Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2367 23.01.2018 (Ausgegeben am 24.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen Kleine Anfrage - KA 7/1355 Vorbemerkung des Fragestellenden: Anfang 2016 wurde in Sachsen-Anhalt das Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen geändert. Damit sollte eine Vergleichbarkeit der ausländischen Berufsabschlüsse ermöglicht werden. In der Presse wurde jetzt bekannt , dass die Anerkennung auch von europäischen Abschlüssen nach wie vor sehr aufwendig ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Wie viele Anerkennungsverfahren gab es seit 2014 und wie viele wurden ohne Bescheid abgeschlossen? Seit dem Jahr 2014 gab es insgesamt 2.120 Anerkennungsverfahren. Angaben über Verfahren, die ohne Bescheid beendet wurden, liegen erst seit 2016 vor. Im Jahr 2016 wurden 75 Verfahren ohne Bescheid beendet. Die hier aufgeführten Zahlen basieren auf der amtlichen Statistik des Statistischen Landesamtes. Frage 2: Was sind die Ursachen für Ablehnungen? Ziel des Anerkennungsverfahrens ist die Feststellung, ob eine Gleichwertigkeit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit der erforderlichen Berufsqualifikation für den deutschen Referenzberuf gegeben ist. Eine solche Feststellung erfordert, dass im Ergebnis der Prüfung keine wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation festgestellt werden. Beim Vorliegen wesentlicher Unterschiede ist der Antrag ableh- 2 nend zu bescheiden. Es kann aber auch möglich sein, dass Antragsteller und Antragstellerinnen nicht die notwendigen Unterlagen vorlegen und den Antrag nicht weiter verfolgen. Frage 3: Welche Unterlagen müssen im Regelfall beigebracht werden? Über die vorzulegenden Unterlagen informiert das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BQFG LSA) in den §§ 5 und 13. Demzufolge sind vorzulegen: 1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten mit Angabe des gegenwärtigen Wohnortes in deutscher Sprache, 2. ein Identitätsnachweis, 3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise, 4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise , sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, und 5. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde und ob bereits ein Bescheid erteilt wurde; bereits erteilte Bescheide sind ebenfalls beizufügen. Frage 4: Auf welche Unterlagen könnte im Hinblick auf eine Entbürokratisierung verzichtet werden? Ein nachvollziehbares Anerkennungsverfahren ist ohne die unter der Antwort zu Frage 3 genannten Unterlagen nicht möglich. Eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, ist erforderlich, um Bürokratieaufwand und Anerkennungstourismus zu vermeiden. Frage 5: Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um Antragstellern die Anerkennung zu erleichtern? Das Land Sachsen-Anhalt hat sich seit Beginn des Gesetzgebungsprozesses zum BQFG im Jahr 2008 federführend und maßgeblich in die Koordinierung der Anerkennungsgesetze von Bund und Ländern eingebracht. Die einheitliche Umsetzung dieser Anerkennungsgesetze und der Verfahrensentwicklung sind entscheidend für eine erleichterte Antragstellung und Bearbeitung. Neben den reinen Fachverfahren ist auch die Digitalisierung der Prozesse, wie z. B. die elektronische Antragstellung, von besonderer Bedeutung. Diese erfolgt im Rahmen der Entwicklung des E-Government und erfordert abgestimmte technische Voraussetzungen. Die Landesregierung hält vor diesem Hintergrund weiterhin ein einheitliches Vorgehen von Bund und Ländern für erforderlich und unterstützt diesbezügliche Maßnahmen, um die Verfahren zur Anerkennung von im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikationen zu vereinfachen . 3 Frage 6: Ist dazu eine Gesetzesänderung notwendig bzw. geplant? Derzeit sind keine Gesetzesänderungen geplant. Aufgrund der Digitalisierung (siehe Antwort zu Frage 5) wird es aber notwendig sein, die vorliegenden rechtlichen Regelungen zu überarbeiten.