Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2271 03.01.2018 (Ausgegeben am 03.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kristin Heiß (DIE LINKE) Auslegung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Kleine Anfrage - KA 7/1261 Vorbemerkung des Fragestellenden: In den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) ist zu § 44 im Punkt 11.1 „Prüfung des Verwendungsnachweises“ geregelt, dass die Bewilligungsbehörde regelmäßig innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zwischen- oder Verwendungsnachweises in einem ersten Schritt festzustellen hat, ob nach den Angaben im Nachweis Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegeben sind (kursorische Prüfung). In einem zweiten Schritt sind die Nachweise vertieft zu prüfen. Der Punkt 11.2 VV-LHO regelt, dass der Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen Frage: Bezieht sich nach Auslegung der Landesregierung die Erstellung eines Prüfungsvermerks wie in Punkt 11.2 geregelt auf die kursorische Prüfung und/oder auf die vertiefte Prüfung? Die Landesregierung beantwortet die Frage wie folgt: Die Vorgabe zum Prüfvermerk unter Nr. 11.2 VV/VV-Gk zu § 44 LHO bezieht sich auf die Prüfung im Ganzen. Die kursorische Prüfung ist grundsätzlich zunächst nur ein erster Prüfschritt. Wenn es auf der Grundlage eines genehmigten Stichprobenverfahrens dabei bleibt und keine weitere vertiefte Prüfung erfolgt, muss der Prüfvermerk auf der Grundlage der kursorischen Prüfung gefertigt werden. Der Umfang der Prüfung sowie das Ergebnis der kursorischen Prüfung und Gründe für den Wegfall der vertieften Prüfung sind dann darzustellen. Wenn nach der kursorischen eine nachfolgende vertiefte Prüfung erfolgt, muss der Prüfvermerk auf der Grundlage der gesamten Prüfung gefertigt werden.