Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2378 25.01.2018 (Ausgegeben am 26.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Szarata (CDU) Rechenschaftspflicht der Träger von Kindertageseinrichtungen gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Kleine Anfrage - KA 7/1326 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Ausgestaltung der Rahmenverträge zwischen den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und den Trägern von Kindertageseinrichtungen nach § 11a KiFöG LSA ist in der Verwaltungspraxis mit erheblichen Problemen verbunden. So hat der Landesrechnungshof in seinen Hinweisen zur Evaluierung des KiFöGs vom 29. September 2017 u. a. die fehlende Bindung freier Träger an die Vorgaben der öffentlichen Jugendhilfe oder gemeindliche Kostenbeitrags- und Benutzungssatzungen moniert . Außerdem beanstandet er die fehlenden Standards bei der Erstattung verschiedener Kostenarten (siehe die Punkte 4.3 und 4.4). Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind aber laut § 11a Abs. 4 KiFöG LSA verpflichtet , gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Einnahmen und Ausgaben des zuletzt abgerechneten Haushaltsjahres der Tageseinrichtung nachvollziehbar, transparent und durch Nachweise belegt darzulegen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: § 11a Abs. 1 KiFöG verpflichtet den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (öTrJH), für seinen Zuständigkeitsbereich mit den Trägern von Tageseinrichtungen Vereinbarungen über Leistungsangebote, Qualitätsentwicklung und Entgelte nach den §§ 78b bis 78e SGB VIII zu schließen. Diese Vereinbarungen sind nur mit denjenigen Trägern von Kindertageseinrichtungen zu treffen, die unter Berücksichtigung 2 der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Leistungsfähig sind nur Träger, die über eine Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII verfügen. Wirtschaftlichkeit fokussiert auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der konkreten Leistung und dem dafür in Ansatz gebrachten Entgelt. Das Gebot der Sparsamkeit soll die Anerkennung unnötiger Kosten verhindern und verpflichtet den öTrJH, bei den Entgeltverhandlungen unter den geeigneten personellen und sächlichen Mitteln nach dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit auszuwählen (vgl. Wiesner/Wiesner, 5. Aufl. 2015, SGB VIII § 78b Rn. 20 - 23). Um festzustellen, ob die Vereinbarungen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen, kann durch die öTrJH auf interne Vergleiche (Überprüfung einzelner Positionen der Kalkulation) oder externe Vergleiche (Vergleich der Entgelte verschiedener Träger/Einrichtungen für vergleichbare Leistungen) abgestellt werden. Die Entgeltvereinbarungen als Teil der o. a. Vereinbarungen bauen auf den Leistungs - und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen auf und beinhalten regelhaft differenzierte , leistungsgerechte Entgelte für die verschiedenen Leistungsangebote sowie die betriebsnotwendigen Investitionen. Für die Berechnung der Entgelte sind folglich Inhalt, Umfang und Qualität der jeweiligen Leistungen maßgeblich. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind gem. § 78c Abs. 2 S. 4 SGB VIII in den Entgeltvereinbarungen anzurechnen. 1. In wie vielen Fällen wurden Jahresrechnungen vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beanstandet? Die landesrechtliche Darlegungs- und Nachweispflicht des Trägers der Tageseinrichtung gemäß § 11a Abs. 4 KiFöG geht zwar über die grundsätzlichen Regelungen der §§ 78b bis 78e SGB VIII hinaus, stellt jedoch keine Jahresabrechnung („Spitzabrechnung “) oder einen Verwendungsnachweis dar, wie sie im Bereich der Zuwendungsfinanzierung üblich ist. Eine Prüfung der Jahresrechnung durch die öTrJH erfolgt mithin nur dahingehend, ob die Darlegung nachvollziehbar, transparent und durch Nachweise belegt ist. Eine Beanstandung i. S. einer Verrechnung, Rückzahlung oder dergleichen ist rechtlich nicht zulässig. Die Prüfung der Nachweise des zuletzt abgerechneten Haushaltsjahres dient in erster Linie als Orientierungsrahmen für zukünftige Entgeltverhandlungen. 2. Wie hoch ist die Differenz zwischen Entgeltvereinbarung und anschließender Jahresrechnung der Träger der Kindertageseinrichtungen seit Einführung des derzeitig geltenden KiFöG? Bitte nach Trägern aufschlüsseln. Aufgrund der einführend dargestellten Rechtslage ist eine Ermittlung etwaiger Differenzen nicht möglich. Überdies wäre ein solches Bild nicht aussagekräftig. Prospektive Leistungsentgelte verlagern das „unternehmerische Risiko“ zum Leistungsanbieter . Nachträgliche Ausgleiche (sowohl Nachzahlungen als auch Forderungen) sind rechtlich nicht zulässig. 3 3. Gab es Fälle, in denen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Mehrausgaben für nicht erforderlich hielten und diese zurückforderten? Bitte nach Trägern aufschlüsseln. Eine Rückforderung von „Mehrausgaben“ der Träger von Kindertageseinrichtungen ist rechtlich nicht zulässig. 4. Wie viele Verwaltungsgerichtsprozesse sind derzeit anhängig, in denen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegen die Ausgaben von Trägern von Kindertageseinrichtungen vorgehen? Ein gerichtliches Vorgehen gegen die „Ausgaben“, die im Rahmen von Vereinbarungen nach §§ 78 b - 78 e SGB VIII zustande gekommen sind, ist rechtlich nicht zulässig .