Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2312 11.01.2018 (Ausgegeben am 11.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jürgen Barth (SPD) Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (III) Kleine Anfrage - KA 7/1311 Vorbemerkung der Fragestellenden: Es wird Bezug genommen auf die Antworten der Landesregierung auf die Kleinen Anfragen „Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes “ vom 10. Februar 2012 (Drs. 6/799) und „Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes (II)“ vom 23. Mai 2014 (Drs. 6/3131). 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Ausweislich der Antwort der Landesregierung vom 23. Mai 2014 standen in den Haushaltsjahren 2012 und 2013 insgesamt 50.000 € für Zuwendungen an Träger des Brand- und Katastrophenschutzes zur Finanzierung des Erwerbs von Führerscheinen der Klasse C 1 zur Verfügung. Von diesen flossen lediglich 2.400 € zum Erwerb von acht Führerscheinen in fünf Einheitsund Verbandsgemeinden ab. Wurden in den Jahren 2014 bis 2017 weitere Zuwendungen zum Erwerb der Führerscheine der Klasse C 1 gewährt? Wenn ja, in welcher Höhe und an welche Träger des Brand- und Katastrophenschutzes ? Aus den Jahren 2014 bis 2017 liegen keine Bedarfsmeldungen der Träger des Brand- und Katastrophenschutzes zum Erwerb von Führerscheinen der Klasse C1 vor. Insoweit wurden in den nachgefragten Jahren keine finanziellen Mittel zur Förderung des Erwerbs von Führerscheinen der Klasse C1 im Landeshaushalt geplant. Anfragen und Bedarfsmeldungen der Träger des Brandschutzes gab es indessen zur Förderung des Erwerbs von Führerscheinen der Klasse C/CE. Diese führten zur Einstellung von insgesamt 250.000 Euro in den Landeshaushalt für das Haushaltsjahr 2018 zur Förderung des Erwerbs von Führerscheinen der Klasse C/CE. Entsprechende Anträge können bis zum 30. April 2018 beim Landesverwaltungsamt eingereicht werden. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die aktuelle Situation in den Freiwilligen Feuerwehren, nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes hinsichtlich der Verfügbarkeit von Einsatzkräften, die im Besitz eines Führerscheins von mindestens der Klasse C 1 verfügen? Von den mit Stichtag zum 31. Dezember 2016 erfassten 31.900 Einsatzkräften der Freiwilligen Feuerwehren sind 10.570 im Besitz eines Führerscheins mindestens der Klasse C 1 oder vergleichbar. Damit verfügt jede dritte Einsatzkraft mindestens über einen Führerschein zum Führen von Fahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, was grundsätzlich ausreichend ist. Das stellt zwar nicht sicher , dass in jedem Einzelfall in jeder Freiwilligen Feuerwehr wochentags ein Maschinist für ein Einsatzfahrzeug verfügbar ist. Hier ist es Aufgabe der zuständigen Gemeinde, Vorsorge zum Einsatz der Feuerwehr zu treffen. Es sollten möglichst die Einsatzkräfte zum Maschinisten ausgebildet werden, einschließlich Führerscheinerwerb, die überwiegend wochentags am Tage für die Teilnahme an einem Einsatz verfügbar sind. Dabei unterstützt das Land mit der Förderung des Führerscheinerwerbs C/CE im Jahr 2018 jede Gemeinde mit Fördermitteln für zwei Führerscheinerweiterungen. 3. Der Deutsche Bundestag hat mit dem „Siebten Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“ vom 23. Juni 2011 die Voraussetzungen für eine Sonderfahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t (einschließlich Fahrzeugkombinationen) der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des 3 Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes geschaffen und die Länder ermächtigt, die nähere Ausgestaltung durch Rechtsverordnung vorzunehmen. Die Landesregierung hat 2012 entschieden , von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch zu machen. Zwischenzeitlich haben außer Nordrhein-Westfalen und Thüringen alle anderen Flächen-Bundesländer von der Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und die Sonderfahrberechtigung eingeführt. Wie beurteilt die Landesregierung ihre Entscheidung aus heutiger Sicht? Wird die Landesregierung die Einführung der Sonderfahrberechtigung erneut prüfen? Aus Sicht der Landesregierung besteht weiterhin keine Notwendigkeit für die Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung aus § 6 Abs. 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG). Nach Auffassung der Landesregierung ist im Gegensatz zur Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich Tätige nach § 2 Abs. 10a StVG eine reguläre Fahrschulausbildung und eine externe Prüfung durch amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer aus Gründen der Verkehrssicherheit, insbesondere unter den spezifischen Bedingungen bei Einsatzfahrten, weiterhin notwendig . Auf der Dienstberatung mit den Gemeindewehrleitern am 16. Dezember 2017 wurde Übereinstimmung mit den Gemeindewehrleitern erzielt, an der geltenden Verfahrensweise festzuhalten und nicht von der Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen.