Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2366 23.01.2018 (Ausgegeben am 24.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Beitragserhebung fusionierter oder durch Aus- und Eintritte veränderter Wasser - und Abwasserzweckverbände Kleine Anfrage - KA 7/1349 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Wie schätzt die Landesregierung die Auswirkungen des Beschlusses des OVG LSA vom 28. September 2017 mit dem Aktenzeichen: 4 M 131/17 auf zukünftige Beitragserhebungen ein? Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (OVG LSA) vom 29. September 2017 ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen. Das OVG LSA ist in summarischer Prüfung zu der Auffassung gelangt , dass im konkret zu entscheidenden Fall eines Wechsels der Einrichtungsträgerschaft überwiegende Gründe für die Rechtmäßigkeit der erneuten Beitragserhebung sprachen und dieser das „Prinzip der Einmaligkeit der Beitragspflicht “ nicht entgegen stand. Die abschließende Entscheidung im Hauptsacheverfahren steht noch aus. Erst danach können die Auswirkungen abschließend eingeschätzt werden. Dies gilt auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht Magdeburg mit seinem Urteil vom 13. Juni 2017 (9 A 37/15 MD) in einem vergleichbaren Fall den beklagten Beitragsbescheid aufgehoben und im Unterschied zum OVG LSA eine grundstücks- und nicht einrichtungsbezogene Auffassung vertreten hat. Danach könne der einmal einer sachlichen Beitragspflicht unterworfene Grundstückseigentümer auch bei einem Wechsel des Aufgabenträgers nicht erneut zu einem Beitrag herangezogen werden. Auch in diesem Verfahren wird es voraussichtlich noch zu einer Entscheidung durch das OVG LSA kommen. 2 2. Ist mit der aktuellen Gesetzeslage ausreichend sichergestellt, dass Doppelbelastungen unterbleiben? Doppelbelastungen der Beitragszahler sind schon auf Grund der bundes(verfassungs )rechtlichen Grundsätze und Prinzipien wie dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und dem Äquivalenzprinzip zu vermeiden . Diese Grundsätze haben die kommunalen Aufgabenträger bei der Anwendung des kommunalen Abgabenrechts zu beachten. 3. Ist der in der Rechtsprechung erfolgende Verweis auf ein Erlassverfahren zur Sicherstellung eines gebotenen Belastungsausgleiches nach Auffassung der Landesregierung hinreichend? Ja. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 21. Juli 2017 (4 B 173/17 HAL) als Vorinstanz zur Entscheidung des OVG LSA vom 28. September 2017 führt aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips an die Erhebung kommunaler Beiträge auch dann zu beachten seien, wenn eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung auf einen kommunalen Abwasserverband übergehe, ohne dass der neue Einrichtungsträger Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger der Gemeinde werde (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Juris Rn. 10). Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben könne auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. So sei der neue kommunale Aufgabenträger und Satzungsgeber nach dem Trägerwechsel nicht verpflichtet, unterschiedliche Beitragssätze für Alt- und Neuanschließer festzulegen, die die unterschiedlichen erbrachten Vorleistungen berücksichtigen . Einer solchen Regelung bedürfe es nämlich nicht, wenn die Belastungsgleichheit dadurch hergestellt werde, dass der frühere Einrichtungsträger an ihn erbrachte, noch nicht abgeschriebene Leistungen der Altanschließer zurückgewähre . Der gebotene Belastungsausgleich könne aber auch durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (z. B. durch Erlass oder Teilerlass) bewirkt werden, wenn von Differenzierungen der Beitragsregelungen aus Gründen kaum zu bewältigender Regelungskomplexität Abstand genommen werde (BVerwG, Beschluss vom 22. März 2007 - BVerwG 10 BN 5.06 - Juris Rn. 10 - und Urteil vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Juris Rn. 19; OVG Weimar, Beschluss vom 03. Mai 2007 - 4 EO 101/07 - Juris Rn. 38). Hinsichtlich der gebotenen Billigkeitsregelung durch den Aufgabenträger sei der herangezogene Grundstückseigentümer auf ein gesondert auf Antrag durchzuführendes Erlassfahren zu verweisen (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt). 4. Sind ggf. Gesetzesänderungen erforderlich, um das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragspflicht durchzusetzen? Das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung wird weder durch die Entscheidung des OVG LSA vom 28. September 2017 noch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Zweifel gezogen.