Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2292 05.01.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 09.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Monika Hohmann (DIE LINKE) Frühförderung und Betreuungssituation von Kindern mit Sinnesbehinderungen in integrativen Kindertagesstätten in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1304 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele Kinder mit Sinnesbehinderungen werden derzeit im Land Sachsen -Anhalt in integrativen Kindertagesstätten betreut? Bitte nach Landkreisen , kreisfreien Städten und Einrichtungen aufschlüsseln. Die Angaben sind der beigefügte Anlage 1 zu entnehmen. Darin enthalten sind alle Leistungstypen (Krippe, Kindergarten, Hort) sowie die Fälle, bei denen die Behinderungsart noch nicht eindeutig bestimmt ist. Gerade bei Kindern steht meist noch nicht eindeutig fest, welche „Hauptbehinderung“ vorliegt. 2. Wie viele Fachkräfte stehen für die Absicherung der Frühförderung und Betreuung der betroffenen Kinder je integrativer Kindertagesstätte zur Verfügung? Bitte nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Einrichtungen aufschlüsseln. Die Unterscheidung des Personaleinsatzes innerhalb der verschiedenen Behinderungsarten , im Bereich der integrativen Kindertagesstätten (iKita) bzw. der integrativen Versorgung in Kindertagesstätten gemäß § 8 KiFöG, ist nicht möglich . Der Landesregierung liegen keine Angaben speziell darüber vor, welches Personal mit welcher Qualifikation tatsächlich für welche betroffenen Kinder eingesetzt wird. 2 Es kann lediglich eine Aussage zu den generell möglichen Personalqualifikationen im Eingliederungshilfebereich getroffen werden. Zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung muss entsprechendes Personal vorgewiesen werden. Die Leistungserbringung erfolgt auf Grundlage der Leistungsbeschreibungen im Bereich der integrativen Versorgung in Kindertagesstätten, die für die Bereiche Kindergarten und Krippen (Anlage 2), sowie für den Hortbereich (Anlage 3) beifügt sind. Hinsichtlich der Hörfrühförderung wird mitgeteilt, dass zwar keine Hörfrühförderung durch eine Kita/iKita erfolgt. Jedoch gibt es im Land Sachsen-Anhalt insgesamt 4 Hörfrühförderzentren, welche die Leistung ambulant oder mobil erbringen . Bei der mobilen Leistungserbringung, geregelt in einer Musterleistungsbeschreibung , kann der Ort der Leistungserbringung auch die Kita sein. In den 4 Zentren arbeiten u. a. 11 ausgebildete Fachkräfte für Hörfrühförderung. Die Ausbildung/Qualifizierungsmaßnahme wurde über einen Zeitraum von 2,5 Jahren im Auftrag des Landes durchgeführt. Verwiesen wird hierzu auch auf den nachstehenden LINK im Internet: https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/menschen-mitbehinderungen /aktuelles/hoergerichtete-fruehfoerderung-in-sachsen-anhalt/ 3. Über welche Qualifikationen verfügen die Fachkräfte, die für die Förderung und Betreuung der betroffenen Kinder zuständig sind? Einzelne Qualifikationen sind nicht bekannt. Die geforderten Qualifikationen sind entsprechend der in der Antwort zu Frage 2 genannten Leistungsbeschreibungen dem Sozialamt vor Beginn der Maßnahme und bei den Vergütungsverhandlungen nachzuweisen. Die Qualifikation des Personals der Frühförderstellen ist in der Landesrahmenempfehlung aufgeführt. Auch hier sind vor Beginn der Fördermaßnahmen, Nachweise zu erbringen. Anlage 1 zu KA 7/1304 SQL-Auswertung vom 07.12.2017 mit DB-Stand 11/2017 In der Auswertung sind die Leistungstypen Krippe, Kindergarten und Hort enthalten. Einrichtung Ort der Einrichtung zuständige hGK Anzahl der Kinder iKita Zeitz Albrec31 Zeitz BLK * iKita Wienr Kampstr5 Wienrode HZ * iKita Blank Regenste Blankenburg (Harz) HZ 5 iKita Pabst Schulweg Huy HZ 4 iKita Zeitz G.Schol8 Zeitz BLK * iKita Weiße Müllne22 Weißenfels BLK * iKita Werni Vecken71 Wernigerode HZ 9 iKita Dessa Radegas1 Dessau-Roßlau DE 5 iKita Werni W.Grosse Wernigerode HZ 3 iKita Nebra K.Lieb10 Nebra (Unstrut) BLK * iKaSA Helms Walbeck7 Helmstedt BÖ * iKita Ilsen Goetehw5 Ilsenburg HZ 4 iKita Halbe Friede52 Halberstadt HZ 3 iKita Quedl Adelheid Quedlinburg HZ * iKHrt Halbe JGagarin Halberstadt HZ * iKita Naumb SONNENSCH Naumburg (Saale) BLK * iKita Quedl Brühlst2 Quedlinburg HZ * iKita Neins Linden22 Thale HZ * iKita Naumb Kuglerst Naumburg (Saale) BLK * iKHrt Werni Walter15 Wernigerode HZ 9 iKita Zeitz MartinPl Zeitz BLK * iKita Bernb Bebitz10 Bernburg (Saale) SLK * iKita Bernb Schille4 Bernburg (Saale) SLK * iKHrt Quedl Staren19 Quedlinburg HZ * iKita Halbe M.Gork31 Halberstadt HZ 3 iKita Weiße Lindenw3 Weißenfels BLK * iKita Asche Vogelg51 Aschersleben SLK * iKita Halde Köhlers9 Haldensleben BÖ * iKHrt Quedl Erlens16 Quedlinburg HZ * iKita Gröbe Wiesen3 Gröben BLK * iKita Werni BHeller Wernigerode HZ * iKita Wasse Am Park9 Wasserleben HZ * iKita Neins Kramer32 Thale HZ * iKita Roßla Kreiss72 Dessau-Roßlau DE * iKita Salzw Goethes6 Salzwedel SAW * iKita Weiße O.Schlag Weissenfels BLK * iKita Halle Röntgen1 Halle (Saale) MSH * iKita Balre AlteKi21 Barleben BÖ * iKita Gräfe Kribbel Gräfenhainichen WB * iKita Hohen Haupts10 Hohenberg-Krusemark SDL * Anzahl der Kinder in integrativer Betreuung nach Behinderungsart, Einrichtung und zuständiger hGK zum 30.06.2017 Bei den grau unterlegten Fällen konnte die Art der Behinderung noch nicht eindeutig ermittelt werden. Anlage 1 zu KA 7/1304 iKita Merse Lauchs11 Merseburg SK * iKita Werni BHeller Wernigerode HZ * iKita Zeitz Gertrud Zeitz BLK * iKita Magde Bernhar3 Magdeburg MD * iKita Sange JohnSche Sangerhausen MSH * iKita Fless NeueSt11 Flessau SDL * iKita Dessa Radegas1 Dessau-Roßlau DE * iKita Stend Niemöll5 Stendal SDL * iKita Zeitz A.d.Schl Zeitz BLK * iKita Burg WKuhrSt11 Burg JL * iKita Werni BHeller Wernigerode HZ * iKita Halbe M.Gork31 Halberstadt HZ * iKHrt Bernb KMarxS1a Bernburg (Saale) SLK * iKita Beend Mittel15 Beendorf BÖ * iKita Weiße EWeinert Weißenfels BLK * iKita Magde Bernhar3 Magdeburg MD * iKita Weiße Lindenw3 Weißenfels BLK * iKHrt Zeitz Schwane3 Zeitz BLK * iKita Magde Lennest1 Magdeburg MD * iKHrt Asche PDWFried Aschersleben HZ * iKita Sange JohnSche Sangerhausen MSH * iKita Bernb August20 Bernburg (Saale) SLK * iKita Staßf Hohenerx Staßfurt SLK * iKita Dessa Radegas1 Dessau-Roßlau DE * iKita Halde Magdeb70 Haldensleben BÖ * iKita Schön Pestalo3 Schönebeck SLK * iKita Halle WKülz21 Halle (Saale) HAL * iKita Quedl Schneeb1 Quedlinburg HZ 5 iKita Thale Thalen10 Thale HZ 3 iKita Halle Röntgen1 Halle (Saale) HAL * iKita Scher Scherme1 Schermen JL * iKita Halle Böll180a Halle (Saale) HAL * iKita Burg WKuhrSt11 Burg JL 3 iKita Quedl Adelheid Quedlinburg HZ 4 iKita Werni BHeller Wernigerode HZ * iKHrt Quedl Staren19 Quedlinburg HZ 5 iKita Halle WKülz21 Halle (Saale) HAL * iKita Halbe AmBurch2 Halberstadt HZ * iKita Halle Freiimf1 Halle HAL * iKita Halle Richard3 Halle HAL 7 iKita Balle LangeD87 Ballenstedt HZ * iKita Halle Jupite17 Halle HAL * iKita Halle Spr.Heil Halle (Saale) HAL 4 iKita Halle Sausewin Halle (Saale) HAL * iKita Magde Lumumbas Magdeburg MD * iKita Magde Weitling Magdeburg MD * iKita Merse Lauchs11 Merseburg SK * iKita Magde Lennest1 Magdeburg MD * iKita Halle O.Kili38 Halle (Saale) HAL 3 iKHrt Halle Hildes28 Halle (Saale) HAL 3 Anlage 1 zu KA 7/1304 iKHrt Neins Linden22 Thale HZ * iKita Irxle Im Fuchs Irxleben BÖ * iKita Quedl Gneise20 Quedlinburg HZ 4 iKita Blank AmLinde1 Blankenburg (Harz) HZ * iKita Hetts Schütze8 Hettstedt HAL * iKita Halle Tabaluga Halle (Saale) HAL * iKaSA Wolfe Dietric4 Wolfenbüttel HZ * iKita Magde J.Göderi Magdeburg MD * iKita Genth Pappelw1 Genthin JL 3 iKHrt Magde Hopfeng6 Magdeburg MD * iKHrt Bernb Karlst40 Bernburg SLK * iKita Halle Tolstoi9 Halle (Saale) HAL 5 iKita Lobur AdKessel Loburg JL * iKita Staßf August23 Staßfurt SLK * iKita Halbe Kathari3 Halberstadt HZ * iKita Neins Linden22 Thale HZ 3 iKita Güste AdKirche Güsten SLK * iKita Halle Taubens4 Halle (Saale) SK * iKita Hetts AKolping Hettstedt MSH * iKita Magde Bernhar3 Magdeburg MD * iKita Halle L.Herz14 Halle (Saale) HAL 9 iKita Halle Luisens5 Halle (Saale) HAL * iKita Halle Korbetha Halle (Saale) HAL 4 iKHrt Genth Jägers16 Genthin JL * iKita Halle Weidenpl Halle (Saale) HAL * iKita Halle Gustav34 Halle (Saale) HAL * iKita Blank Regenste Blankenburg (Harz) HZ 4 iKita Burg DRKBambi Burg JL * iKita Schwe AmSchu12 Schwemsal ABI * iKita Halbe M.Gork31 Halberstadt HZ * iKita Roßla Kreiss72 Dessau-Roßlau DE 10 iKita Dessa Radegas1 Dessau-Roßlau DE 48 iKita Genth Uhlandst Genthin JL * iKita Halle Traumlan Halle (Saale) HAL * iKita Halle R.Paulic Halle (Saale) HAL * iKita Halle Oleand44 Halle (Saale) HAL * iKita Wetti T.Müntze Wettin-Löbejün SK * iKita Wienr Kampstr5 Wienrode HZ * iKaSA Brake Händels5 Brake HAL * iKita Halbe H.Ring17 Halberstadt HZ 3 iKHrt Bernb Waisen15 Bernburg (Saale) SLK * iKita Halle FuchsEls Halle HAL * iKita Calbe Barbye44 Calbe (Saale) SLK * iKita Werni Vecken71 Wernigerode HZ * iKita Halle Virchow4 Halle (Saale) HAL * * Aus Gründen des Sozialdatenschutzes sowie der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 und 2 anonymisiert. Anlage 2 zu KA 7/1304 Seite 1 von 5 Beschreibung des Leistungstyps Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder gemäß KiFöG LSA in integrativen Kindertageseinrichtungen 1. Allgemeine Beschreibung der Hilfeform 1.1. Zielgruppe Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung nach § 3 KiFöG LSA. Kinder mit Behinderung haben einen Anspruch, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen gefördert und betreut zu werden. Je nach Art der Behinderung ist ein zusätzlicher Bedarf nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu decken. (§ 8 KiFöG LSA) Leistungen der Eingliederungshilfe in einer integrativen Kindertagesstätte nach § 53 und 54 Sozialgesetzbuch XII erhalten Kinder mit wesentlichen geistigen und/oder wesentlichen körperlichen und mehrfachen Behinderungen, Kinder die von solchen wesentlichen Behinderungen bedroht sind und die bei der Betreuung, Bildung und Erziehung in einer integrativen Kindertageseinrichtung aufgrund ihrer Behinderung besonderer Förderung, bedürfen. 1.2. Zielstellung Ziele sind: die Verhütung, die Beseitigung, Überwindung und/oder Milderung einer vorhandenen oder drohenden Behinderung bzw. deren Folgen die SichersteIlung der Teilhabe behinderter Kinder am Leben in der Gemeinschaft 1.3. Grundsatz Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen es den betroffenen Kindern ermöglichen, an den im KiFöG LSA geregelten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangeboten in der integrativen Kindertageseinrichtung altersgerecht teilhaben zu können. Sie umfassen spezifische heilpädagogische Maßnahmen, die über das normale Maß einer altersgerechten Förderung und Betreuung nach dem KiFöG LSA hinausgehen. 1.4. Gruppengröße/-struktur Die Gruppengrößen innerhalb der Tageseinrichtung sind nach Anzahl der Kinder mit Behinderungen und in Verbindung mit dem Hilfebedarf der jeweiligen Kinder zu differenzieren. Dabei erfolgt die Förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder in einer Gruppenstruktur, welche einen verlässlichen Anlage 2 zu KA 7/1304 Seite 2 von 5 Orientierungsrahmen für die Kinder bietet. Hierbei sollen in der Regel behinderte Kinder und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. 2. Leistungen 2.1. Handlungsgrundsatz Die heilpädagogischen Leistungen sind handlungs- und alltagsorientiert. Das Angebot erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit und der Entwicklung und Förderung von Selbstbestimmung und Selbständigkeitspotentialen. Grundlage bildet die Hilfeplanung, die gemeinsam zwischen dem Personensorgeberechtigten des betroffenen Kindes und dem Leistungserbringer gestaltet wird, basierend auf dem Gesamtplan. Dabei ist das persönliche Lebensumfeld des Kindes (z.B. Familie, Bezugspersonen) in spezifischer Weise einzubeziehen. Heilpädagogische Leistungen werden in der Haupttätigkeit Spiel sowie in vielfältigen Lernangeboten realisiert. 2.2. Umfang der Leistungen Art, Dauer und Häufigkeit der heilpädagogischen Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe, insbesondere die spezifische Förderung, entsprechen dem individuellen Hilfebedarf des behinderten Kindes und wird zusätzlich zu den nach dem in § 5 genannten Regelleistungen des KiFöG erbracht. Der dabei für diesen Leistungstyp bereitgestellte Umfang ist auf den durchschnittlichen Hilfebedarf ausgerichtet. 2.3. Methoden der Leistung Heilpädagogische Gruppen- und Einzelförderung. 2.4. Art der Leistung Heilpädagogische Leistungen im Sinne dieser Leistungsbeschreibung ergeben sich aus dem § 56 SGB IX. 2.4.1. Wahrnehmungsfördernde heilpädagogische Leistungen heilpädagogische Maßnahmen zur Förderung insbesondere der: akustischen Wahrnehmung optischen Wahrnehmung taktilen Wahrnehmung orofacialen Wahrnehmung olfaktorischen Wahrnehmung Wahrnehmungsdifferenzierung Anlage 2 zu KA 7/1304 Seite 3 von 5 2.4.2. heilpädagogische Leistungen zur Förderung der kognitiven Fähigkeiten heilpädagogische Maßnahmen zur Förderung insbesondere der: Orientierung (räumlich, zeitlich, personell, situativ) Differenzierungsfähigkeit Ausdauer, Konzentration, Merkfähigkeit Sprach- und Aufgabenverständnisses 2.4.3. heilpädagogische Leistungen zur Förderung der Motorik heilpädagogische Leistungen insbesondere in Form von: bewegungsfördernden Maßnahmen im Bereich der Grob- und Feinmotorik psychomotorischen Maßnahmen zur ganzheitlichen motorischen Harmonisierung 2.4.4. heilpädagogische Leistungen zur Förderung von Sprache und Kommunikation heilpädagogische Leistungen insbesondere in Form von: Maßnahmen zur Schaffung situativer Sprachanreize Maßnahmen zur Sprachanbahnung, -bildung und -festigung Maßnahmen zur Förderung nonverbaler Kommunikation 2.4.5. heilpädagogische Leistungen zur Förderung sozialer und emotionaler Kompetenzen heilpädagogische Leistungen insbesondere in Form von: Maßnahmen zur Förderung der Erlebnis-, Beziehungs- und Begeisterungsfähigkeit, Maßnahmen zur Entwicklung des Selbstwertgefühls und zur Stärkung der Ich-Identität, Maßnahmen zur Förderung zur Befähigung eigene Gefühle zu verstehen und zuzuordnen sowie Bedürfnisse und Wünsche zu äußern und umzusetzen. 2.4.6. Lebenspraktische Anleitung heilpädagogische Leistungen insbesondere in Form von: Maßnahmen zum selbständigen hygienischen Umgang mit körperlichen Bedürfnissen Maßnahmen zu einer altersgerechten Körperpflege Maßnahmen zu einer altersgerechten Nahrungsaufnahme Maßnahmen zu altersgerechten Fähigkeiten beim An- bzw. Auskleiden Anlage 2 zu KA 7/1304 Seite 4 von 5 Maßnahmen zu altersgerechten Ordnungsstrukturen Maßnahmen zu weiteren altersgerechten Selbstbedienungsleistungen 2.4.7. psychosoziale Unterstützungsleistungen zur Krisenintervention heilpädagogische Leistungen insbesondere in Form von: Maßnahmen zur Erfassung von Handlungskonflikten und deren Begleitung Maßnahmen zur Vermittlung von Lösungsstrategien in Konfliktsituationen Maßnahmen zur Lösung von Beziehungskonflikten sowie zur Wahrnehmung und Akzeptanz von Grenzen, Regeln und Normen. Maßnahmen der Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und deren Beratung zur Vermeidung von psychosozialen Krisensituationen. 3. Ausstattung und Ressourcen 3.1. Räumliche und sächliche Standards Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Tageseinrichtungen nach § 14 KiFöG LSA müssen den Aufgaben nach § 5 KiFöG LSA genügen. Sie müssen ausreichend und kindgerecht bemessen sein. 3.2. Notwendiger personeller Standard 3.2.1. Personalqualifikation Der § 21 KiFöG LSA regelt die Gewährleistung der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen durch eine ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte. Für die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen sind neben den in § 21 KiFöG LSA genannten Fach- und Hilfskräften folgende Fachkräfte vorzuhalten: Heilpädagogen/-innen und Heilerziehungspfleger/-innen, Logopäden/-innen, Ergotherapeuten/-innen, Physiotherapeuten/-innen Fachpersonal mit vergleichbarer Qualifikation. Anlage 2 zu KA 7/1304 Seite 5 von 5 3.2.2. Personalschlüssel Der Personalschlüsselanteil für Eingliederungshilfeleistungen orientiert sich an den tatsächlich vereinbarten Betreuungsstunden in Anlehnung an § 3 Abs. 6 i. V. mit § 21 KiFöG LSA und beträgt für ein: leistungsberechtigtes Kind unter drei Jahren: 0,25 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft und leistungsberechtigtes Kind von 3 Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht: 0,253 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft. 4. Sonstige Merkmale 4.1. Koordination und Kooperation mit anderen Diensten, Einrichtungen und Institutionen Kooperation mit anderen Tageseinrichtungen für Kinder und anderen Fachkräften bzw. Gruppierungen des Gemeinwesens (extern), Kooperation und Koordination mit pädagogischen und anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Tageseinrichtung für Kinder (intern), Zusammenarbeit mit Schulen und Frühförderstellen 4.3. Zeitliche Geltungsdauer der Kostenanerkenntnisse In der Regel gilt die Befristung der Kostenanerkenntnisse von mind. 1 Jahr. Der Entwicklungsbericht ist zwei Monate vor Ablauf des Kostenanerkenntnisses einzureichen. 4.2. Qualitätssicherung Im Rahmen der Qualitätssicherung kommen insbesondere folgende Maßnahmen und Instrumente zum Tragen: Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Anwendung von Verfahrensstandards für die Betreuung und Förderung wie heilpädagogische Diagnostik und Förderplanung Dienstberatungen, Fallbesprechungen, Personalentwicklungsgespräche, Fort- und Weiterbildung (intern und extern) Dokumentation bezogen auf das leistungsberechtigte Kind Regelmäßige Konzeptionsüberarbeitung Maßnahmen zur Prüfung und Sicherung der Ergebnisqualität Anlage 3 zu KA 7/1304 Seite 1 von 4 Leistungen der Eingliederungshilfe für schulpflichtige Kinder mit wesentlicher Behinderung im Sinne des SGB XII bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gemäß KiFöG LSA in Tageseinrichtungen 1. Allgemeine Beschreibung der Hilfeform 1.1. Zielgruppe Leistungen der Eingliederungshilfe in einer Tageseinrichtung erhalten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres schulpflichtige Kinder, bei denen eine wesentliche geistige und/oder wesentliche körperliche und mehrfache Behinderung vorliegt/droht und die bei der Betreuung, Bildung und Erziehung in einer Tageseinrichtung aufgrund ihrer Behinderung besonderer Förderung, als Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, bedürfen. 1.2. Zielstellung Ziele sind: Entwicklung, Förderung und Etablierung des Leitbildes der Inklusion die Verhütung, Überwindung oder Milderung der vorliegenden/drohenden wesentlichen Behinderung(en) die Sicherstellung der Teilhabe von wesentlicher Behinderung betroffener/bedrohter Schulkinder am Leben in der Gemeinschaft 1.3. Grundsatz Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen es den betroffenen Schulkindern ermöglichen, an den im KiFöG LSA geregelten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangeboten in der Tageseinrichtung altersgerecht teilhaben zu können. Sie umfassen personenzentrierte Maßnahmen, die über das normale Maß einer altersgerechten Förderung und Betreuung nach dem KiFöG LSA hinaus gehen. 1.4. Gruppengröße/-struktur Die Gruppengrößen innerhalb der Tageseinrichtung sind nach Anzahl der Schulkinder mit Behinderungen und in Verbindung mit dem Hilfebedarf der jeweiligen Kinder zu differenzieren. Dabei erfolgt die Förderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Schulkinder in einer Gruppenstruktur, welche einen verlässlichen Orientierungsrahmen für die schulpflichtigen Kinder bietet. Hierbei sollen in der Regel Schulkinder mit und ohne wesentliche Behinderung gemeinsam betreut werden. Anlage 3 zu KA 7/1304 Seite 2 von 4 2. Leistungen 2.1. Handlungsgrundsatz Die heilpädagogischen und betreuerischen Leistungen sind handlungs- und alltagsorientiert. Das Angebot erfolgt nach dem Prinzip der Freiwilligkeit und der Entwicklung und Förderung von Selbstbestimmung und Selbständigkeitspotentialen. Die Betreuungs- und Förderangebote sollen sich an den Bedürfnissen der betroffenen Kinder und ihrer Familien orientieren. Somit wird eine behinderungsgerechte Versorgung, Betreuung und Förderung sichergestellt. Die Schaffung optimierender Kontextbedingungen zur Herausbildung einer weitestgehend selbstständigen, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit stellt den Kerngedanken der Betreuung und Förderung dar. 2.2. Umfang der Leistungen Dauer und Häufigkeit der Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe entsprechen dem individuellen Hilfebedarf des betroffenen Schulkindes. Der dabei für diesen Leistungstyp bereitgestellte Umfang ist auf den durchschnittlichen Hilfebedarf ausgerichtet. Nach § 3 KiFöG LSA umfasst ein ganztägiger Platz ein Förderungs- und Betreuungsangebot von bis zu maximal sechs Stunden je Schultag. Während der Schulferien kann maximal ein Förder- und Betreuungsangebot bis zu zehn Stunden je Betreuungstag oder bis zu 50 Wochenstunden beansprucht werden. 2.3. Methoden der Leistung Integrative (Heil-)pädagogische Gruppen- und Individualförderung 2.4. Art und Inhalt der Leistung 2.4.1. Heilpädagogische Leistungen Je nach individueller Entwicklung sollen heilpädagogische Interventionen angewendet werden (möglichst durch das natürliche Spiel der Schulkinder untereinander), um Entwicklungspotentiale zu nutzen und lebenspraktische sowie soziale Fertigkeiten so weit wie möglich auszubauen. Für eine effektive heilpädagogische Förderung der betroffenen Schulkinder ist es notwendig, dass sich die Schule und die Tageseinrichtung über die jeweiligen s.m.a.r.t.-formulierten Förderziele, Fördermaßnahmen und aktuellen Ergebnisse kontinuierlich austauschen (siehe dazu 4.3. Qualitätssicherung). 2.4.2. Betreuerische Leistungen, die behinderungsbedingte Defizite in der Selbstversorgung , Kommunikation und/oder Mobilität kompensieren In Abhängigkeit vom individuellen Behinderungsbild sind entsprechend betroffene Schulkinder im Vergleich zu Schülern ohne Behinderung oft nur mit personeller Unterstützung in der Lage, alltagsrelevante Aktivitäten in Bezug auf die Selbstversorgung (Körperhygiene, Toilettenbenutzung, Essen & Trinken etc.), Bewegungsfähigkeit, Orientierung und/oder interpersonelle Interaktion/Kommunikation auszuführen. Zur Sicherstellung der Grundversorgung und/oder der sozialen Teilhabe sind entsprechende personenzentrierte Unterstützungsleistungen vorzuhalten. Anlage 3 zu KA 7/1304 Seite 3 von 4 3. Ausstattung und Ressourcen 3.1. Räumliche und sächliche Standards Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Tageseinrichtungen müssen den Aufgaben nach den §§ 5, 7 und 8 des KiFöG LSA genügen. Sie müssen ausreichend und kindgerecht bemessen sein (vgl. § 14 KiFöG LSA). 3.2. Notwendiger personeller Standard 3.2.1. Personalqualifikation Der § 21 KiFöG LSA regelt die Gewährleistung der Betreuung, Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder in den Tageseinrichtungen durch eine ausreichende Zahl geeigneter pädagogischer Fachkräfte. Für die im Rahmen der Eingliederungshilfe zu erbringenden Leistungen sind neben den in § 21 KiFöG LSA genannten Fach- und Hilfskräften folgende Fach- und Hilfskräfte zu verwenden: Heilpädagogen/-innen, Heilerziehungspfleger/-innen sowie weitere Fachkräfte und zusätzliche Hilfskräfte, soweit mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe abgestimmt und entsprechend KiFöG genehmigt. 3.2.2. Personalschlüssel Der Personalschlüsselanteil für Eingliederungshilfeleistungen orientiert sich an den tatsächlich vereinbarten Betreuungsstunden in Anlehnung an § 3 Abs. 6 i. V. mit § 21 KiFöG LSA und beträgt für ein leistungsberechtigtes Schulkind 0,2 Arbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft. 4. Sonstige Merkmale 4.1. Koordination und Kooperation mit anderen Diensten, Einrichtungen und Institutionen Kooperation mit anderen Tageseinrichtungen für Kinder und anderen Fachkräften bzw. Gruppierungen des Gemeinwesens (extern) Kooperation und Koordination mit pädagogischen und anderen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Tageseinrichtung für Kinder (intern) Zusammenarbeit mit Jugendämtern (vgl. § 10a KiFöG LSA), Schulen sowie anderen Bildungs- und Förderzentren 4.2. Zeitliche Geltungsdauer der In der Regel gilt die Befristung der Kostenanerkenntnisse von mind. 1 Jahr. Anlage 3 zu KA 7/1304 Seite 4 von 4 Kostenanerkenntnisse 4.3. Qualitätssicherung Zur Qualitätssicherung findet das Gesamtplanverfahren, einschließlich Entwicklungsbericht, Anwendung. In der Regel wird bei schulpflichtigen Kindern, die von wesentlicher Behinderung betroffen/bedroht sind, ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt. Im Ergebnis dieses Feststellungsverfahrens ergeben sich Schwerpunkte der individuellen Förderung. Diese sind in einem Förderplan von der schulischen Einrichtung festzuhalten (vgl. Handreichung zur Förderdiagnostik in Sachsen-Anhalt, Abschnitt 9, S. 154 ff.), im Rahmen dessen unter anderem überprüfbare (= s.m.a.r.t.’e) Förderziele festgehalten werden sollen. Zur Qualitätssicherung sollte mindestens einmal schulhalbjährlich sowie zeitnah mit der Aufnahme in die Tageseinrichtung ein Austausch zwischen der Tageseinrichtung und der jeweils besuchten Schule erfolgen (der beispielsweise auch im Kontext des § 5 Abs. 4 Satz 2 KiFöG LSA gefordert wird). Im Rahmen dessen sollte möglichst unter der Beteiligung der Erziehungsberechtigten der Stand der jeweiligen Zielerreichungen eingeschätzt und die Wirkung der jeweiligen Fördermaßnahmen (die durch die Tageseinrichtung geleistet wurden) reflektiert werden. Die gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse werden Bestandteil des Gesamtplanverfahrens. Darüber hinaus kommen im Rahmen der Qualitätssicherung insbesondere folgende Maßnahmen und Instrumente zum Tragen: Entwicklung und Weiterentwicklung sowie Anwendung von Verfahrensstandards für die Betreuung und Förderung Dienstberatungen, Fallbesprechungen, Personalentwicklungsgespräche, Fort- und Weiterbildung (intern und extern) Dokumentation bezogen auf das leistungsberechtigte schulpflichtige Kind Regelmäßige Konzeptionsüberarbeitung Maßnahmen zur Prüfung und Sicherung der Ergebnisqualität d2292anlage.pdf KA 7-1304-iKita-Sinnesbehinderungen-Anlage1a.pdf KA 7-1304-iKita-Sinnesbehinderungen-Anlage2 KA 7-1304-iKita-Sinnesbehinderungen-Anlage3