Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2285 05.01.2018 (Ausgegeben am 08.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Mrosek (AfD) Neue Richtlinie ab 2018 Kleine Anfrage - KA 7/1282 Vorbemerkung des Fragestellenden: Ab 2018 sollen Vereine, die Pachtverträge mit privaten Verpächtern haben, keine Fördermittel mehr bekommen. Eine neue Richtlinie tritt in Kraft. Das betrifft dann insbesondere Reitvereine und auch Vereine im Bereich des Reha- und Behindertensports . Andreas Silbersack als Präsident des Landessportbundes (LSB) Sachsen-Anhalt e. V. informierte darüber am 18. November 2017 in der Tagung des Hauptausschusses des LSB. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Warum tritt diese neue Richtlinie ab 2018 in Kraft? Derzeit befindet sich die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstättenbaus und des Vereinssportstättenbaus (Sportstättenbauförderrichtlinie) vom 5. Juli 2013, Az.: -35.21-52422 (MBl. LSA S. 335), zuletzt geändert durch RdErl. d. MI vom 24. September 2013 (MBl. LSA S. 508) in der Überarbeitung. Aufgrund beihilferechtlicher Erfordernisse sowie der Neuregelung der Sportstättenbauförderung in § 16 Abs. 2 Finanzausgleichsgesetz besteht hier Änderungsbedarf. Die geplanten Änderungen betreffen ausschließlich Fördermaßnahmen im Bereich des Sportstättenbaus. Auswirkungen auf andere Fördermaßnahmen für Sportvereine, z. B. die Pauschalförderung von Vereinen gem. § 8 Sportfördergesetz (SportFG) oder die Projektförderung gem. § 7 SportFG, bestehen nicht. 2 2. Was geschieht mit den dann betroffenen Vereinen, die zur Existenzsicherung langfristige Pachtverträge mit privaten Verpächtern abgeschlossen haben? Eine abschließende Entscheidung über die Neufassung der Sportstättenbauförderrichtlinie ist noch nicht getroffen. Derzeit wird geprüft, ob Vereine bei Abschluss von Erbbaurechtsverträgen mit privaten Eigentümern der Sportstätten auch weiterhin Fördermittel des Landes erhalten können. Unabhängig davon hat die geplante Änderung der Sportstättenbauförderrichtlinie auf bereits bewilligte Förderanträge keine Auswirkungen. 3. Welche Vereine sind explizit von den neuen Richtlinien betroffen? Die neue Sportstättenbauförderrichtlinie findet für alle Kommunen und Sportvereine des Landes Anwendung, die einen Antrag auf Förderung nach der neuen Richtlinie stellen.