Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/229 10.08.2016 (Ausgegeben am 10.08.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Birke Bull (DIE LINKE) Förderung des Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/113 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Landesregierung hat sich mit dem Beschluss vom 27. Oktober 2015 das Ziel gestellt , bis 2018 alle Unternehmen und Gewerbetreibenden, alle öffentlichen Institutionen , alle Schulen und alle Privathaushalte mit Hochgeschwindigkeitsnetzen (Next- Generation-Access-Netzen (NGA-Netze)) von mindestens 50 MBit/sec. Downloadgeschwindigkeit zu versorgen. Auf der Grundlage einer entsprechenden Landesrichtlinie konnten zunächst frühzeitig Ausschreibungen zu Beginn des Jahres 2016 erfolgen , die einen raschen Fortschritt bei der Umsetzung dieses Beschlusses durch die gute Verfügbarkeit freierer Kapazitäten der bauausführenden Unternehmen und der benötigten Materialien in Aussicht stellten. Jedoch fehlt seit längerem der zur endgültigen Vergabe erforderliche Ausbauvertrag zwischen den entsprechenden Kommunen und den zuschlagberechtigten Unternehmen (Kooperationsvertrag). Hierfür sollte ein einheitlicher Mustervertrag Verwendung finden. Erst wenn dieser vorliegt, ist ein Maßnahmebeginn möglich. Der Entwurf des Mustervertrages soll sich nach meiner Kenntnis seit mehreren Monaten in der Abstimmung zwischen Staatskanzlei, Wirtschaftsministerium und der Investitionsbank Sachsen-Anhalt befinden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wann wird der Mustervertrag des Kooperationsvertrages vorliegen? Antwort zu Frage 1: Der Mustervertrag liegt inzwischen vor und wurde der Bundesnetzagentur zur Abstimmung übersandt. Parallel dazu wurde der Mustervertrag auch denjenigen Kommunen und Netzbetreibern übersandt, die im Rahmen des geförderten Breitband- 2 ausbaus kooperieren werden. So haben alle Beteiligten die Möglichkeiten, sich zu den Vertragsinhalten zu äußern. Frage 2: Besteht die Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns? Wenn ja, unter welchen Bedingungen ist dieser möglich? Antwort zu Frage 2: Ja. Wenn ein Antrag grundsätzlich förderfähig ist, kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn zugelassen werden. Von dieser Möglichkeit wurde in einem Fall Gebrauch gemacht, um den Projektstart nicht zu verzögern. Frage 3: Welche Anträge zum Breitbandausbau in Sachsen-Anhalt wurden bisher gestellt ? Antwort zu Frage 3: Folgende ELER-Anträge (ELER = Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes) wurden bis zum Stichtag 31. Juli 2016 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingereicht: - Gemeinde Muldestausee - Gemeinde Hohe Börde - Stadt Zerbst - Lutherstadt Wittenberg - Verbandsgemeinde Obere Aller - Zweckverband Breitband Altmark für den ersten Ausbaucluster - Landkreis Harz (Orte und Ortsteile unter 20.000 Einwohner) - Landkreis Jerichower Land - Landkreis Wittenberg Folgender EFRE-Antrag (EFRE = Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) wurde bis zum Stichtag 31. Juli 2016 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt, eingereicht : - Landkreis Harz (Städte mit mehr als 20.000 Einwohner) Folgende GRW-Anträge (GRW = Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur) wurden bis zum 31. Juli 2017 bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt eingereicht: - Stadt Zerbst (Gewerbegebiete) - Lutherstadt Wittenberg (Gewerbegebiete) - Stadt Oranienbaum-Wörlitz (Gewerbegebiete) Folgende Anträge für Bundesmittel wurden beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bis zum Stichtag 29. April 2016 eingereicht: - Gemeinde Hohe Börde: bewilligt - Gemeinde Muldestausee: bewilligt - Stadt Burg: bewilligt 3 - Landkreis Wittenberg: bewilligt - Landkreis Jerichower Land: bewilligt - Burgenlandkreis (zwei Anträge für ländliches Gebiet und städtisches Gebiet): bewilligt - Landkreis Mansfeld-Südharz (zwei Anträge für ländliches Gebiet und städtisches Gebiet) - Landkreis Harz (zwei Anträge für ländliches Gebiet und städtisches Gebiet) - Landkreis Saalekreis (zwei Anträge für ländliches Gebiet und städtisches Gebiet) - Stadt Zerbst - Lutherstadt Wittenberg Frage 4: Haben alle Marktteilnehmer die gleichen Zugangsmöglichkeiten zu allen vorhandenen Förder- und Finanzierungsprogrammen? Antwort zu Frage 4: Ja. Alle Marktteilnehmer haben die Möglichkeit, sich an den EU-weiten Auswahlverfahren für Breitbandausbauprojekte zu beteiligen. Die Ausschreibungen werden EUweit auf den einschlägigen Plattformen veröffentlicht, dazu im Landesportal Sachsen- Anhalt und im Breitbandausschreibungsportal des Bundes. Damit haben alle Netzbetreiber die gleichen Voraussetzungen, an den Breitbandförderverfahren in Sachsen- Anhalt teilzunehmen. Frage 5: Gibt es besondere Zugangsbedingungen (z. B. Telekom zur Versorgung mittels Vectoring-Technik) und wenn ja, wie werden diese begründet? Antwort zu Frage 5: Alle Netzbetreiber haben die gleichen Zugangsbedingungen zur geförderten Infrastruktur . Vectoring ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht förderfähig. Grund ist, dass mit der Vectoring-Technologie zwar sehr hohe Übertragungsraten erreicht werden können, ein physischer Zugang zum Netz neben dem „Vectoring- Anbieter“ für einen Wettbewerber aber nicht mehr möglich ist. Derzeit prüft die EU- KOM ein Zugangsprodukt, das es Netzbetreibern ermöglichen soll, einen virtuellen Zugang zum Netz zu erhalten, wenn durch einen anderen Netzbetreiber Vectoring eingesetzt wird. Erst wenn die EU-KOM dieses Produkt genehmigt, darf Vectoring in geförderten Breitbandnetzen eingesetzt werden. So ist die Anwendung der Vectoring -Technologie auch in Sachsen-Anhalt bislang nicht förderfähig und wird im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt bzw. gewertet. Alle Netzbetreiber, die sich in Sachsen-Anhalt engagieren wollen, müssen die geforderten 50 MBit/s Downloadgeschwindigkeit im geförderten Netz ohne die Vectoring-Technologie erreichen. Frage 6: Besteht die Möglichkeit einer Verankerung der Breitbandversorgung als Teil der Daseinsvorsorge im Gemeindewirtschaftsrecht analog zur Energie- und Wasserversorgung, um damit die Betätigungsmöglichkeiten kommunaler Unternehmen außerhalb ihres Versorgungsgebietes auch im Bereich Telekommunikation zu erleichtern? 4 Antwort zu Frage 6: Ja, diese Möglichkeit bestünde. Dazu wäre eine Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes notwendig (§ 128). Für eine derartige Änderung sieht die Landesregierung aber derzeit keinen Anlass. Die kommunalen Unternehmen, die das Geschäftsfeld Telekommunikation erschlossen haben oder erschließen wollen, stehen in direktem Wettbewerb mit privaten (auch regionalen) Telekommunikationsunternehmen , beim geförderten wie beim nichtgeförderten Breitbandausbau. Eine Privilegierung wäre daher nicht gerechtfertigt und auch beihilferechtlich bedenklich. Die Landesregierung nimmt zudem wahr, dass kommunale Unternehmen eigene Telekommunikationsunternehmen gegründet haben bzw. mit regionalen Telekommunikationsunternehmen zusammenarbeiten. Insoweit sind leistungsstarke Allianzen entstanden , die sich auch im Wettbewerb behaupten dürften.