Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2289 05.01.2018 (Ausgegeben am 08.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Entbindung von Krankenhäusern von Pflicht zur Bereitstellung ärztlichen Fachpersonals für die notärztliche Versorgung Kleine Anfrage - KA 7/1291 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach § 23 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA) sind stationäre medizinische Einrichtungen mit im Rettungsdienstbereich gelegenen Standorten verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt für die notärztliche Versorgung ärztliches Fachpersonal gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten bereitzustellen. Nach Satz 3 der Vorschrift kann die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt auf Antrag eine Einrichtung von der Pflicht nach Satz 1 ganz oder teilweise entbinden, soweit keine Einrichtungen zur Notaufnahme, für Innere Medizin, für Chirurgie, für Anästhesiologie oder für Intensivmedizin und entsprechendes ärztliches Personal vorhanden sind. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Einrichtungen wurden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt aufgrund von § 23 Abs. 4 Satz 3 RettDG LSA von der Bereitstellungspflicht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 RettDG LSA befreit? Alle Krankenhäuser mit Einrichtungen zur Notaufnahme oder für Innere Medizin , Chirurgie, Anästhesiologie oder Intensivmedizin wurden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zur Notarztgestellung aufgefordert. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt zieht nachfolgend genannte Einrichtungen aufgrund des Vorliegens von Freistellungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 4 Satz 3 RettDG LSA derzeit nicht zur Notarztgestellung heran. In keinem der Fälle wurde nachgewiesen, nicht über eine der Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 Satz 3 RettDG LSA zu verfügen. In allen diesen Einrichtungen fehlt aber das entsprechende ärztliche Personal für die Notarztgestellung. Rettungsdienstbereich Klinikum LK Altmarkkreis Salzwedel Altmarkklinikum gGmbH Gardelegen und Salzwedel LK Anhalt Bitterfeld HELIOS Klinikum Zerbst LK Börde AMEOS Fachkrankenhaus für Neurologie, Psychiatrie /Psychotherapie Haldensleben LK Burgenlandkreis Klinikum Burgenlandkreis GmbH Naumburg und Zeitz LK Harz AMEOS Klinikum Halberstadt Diakonie-Krankenhaus Harz Lungenklinik Ballenstedt Neinstedter Anstalten evangelische Stiftung Thale LK Jerichower Land Lungenklinik Lostau HELIOS Klinikum Jerichower Land (Burg) HELIOS Fachklinikum Vogelsang-Gommern LK Mansfeld-Südharz HELIOS Klinikum Lutherstadt Eisleben und Hettstedt LK Saalekreis Carl-von-Basedow-Klinikum Merseburg LK Salzlandkreis AWO Klinikum Calbe SALUS GmbH Fachklinikum Bernburg Waldklinik Bernburg LK Wittenberg Alexianer Klinik Bosse Wittenberg Stadt Dessau-Roßlau Alexianer St. Josef-Krankenhaus Dessau Diakonissenanstalt Dessau Stadt Halle (Saale) AWO Psychiatriezentrum Halle GmbH Weitere Krankenhäuser nehmen nur teilweise am Notarztdienst teil. Die geschlossenen Verträge werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen- Anhalt als öffentlich-rechtliche Verträge angesehen und beinhalten eine teilweise Freistellung der Krankenhäuser. Diese teilweise Freistellung beruht in allen Fällen darauf, dass nicht entsprechend weitergebildete Notärzte für eine vollständige Teilnahme vorhanden sind. Derzeit werden weitere Freistellungsverfahren für weitere Krankenhausstandorte aufgrund entsprechend gestellter Anträge durchgeführt. 2. Wurden weitere Einrichtungen von der Bereitstellungspflicht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 RettDG LSA befreit, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht vorlagen? Wenn ja, um welche Einrichtungen handelt es sich? Welche Gründe führten zu der Befreiung? Befreiungen ohne Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 4 RettDG LSA wurden durch die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen- Anhalt nicht vorgenommen. 3 Allerdings befinden sich in einigen Rettungsdienstbereichen die Notarztstandorte aus Gründen der Einhaltung der Hilfsfrist nicht an den Standorten der Klinik, sondern separat. Kliniken müssten dort die Notärzte vollständig für den Notarztdienst abstellen und nicht nur einsatzbezogen. Die Notärzte halten sich in diesen Fällen nicht in der Klinik, sondern am Standort der Rettungswache auf und stehen dem Krankenhaus nicht wie sonst üblich in der einsatzfreien Zeit zur Verfügung. Den meisten Krankenhäusern ist eine vollständige Abstellung der Ärzte mit entsprechender Qualifikation aufgrund ihrer personellen Ausstattung nicht möglich. Ausnahmen bilden z. B. die großen Kliniken/Universitätskliniken in Magdeburg und Halle (Saale). Krankenhäuser, denen es nicht möglich ist, Ärzte für nicht an Krankenhäusern gelegene Standorte abzustellen, werden nicht befreit, ihre Heranziehung zur Notarztgestellung ist aber ausgesetzt. Dies sind derzeit: - Carl-von-Basedow-Klinikum, Standort Querfurt. Hier finden Gespräche bezüglich einer Beteiligung am Notarztdienst statt, da der neue Rettungsdienstbereichsplan vorsieht, den Standort des Notarztes zukünftig auf das Klinikgelände zu verlagern. - HELIOS Bördeklinik GmbH Oschersleben. Auch hier wird nach Auskunft des Landkreises Börde gegebenenfalls zukünftig mit einer Verlegung des Standortes des Notarztes auf das Klinikgelände gerechnet. Sobald die Verlagerung stattfindet, werden unverzüglich Gespräche aufgenommen. - AMEOS Klinikum Staßfurt. Der Träger des Rettungsdienstes sieht aus Gründen der Hilfsfristeinhaltung keine Möglichkeit, den Standort des Notarzteinsatzfahrzeuges von Atzendorf an das Klinikum in Staßfurt zu verlagern. Darüber hinaus wird die Heranziehung von Krankenhäusern ausgesetzt, die in Rettungsdienstbereichen liegen, in denen die Rettungswachenstandorte bereits durch andere Krankenhäuser abgedeckt sind.