Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2314 11.01.2018 (Ausgegeben am 11.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Eva von Angern (DIE LINKE) Neue Videoüberwachungsanlage im Magdeburger Stadion (MDCC-Arena) Kleine Anfrage - KA 7/1308 Vorbemerkung der Fragestellenden: Laut Berichten der Magdeburger Volksstimme wird die Videoüberwachungsanlage im Magdeburger Stadion ausgetauscht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Innere und Sport Vorbemerkung: Bei der geplanten Videoanlage in der MDCC-Arena handelt es sich um eine technische Einrichtung, die sowohl dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als auch dem Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) unterfällt. Die Anlage dient zur Überwachung und Einhaltung der hausrechtlichen Bestimmungen des Stadionbetreibers. Die einschlägige Rechtsnorm für diese Überwachung ist § 6b BDSG. Danach ist die Beobachtung öffentlicher Räume mit optischelektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke dient. Durch die Gesetzesnovelle aus dem Jahr 2017 wurde zusätzlich bei der Videoüberwachung von Sport- und Versammlungsstätten als überragendes Abwägungskriterium der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als besonders wichtiges Interesse neu in die Abwägung eingeführt. Die Aufsicht über die Videobeobachtung obliegt nach §§ 6b, 38 BDSG i. V. m § 22 Abs. 2 DSG LSA dem Landesbeauftragten für den Datenschutz. Unabhängig davon sind nach § 26 Abs. 2 der Versammlungsstättenverordnung, die dem Bauordnungsrecht zuzuordnen ist, in Sportstadien mit mehr als 5.000 Besu- 2 cherplätzen ausreichend große Räume für die Polizei anzuordnen. Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei handelt es sich um einen Sachverhalt, der nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (SOG LSA), der Strafprozessordnung und dem DSG LSA zu beurteilen ist. Die Antwort auf die Kleine Anfrage wird allein auf diesen Bereich beschränkt. 1. Aus welchen Gründen wird die Anlage ausgetauscht? Laut Aussagen des Volksstimme-Artikels vom 25. November 2017, dort S. 1, ist die bisher installierte Videotechnik veraltet. Nähere Informationen liegen der Landesregierung dazu nicht vor. 2. Wer trägt die Kosten? Die Kosten hat der Betreiber der Versammlungsstätte zu tragen. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage findet die Videoüberwachung statt? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. Soweit nicht die Voraussetzungen für strafprozessuale Maßnahmen der Polizei vorliegen, findet § 16 SOG LSA Anwendung. Danach kann die Polizei bei oder im unmittelbaren Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen, die nicht dem Landesversammlungsgesetz unterliegen, personenbezogene Daten auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen über Teilnehmer erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Da die Videoüberwachungsanlage mehreren verantwortlichen Stellen die Erhebung , Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten ermöglicht, handelt es sich um ein gemeinsames Verfahren nach § 7a DSG LSA. Vor der Einrichtung von gemeinsamen Verfahren ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der vorgesehenen Festlegungen zu unterrichten (§ 7a Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 3 DSG LSA). Die Landesregierung hat durch fachaufsichtliche Maßnahmen veranlasst, dass die zuständige Polizeidirektion die Verfahrensvorschriften des DSG LSA zur Einrichtung gemeinsamer Verfahren einhalten wird. 4. Wie lange werden die Videoaufnahmen gespeichert? Welche Rechtsgrundlage regelt den Zeitrahmen der Aufbewahrung der Aufnahmen ? Für die Dauer der Speicherung ist § 16 Abs. 5 Satz 1 SOG LSA maßgeblich. Danach sind die Aufnahmen nach Ablauf des Zeitraums, der für die Feststellung ausreicht , ob die Aufzeichnungen für die Verfolgung von Straftaten benötigt werden, zu löschen. 3 5. Wer hat Zugriff auf die gespeicherten Videoaufnahmen? Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Reglementierung des zur Einsichtnahme berechtigten Personenkreises? Es wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung verwiesen. 6. Wurde der Landesdatenschutzbeauftragte in die Planung des neuen Systems einbezogen? Wenn nicht, weshalb? Die zuständige Polizeidirektion hat den Landesbeauftragten für den Datenschutz bisher noch nicht unterrichtet, da das neue gemeinsame Verfahren noch nicht eingerichtet worden ist und die erforderlichen Festlegungen noch in Bearbeitung sind.