vom 29. April 1996 (JMBl. LSA Nr. 6/1996), zuletzt geändert durch Gem. Rd.Erl. des MJ, MI, und MS vom 6. November 2000 (JMBl. LSA Nr. 49/2000), obliegt die Durchführung des Täter -Opfer-Ausgleichs bei erwachsenen Beschuldigten den Mitarbeitern des Sozialen Dienstes der Justiz, sofern nicht andere Träger, Vereine oder Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe den Täter-Opfer-Ausgleich durchführen können (§ 28 Abs. 4 der AV über Aufgaben und Organisation des sozialen Dienstes der Justiz im Lande Sachsen-Anhalt vom 18. Juli 1994, MBl. LSA S. 2115). Mit dieser Anordnung wird sichergestellt, dass der Täter-Opfer-Ausgleich landesweit auch dort durchgeführt werden kann, wo evtl. keine nichtstaatlichen, privaten Träger zur Verfügung stehen. An folgenden Standorten in Sachsen-Anhalt wird die Möglichkeit eines Täter- Opfer-Ausgleiches nach § 46a StGB durch nichtstaatliche Träger angeboten: 2 Standort Träger Burg Cornelius Werk Diakonische Dienste gGmbH Parchauer Chaussee 1 a 39288 Burg Dessau- Roßlau Neue Wege e. V. Körnerstraße 10 06844 Dessau-Roßlau Gardelegen Jugendförderungszentrum Gardelegen e. V. Tannenweg 17 39638 Gardelegen Halberstadt Verein „Hoffnung“ für Straffälligen- und Bewährungshilfe Halberstadt e. V. Bahnhofstraße 7 38820 Halberstadt Halle (Saale ) Arbeiter-Samariter-Bund Regionalverband Halle / Bitterfeld e. V. Hordorfer Straße 5 06112 Halle (Saale) Magdeburg Verband für Straffälligenbetreuung und Bewährungshilfe e. V. Leipziger Straße 65 39112 Magdeburg Schönebeck Rückenwind e.V. Schönebeck Bahnhofstraße 11/12 39218 Schönebeck Stendal Verein für Straffälligenbetreuung und Bewährungshilfe Stendal e. V. Altes Dorf 22 39576 Stendal Wittenberg Reso-Witt e. V. Wittenberg Große Bruchstraße 17 06886 Lutherstadt Wittenberg Naumburg Internationaler Bund Mitte gGmbH Niederlassung Sachsen-Anhalt Region Süd - IB Burgenlandkreis F.-Nietzsche-Straße1 06618 Naumburg An folgenden Standorten befinden sich Dienststellen des Sozialen Dienstes der Justiz, die im Ausnahmefall ebenfalls die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleiches nach § 46a StGB anbieten: Standort Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz Dessau- Roßlau Sozialer Dienst der Justiz Dessau-Roßlau Parkstraße 10 06846 Dessau-Roßlau Halberstadt Sozialer Dienst der Justiz Halberstadt Große Ringstraße 52 38820 Halberstadt 3 Standort Dienststelle des Sozialen Dienstes der Justiz Halle (Saale) Sozialer Dienst der Justiz Magdeburg Willi-Brundert-Straße 4 06132 Halle Magdeburg Sozialer Dienst der Justiz Magdeburg Gerhart-Hauptmann-Straße 56 39108 Magdeburg Sozialer Dienst der Justiz Magdeburg Mittelstraße 24 39114 Magdeburg Sozialer Dienst der Justiz Magdeburg Halberstädter Straße 189 39112 Magdeburg Merseburg Nebenstelle des Sozialen Dienstes der Justiz Naumburg Weißenfelser Straße 46b 06217 Merseburg Naumburg Sozialer Dienst der Justiz Naumburg Domplatz 1 a 06618 Naumburg Sangerhausen Nebenstelle des Sozialen Dienstes der Justiz Naumburg Speicherstraße 6 06526 Sangerhausen Staßfurt Nebenstelle des Sozialen Dienstes der Justiz Magdeburg Lehrter Straße 15 39418 Staßfurt Stendal Sozialer Dienst der Justiz Stendal Mönchskirchhof 6 39576 Stendal Wittenberg Nebenstelle des Sozialen Dienstes der Justiz Dessau-Roßlau Juristenstraße 11 06886 Lutherstadt Wittenberg 2. Wie viele Täterinnen und Täter oder Opfer haben in den Jahren 2011 bis 2016 die Möglichkeit eine Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB im Zuge von Mobbing, Bullying oder Gewalt in Anspruch genommen? Bitte differenzieren für die Jahre 2011 bis 2016 nach Delikten und Standorten sowie als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Verfahren angeben. Mobbing und Bullying sind keine im Strafgesetzbuch bezeichneten Straftatbestände , sondern es verbergen sich hinter diesem sozialen Phänomen Tatbestände wie Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung, Bedrohung, Nötigung oder Körperverletzung. Wie viele Verfahren es aufgrund von Mobbing und Bullying gegeben hat, lässt sich nur mittels Durchsicht aller infrage kommenden Verfahren ermitteln. Dies kann jedoch mit einem vertretbaren Aufwand nicht geleistet werden. 4 Gewaltdelikte werden zwar ausgewiesen, jedoch existiert keine staatliche Statistik über die Anzahl der Täter-Opfer-Ausgleiche nach § 46a StGB. Die angezeigten Gewaltdelikte werden von den Staatsanwaltschaften lediglich zahlenmäßig erfasst, die entsprechende Statistik ist jedoch nicht aussagekräftig . Es handelt sich um eine schlichte Anzeigenstatistik, so dass auch zum Teil völlig unbegründete Tatvorwürfe als Gewaltdelikte eingetragen werden. Es ist daher nicht möglich, ein Verhältnis zwischen Täter-Opfer-Ausgleichen nach § 46 a StGB und der Verfahrensgesamtzahl zu benennen. 3. Wie viele Täter-Opfer-Ausgleiche im Zuge von Mobbing, Bullying oder Gewalt führten in den Jahren 2011 bis 2016 zu einer Milderung der Strafe bzw. zum Aussetzen des Verfahrens? Bitte differenziert nach Delikten nach Delikten und Standorten sowie als Vom-Hundert-Satz zur Gesamtzahl der Verfahren angeben. Es existiert auch hier keine staatliche Statistik zum Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a StGB, weshalb ein Verhältnis zu einer Verurteilungsgesamtzahl nicht hergestellt werden kann. 4. Inwiefern fördern Gerichte und Justizvollzugsanstalten in Sachsen- Anhalt die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB als erste Reaktion auf strafbares Verhalten? Der Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) ist ein Instrument zur außergerichtlichen Konfliktschlichtung . Die Anregung zu einem Täter-Opfer-Ausgleich kann vom Täter, vom Opfer, vom Staatsanwalt, der Polizei oder dem Gericht, aber auch von jedem sonstigen Beteiligten ausgehen und ist in jeder Phase des Ermittlungsoder Strafverfahrens möglich. Dem gesetzlichen Auftrag aus § 155a StPO wird in jeder Lage des Verfahrens genügt. Der Richter hat sich in den Urteilsgründen mit der (nahe liegenden) Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46a StGB auseinanderzusetzen (BGH StV 2001, 457). Sollten Inhaftierte einer Justizvollzugsanstalt in Sachsen-Anhalt ein solches Anliegen formulieren, wird durch die Justizvollzugseinrichtung Kontakt mit den entsprechenden Stellen des Sozialen Dienstes der Justiz oder Einrichtungen der freien Straffälligenhilfe aufgenommen.