Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2380 25.01.2018 (Ausgegeben am 26.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Andreas Steppuhn (SPD) Kosten und Elternbeiträge für Kindertagesstätten in den Kindertagesstätten der Stadt Harzgerode für das Jahr 2017 Kleine Anfrage - KA 7/1356 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im kommunalpolitischen Raum der Stadt Harzgerode, wie auch in der Elternschaft, finden derzeit sehr intensive öffentliche Diskussionen über die Aufteilung der Kosten für Kindertagesstätten hinsichtlich der ordnungsgemäßen Höhe der Elternbeiträge statt. Im Raum steht u. a. der Vorwurf unzulässig überhöhter Elternbeiträge. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: Die Satzungen über die Höhe der Kostenbeiträge der Eltern nach § 13 Abs. 2 KiFöG, die von den Gemeinden erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (öTJH). Darüber hinaus wird nach § 12 Abs. 1 KiFöG für die Bemessung zur Verteilung der Mittel die Zahl der betreuten Kinder im Zuständigkeitsbereich des öTJH zugrunde gelegt, die sich aus der Statistik „Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Tagespflege“ des Statistischen Landesamtes zum 1. März des Vorjahres ergibt (bzw. des Vorvorjahres im Falle eines Doppelhaushaltes für das zweite Haushaltsjahr). Gemäß § 11a KiFöG schließt der öTJH mit den Trägern von Tageseinrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen im Einvernehmen mit den Gemeinden nach §§ 78b ff. SGB VIII. Diese (Entgelt)Vereinbarungen sind prospektiv auf den zu vereinbarenden Zeitraum ausgerichtet und berücksichtigen je nach Verhandlungsergebnis unterschiedliche Kostensteigerungen. Kostenerstattungen der Träger von Kindertageseinrichtungen sind nicht möglich. 2 1. In welcher Höhe hat die Stadt Harzgerode Landeszuschüsse laut KiFöG im Haushaltsjahr 2017 inklusive des Anteils des Landkreises Harz erhalten? Nach Aussage des Landkreises Harz erhielt die Stadt Harzgerode für das Haushaltsjahr 2017 auf der Grundlage der §§ 12 und 12 a KiFöG folgende Zuweisungen : vom Land: 940.123,20 € vom Landkreis Harz: 211.488,60 € in Summe: 1.151.611,80 €. 2. Hat der Landkreis Harz einen Teil der Zuweisungen nach KiFöG, etwa für die direkte Finanzierung anderweitiger Tagespflegeplätze, einbehalten und nicht an die kreisangehörigen Gemeinden ausgereicht? Wenn ja, wie hoch war dieser Anteil? Nach Aussage des Landkreises Harz wurden die Zuweisungen nach KiFöG direkt und vollumfänglich an die Träger weitergereicht. 3. Wie hoch müsste der gemeindliche Anteil der Stadt Harzgerode an den Kinderbetreuungskosten im Vergleich zu den Landeszuschüssen (inkl. Landkreisanteil) sein, damit Elternbeiträge in Höhe von 50 % erhoben werden können? Soweit der Finanzierungsbedarf eines in Anspruch genommenen Platzes in einer Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle nicht vom Land oder dem jeweils öTJH gedeckt wird, hat die Gemeinde gem. § 12 b KiFöG, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, den verbleibenden Finanzbedarf zu tragen. Dieser Anteil war in der Fassung des KiFöG, die bis zum 31.12.2017 galt auf mindestens 50 v. H. festgelegt. Mit der Änderung des KiFöG zum 01.01.2018 wurde diese Festlegung aufgehoben. Der verbleibende Finanzierungsbedarf steht in Abhängigkeit zum Verhandlungsergebnis gem. § 11a KiFöG zwischen dem öTJH und dem jeweiligen Träger der Tageseinrichtung im Einvernehmen mit der Gemeinde (s. Vorbemerkung). Auf Grundlage der geschlossenen Entgeltvereinbarungen für das Jahr 2017 belaufen sich die prospektiven Gesamtkosten aller Einrichtungen in der Gemeinde Harzgerode auf 2.494.104,77 EUR. Nach Abzug der Landes- und Landkreiszuschüsse in Höhe von 1.151.611,80 EUR, ergibt sich ein verbleibender Finanzierungsbedarf in Höhe von 1.342.492,97 EUR. Von diesem Wert hatte die Gemeinde mindestens 50 v. H. – mithin 671.246,49 € - zu tragen. 4. Sind aus kommunalaufsichtlicher Sicht Elternbeiträge, die höher als 50 % des verbleibenden Finanzbedarfes (nach Abzug des Landes- bzw. Landkreisanteils ) darstellen, zulässig? Wenn nein, scheint sodann ein kommunalaufsichtliches Einschreiten geboten? Soweit der Kostenbeitrag der Eltern nach § 13 KiFöG 50 v. H. des verbleibenden Finanzierungsbedarfes überschreiten würde, läge ein Verstoß gegen § 12 b Ki- FöG (a. F.) vor. In einen derartigen Fall hätte der öTJH seine Zustimmung zur Satzung nicht erteilt (s. Vorbemerkung), so dass es keines kommunalaufsichtlichen Einschreitens bedürfte.