Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2322 16.01.2018 (Ausgegeben am 16.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Teilnahme von Werkfeuerwehren am BOS-Digitalfunk Kleine Anfrage - KA 7/1316 Vorbemerkung des Fragestellenden: In den Bestimmungen für Frequenzzuteilungen zur Nutzung für das Betreiben von Funkanlangen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) - (BOS-Funkrichtlinie) ist festgelegt, welche Behörden und Organisationen berechtigt sind, am BOS-Funk teilzunehmen. In § 4 BOS-Funkrichtlinie sind die Berechtigten des BOS-Funks aufgeführt. Zu diesen zählen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1.5 die staatlich anerkannten Werkfeuerwehren und sonstige nichtöffentliche Feuerwehren, wenn sie auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können. Diesen ist es dann als Organisation mit BOS-Funkberechtigung gestattet, die Funkanlagen des BOS-Funks im Zusammenhang mit Aufgaben, die ihnen durch ein Gesetz oder durch eine öffentlichrechtliche Vereinbarung übertragen worden sind, zu nutzen. Eine anderweitige Nutzung (beispielsweise für ausschließlich innerbetriebliche Zwecke) ist nicht zulässig. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Welche Werkfeuerwehren in Sachsen-Anhalt sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Nr. 1.5 der BOS-Funkrichtlinie Teilnehmer am BOS-Digitalfunk? Teilnehmer am BOS-Digitalfunk sind die Werkfeuerwehren von: SKW Stickstoffwerke Piesteritz GmbH, SECURITAS Sicherheitsdienste GmbH & Co KG Bitterfeld-Wolfen (noch Analogfunk , Antragsverfahren zum Digitalfunk in Umsetzung), Zellstoff Stendal GmbH, 2 Novelis Deutschland GmbH Werk Nachterstedt, Salzgitter AG Werk Ilsenburg, VEM Motors GmbH Wernigerode, Infra Leuna, BSL DOW Olefinverbund GmbH in Merseburg, Radici Chimicia Deutschland GmbH Tröglitz, ENERCON - MD Rothensee, Sofidel GmbH Arneburg, Südzucker AG Zeitz. 2. Welche Anforderung stellt das Land Sachsen-Anhalt an das Vorliegen der Voraussetzung des „auftragsgemäßen“ Einsatzes der Werkfeuerwehr „außerhalb ihrer Liegenschaft“? Das Brandschutzgesetz verpflichtet anerkannte oder angeordnete Werkfeuerwehren in § 12 Abs. 6 auf Ersuchen der Gemeinde auch außerhalb des gewerblichen Unternehmens oder der Einrichtung zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung zum Einsatz, soweit der eigene Bereich nicht gefährdet ist. Damit sind für diese die Anforderungen der BOS-Funkrichtlinie erfüllt. Gleiches gilt für die staatlich anerkannten Werkfeuerwehren nach Bergrecht, sobald eine Vereinbarung mit einem Träger des Brandschutzes für gemeinsame Einsätze auch außerhalb der Liegenschaft des Unternehmens getroffen wurde. 3. Haben weitere Werkfeuerwehren in Sachsen-Anhalt die Teilnahme am BOS- Digitalfunk beantragt, denen jedoch das Land Sachsen-Anhalt die Teilnahme verweigert? Wenn ja, um welche Werkfeuerwehren handelt es sich? Nein.