Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2363 23.01.2018 (Ausgegeben am 24.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Frage zu nicht erstattungsfähigen Kosten der Landkreise im Bereich der zugewiesenen Asylbewerber Kleine Anfrage - KA 7/1343 Vorbemerkung des Fragestellenden: Anbei bitte ich um eine Konkretisierung der Antworten (Drs. 7/1959) der Landesregierung hinsichtlich meiner zweiten Frage der KA 7/1091. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Ich frage die Landesregierung: Die Landesregierung antwortete: „Gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 AufnG sind den Landkreisen und kreisfreien Städten (Aufnahmekommunen) ab 2015 die Aufwendungen für die Aufnahme von zugewiesenen Personen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 5 bis 8 AufnG, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, im Wege einer Jahrespauschale je zugewiesener Person und Quartal zu erstatten.“ 1. Wie genau wird die Jahrespauschale errechnet und wie oft wird diese Jahrespauschale überprüft? Gem. § 2 Abs. 2 Aufnahmegesetzausführungsverordnung ergibt sich die Höhe der jährlichen Pauschale aus der Teilung der zu berücksichtigenden Aufwendungen aller Landkreise und kreisfreien Städte durch die für das abgelaufene Kalenderjahr ermittelte durchschnittliche Personenbestandszahl der landesweit nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 5 bis 8 des Aufnahmegesetzes (AufnG) zugewiesenen und in den Landkreisen und kreisfreien Städten (Aufnahmekommunen) aufhältigen Personen . 2 Gem. § 2 Abs. 2 AufnG ist die Pauschale jährlich bis zum 31. März eines jeden Jahres zu überprüfen und neu festzusetzen. 2. Wird überprüft, ob alle Landkreise ihre Kosten vollumfänglich angeben? Ich verweise hier auf unterschiedliche Handhabe der Personalkosten im Landkreis Bitterfeld und Landkreis Wittenberg. Die Landkreise und kreisfreien Städte geben ihre Aufwendungen anhand eines Vordrucks an. Inwiefern die Angaben vollumfänglich sind, wird nicht überprüft. Dies liegt im Verantwortungsbereich jedes einzelnen Landkreises bzw. jeder kreisfreien Stadt selbst. Nach § 2 Abs. 2 S. 2 AufnG erfolgt die Kostenerstattung ohne Berücksichtigung der Personalkosten der Verwaltung der Aufnahmekommune. Dagegen werden die Personalkosten im operativen Bereich und von Dienstleistern berücksichtigt. Fortsetzung der Vorbemerkung des Anfragestellers: Die Landesregierung antwortete weiterführend: „Andererseits machte das nachfolgende signifikante Absinken des Flüchtlingszustroms 2016 einen Großteil an Unterbringungskapazitäten entbehrlich, ohne dass einzelne Aufnahmekommunen wegen noch bestehender vertraglicher Bindungen ohne Weiteres (wie z. B. fristgerechte Kündigung oder vorzeitige Vertragsauflösungen gegen Entschädigung) die Vorhaltekosten vermeiden konnten.“ 1. Werden diese Vorhaltekosten der Landkreise vollumfänglich erstattet? Die Pauschale gemäß § 2 Abs. 2 AufnG schließt grundsätzlich Vorhaltekosten mit ein. Wie der Antwort (LT-Drucksache 7/1959) zur Frage 3 der Kleinen Anfrage 7/1091 zu entnehmen ist, erfolgten von den anerkannten Gesamtausgaben im Jahr 2016 Abzüge, die sich keinen Bereichen explizit zuordnen ließen. 2. Falls nicht, in welcher Höhe wird eine Erstattung in den einzelnen Landkreisen verwehrt? Es wird auf die Antwort auf die vorangegangene Frage 1 verwiesen.