Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2382 25.01.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 26.01.2018) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Energieeffizientes, ökologisches und ressourcensparendes Bauen und Sanieren in Sachsen-Anhalt Große Anfrage Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN - Drs. 7/2010 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in ihrer Neufassung vom 19. Mai 2010 verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem, dass alle neuen von Behörden als Eigentümer genutzten Gebäude nach dem 31. Dezember 2018 Niedrigstenergiegebäude sein sollen. Des Weiteren werden Strategien und Maßnahmen für die Sanierung des gesamten Gebäudebestandes unter besonderem Hinweis auf die Vorreiterrolle der öffentlichen Hand eingefordert. Mit dem Blick auf CO₂-Bilanzen und Primärenergiegehälter von Baustoffen rücken regionale Materialien in den Fokus. Neben dem Holzbau bieten auch weitere traditionelle Baustoffe, wie Stroh und Lehm, Chancen ökologisch nachhaltig zu bauen. Seit 2014 existiert dazu etwa die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das DIBt für Strohballen als Wärmedämmstoff. Auch der Einsatz sogenannter gütegeprüfter RC-Produkte bei Bauvorhaben bietet Chancen das nachhaltige und ressourcensparende Bauen voran zu bringen, damit die Menge zu entsorgenden Bauschutts zu senken und letztlich das Ziel einer Kreislaufwirtschaft im Bau anzusteuern. Antwort der Landesregierung: I. Energieeffizientes Bauen und Sanieren 1. Welche Baumaßnahmen wurden in den Jahren 2010 bis 2016 seitens des Landes vergeben? 2 Landesseitig wurden in den Jahren 2010 bis 2016 Vergabeverfahren für Große Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen (GNUE), Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen (KNUE), Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung sowie Bauunterhaltungsmaßnahmen der Ressorts durch den Landesbetrieb BLSA (LB BLSA) durchgeführt. Darüber hinaus hat der LB BLSA Vergabeverfahren für GNUE im Bereich Hochschulbau durchgeführt. 2. Wurde der Aspekt der energetischen Gebäudeeffizienz bei der Vergabe dieser Bauaufträge berücksichtigt und wenn ja, an welchen gesetzlichen Vorgaben wurde sich dabei orientiert? Aus den derzeit im LB BLSA zur Verfügung stehenden Datenbanken lassen sich die Vergabeverfahren für GNUE, KNUE und BU nicht unter energetischen Aspekten auswerten. Die Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung beinhalten den Aspekt der energetischen Gebäudeeffizienz. Grundsätzlich ist der LB BLSA im Rahmen der Einhaltung der geltenden Vorschriften und unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit zum energieeffizienten, ressourcensparenden Bauen und Sanieren verpflichtet. Die nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Vorgaben waren dabei im Zeitraum 2010 bis 2016 bindend: - Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab 01.01.2009 - EnEV 2009 - 2014 - EnEV 2014 - 2015 - EnEV in der Fassung vom 24.10.2015, gültig ab dem 01.01.2016. 3. Wie hoch waren die Ausgaben für die Gebäudeenergieeffizienz bei den Baumaßnahmen? Angaben bitte in absoluten Zahlen und als Vom-Hundert- Satz zu den Gesamtbaukosten. Die absoluten Ausgaben für die Gebäudeenergieeffizienz lassen sich mit den derzeit zur Verfügung stehenden Datenbanken des LB BLSA nicht ermitteln, da diese einen Anteil an den jeweiligen Gesamtkosten einzelner Baumaßnahmen darstellen. Hierfür wäre eine Einzelanalyse/Einzelbetrachtung der jeweils konkreten Baumaßnahme manuell durchzuführen. Der LB BLSA schätzt ein, dass ca. 60 % der Kosten von Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung der Gebäudeenergieeffizienzerhöhung zuzurechnen sind. Die nachstehend aufgeführten Gesamtausgaben für abgerechnete Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung wurden dem Haushaltssystem HA- MISSA entnommen, der eingeschätzte Kostenanteil von 60 % jeweils hinzugefügt: 2010: Gesamtausgaben = 1.039.419,67 €; 60% = 623.651,80 € 2011: Gesamtausgaben = 1.123.244,38 €; 60% = 673.946,63 € 2012: Gesamtausgaben = 1.140.277,43 €; 60% = 684.166,46 € 2013: Gesamtausgaben = 469.266,18 €; 60% = 281.559,71 € 2014: Gesamtausgaben = 1.458.514,46 €; 60% = 875.108,68 € 2015: Gesamtausgaben = 1.377.183,53 €; 60% = 826.310,12 € 2016: Gesamtausgaben = 1.030.539,21 €; 60% = 618.323,53 € 3 4. In welchem Zeitraum werden sich die Investitionen aufgrund des geringeren Energieverbrauchs und den damit verbundenen niedrigeren Energiekosten voraussichtlich amortisieren? Dass ein Zusammenhang von Investitionen zur Hinwirkung auf einen niedrigeren Energieverbrauch und damit zu erzielenden niedrigeren Energieverbrauchskosten besteht ist unbestritten. Ein pauschaler Zeitraum zur Amortisierung solcher Investitionen kann jedoch nicht benannt werden, da hierbei investitionsbezogene Einzelfallbetrachtungen erforderlich sind. In diese Einzelfallbetrachtung ist zum Beispiel das Nutzerverhalten einzubeziehen. Darüber hinaus kann die Preisentwicklung der Energieverbrauchskosten nicht vorausgesehen werden. 5. In wie vielen Fällen aller Baumaßnahmen des Landes seit 2010 war die energetische Gebäudeoptimierung mit der Installation von Erneuerbaren- Energien-Technologien verbunden? Bitte alle Fälle einzeln auflisten inklusive Benennung der Technologie. Wann rechnet die Landesregierung hier mit einer Amortisierung der Kosten? Als erneuerbare Energien oder regenerative Energien werden Energieträger bezeichnet , die im Rahmen des menschlichen Zeithorizonts praktisch unerschöpflich zur Verfügung stehen oder sich verhältnismäßig schnell erneuern. Zu den Erneuerbare -Energien-Technologien zählen Bioenergie (Biomasse), Geothermie, Wasserkraft , Sonnenenergie und Windkraft. Im Landesbereich wurden bisher als Eigenbau oder durch Dritte folgende Vorhaben umgesetzt: - Landesgymnasium für Musik in Wernigerode; BHKW - LLFG Iden; Holzhackschnitzelfeuerungsanlage - Hochschule Merseburg; BHKW - Amtsgericht Merseburg; BHKW - LZ Wald in Möckern OT Magdeburgerforth; Holzhackschnitzelfeuerungsanlage Bezüglich der Amortisation wird auf die Beantwortung der Frage 4 verwiesen. 6. Wie wird die Solarstrom-Erzeugung auf Dachflächen etc. von Landesliegenschaften bewertet und welche Ansätze zum praktikablen Umgang mit rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen setzt die Landesregierung dabei um? Die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Solarstromerzeugung auf Dachflächen von Landesliegenschaften sind landesseitig noch zu schaffen. Danach kann eine Bewertung selbiger auch unter wirtschaftlichen Aspekten erfolgen. 7. Welche Baumaßnahmen des Landes zur Erhöhung der Gebäudeenergieeffizienz sind für die Jahre 2017 bis 2019 geplant und welche Amortisierungszeiträume werden im Einzelfall angenommen? Die nachfolgenden Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung sollen in den Jahren 2017 bis 2019 landesseitig durchgeführt werden: − alle Liegenschaften; Zählerprogramm in Vorbereitung des Energiemonitorings (EMS) - Bestandserfassung 4 − BLSA TB Halle, An der Fliederwegkaserne 21; Energetische Sanierung der Beleuchtungsanlage sowie Vorplanungsuntersuchung; Amortisierungszeitraum 10 Jahre − RK Bernburg, Franzstr. 35; Umstellung der Heizungsanlage von Öl auf Gas; Amortisierungszeitraum 22 Jahre − Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (LLG),Quedlinburg-Ditfurt; Energetische Sanierung der Heizungsanlage; Amortisierungszeitraum 10 Jahre − RK Quedlinburg, Schillerstraße 3; Erneuerung der Heizungsanlage − LKA Trothaer Str. 16, Halle; Dachsanierung einschließlich Geschossdämmung und Sparrensanierung − Landgericht Magdeburg; Wärmeliefer-Contracting für das Landgericht, MI und Offenen Vollzug − Tessenowstr. 8, Magdeburg; Sanierung der Heizungsanlage und Wärmeliefer- Contracting − ZASt Halberstadt, Friedrich-List-Str. 1-3; Anpassung der Wärmeversorgung der Liegenschaft − BLSA, An der Fliederweg-Kaserne 21, Halle; Wärmedämmfassade − Biosphärenreservatsverwaltung Karstlandschaft Südharz, Hallesche Straße 68a, Roßla; Energetische Fassadensanierung mit Trockenlegung einer Wand, Dämmung der obersten Geschossdecke sowie Kellerdecke. Sofern im Einzelfall bekannt, wurden die Amortisierungszeiträume in der Aufzählung ergänzt. 8. Welche Maßnahmen plant die Landesregierung, um die Energieeffizienz der privaten Gebäude in Sachsen-Anhalt weiter zu verbessern und zu fördern? Die Landesregierung begleitet derzeit eine Vielzahl von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von privaten Gebäuden. Insbesondere im Zuständigkeitsbereich der Landesenergieagentur Sachsen-Anhalt GmbH (LENA) ist dabei die Bauherrenmappe (BHM) als „Leitfaden für energieeffizientes Bauen und Sanieren“ zu nennen. Das umfangreiche und kostenlose Informationsmaterial für Bauherren wird gegenwärtig um eine inhaltliche Vertiefung zum Thema nachhaltiges, ökologisches Bauen erweitert. Daneben bietet die LENA mit dem Energieatlas Informationen zu Fördermöglichkeiten und zu Energieberatern. Eine weitere Maßnahme ist die öffentlichkeitswirksame Kampagne der Grünen Hausnummer Sachsen-Anhalt als ein Wettbewerb zur Auszeichnung kleiner, energieeffizienter Wohngebäude privater Eigentümer. Auch in dem bundesweiten durch das BMUB geförderten Projekt SSC Stromspar-Check kommunal werden Energieeffizienzmaßnahmen im privaten Bereich dahingehend gefördert, dass Haushalte mit geringem Einkommen in der eigenen Wohnung auf freiwilliger Basis kostenlos zum Energie- und Wassersparen beraten werden. Ein weiteres Betätigungsfeld der LENA ist in diesem Kontext die Teilnahme an Messen und eine entsprechende Informationsbereitstellung in Kooperation mit unabhängigen Energieberatern der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (z. B. Landesbauausstellung Magdeburg, SaaleBau Halle). 5 Die LENA koordiniert darüber hinaus die BMWi-Kampagne „Deutschland macht´s effizient “. Bei dieser zunächst auf drei Jahre angelegten Kampagne stellt der Bund den Ländern das Logo, diverses Plakat- und Informationsmaterial - insbesondere für die Ministerien und nachgeordneten Behörden des Landes - sowie öffentlichkeitswirksame Sonderaktionen (Event-Tolls) nach Abstimmung kostenlos zur Verfügung. 9. Denkmalpflege gehört zur Kulturhoheit der Länder und findet seine rechtlichen Grundlagen in den Denkmalschutzgesetzen. Welche Interessenabwägungen werden zwischen einer angemessenen Würdigung des Denkmalschutzes und der Förderung erneuerbarer Energien beim Bauen und Sanieren in Sachsen-Anhalt berücksichtigt? Zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und der Erzeugung erneuerbaren Energien besteht ein Spannungsverhältnis, welches in erster Linie in den damit verbundenen visuellen Beeinträchtigungen, aber z. B. auch den in der Regel statisch und brandschutztechnisch weit sensibleren historischen Baugefügen liegt. Lediglich ca. 4 % aller Bauten in Deutschland sind denkmalgeschützt. Davon ausgehend wird der Denkmalbestand für die Erzeugung erneuerbarer Energien nicht als vorrangig erforderlich angesehen und sollte aus denkmalfachlichen Gründen die Ausnahme bleiben. Grundsätzlich ist die Erzeugung erneuerbarer Energien aber ein öffentliches Interesse anderer Art im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA und insofern jeweils im Einzelfall mit den Interessen des Denkmalschutzes abzuwägen. Abschließend ist anzumerken, dass gem. § 24 Abs. 1 EnEV im Denkmalbestand von den Anforderungen der Verordnung abgewichen werden kann, wenn deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Eine vergleichbare Intension findet sich bspw. auch im Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1a EE- WärmeG. 10. Wie schätzt die Landesregierung die Umsetzung der Vorgabe zur Vorlage eines Energiepasses durch die Eigentümer bei Vermietung/Verkauf ein? Inwieweit sieht sie Bedarf zu strengeren Kontrollen? Im Falle von Immobilienverkäufen weist der Notar auf die Notwendigkeit der Vorlage eines Energieausweises hin. Zur Vorlage von Energieausweisen bei Vermietung liegen keine Erkenntnisse vor. Eine behördliche Überprüfung dieser Vorgabe ist angesichts der Vielzahl von Vermietungen nicht möglich. Zudem haben die Behörden auch nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Kenntniserlangung, denn es besteht aus grundrechtlichen Erwägungen (Art. 13 Schutz der Wohnung) kein behördliches Betretungsrecht zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der EnEV. Die Vorlage des Energieausweises bei Besichtigungen ist deshalb nicht anlassunabhängig behördlich kontrollierbar. Mangelnde Möglichkeiten zur Kenntniserlangung der Behörden und fehlende Überprüfungsoptionen lassen sich nur auf bundesrechtlicher Ebene ausräumen. 6 11. Wie bewertet die Landesregierung die Zielsetzung der EU-Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden? Ziel dieser Richtlinie ist es, die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Europa zu erhöhen. Eine wesentliche Bestimmung ist die Einführung eines „Niedrigstenergiegebäudes“ als Standard für alle Neubauten ab 2021, für behördliche Bauten bereits ab 2019. Dieser Standard beschreibt ein Gebäude, das eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. "Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen - einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird - gedeckt werden." Dieser Standard ist in Deutschland bisher nicht beschrieben. Weitere Instrumente zur Effizienzsteigerung bei Gebäuden sind die Stärkung der Energieausweise durch ein unabhängiges Kontrollsystem auch in Form von Stichprobenkontrollen sowie die Erweiterung der Aushangpflicht für Energieausweise. Ebenso soll die Nennung von Energiekennzahlen in Immobilienanzeigen der Zielerreichung dieser Richtlinie dienen. Die deutliche Minimierung des Energieverbrauchs von Gebäuden sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich ist aus Sicht der Landesregierung ein wesentlicher Beitrag, um das Klimaschutzziel 2050, einen energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu erreichen, erfüllen zu können. 12. Mit welcher grundsätzlichen Strategie und welchen konkreten Maßnahmenplant die Landesregierung die Ziele der EU-Richtlinie 2010/31/EU einzuhalten ? Die Bestimmungen von EU-Richtlinien gelten für die Bürger nicht unmittelbar, sondern müssen von den einzelnen Mitgliedsstaaten zunächst in nationale Gesetze aufgenommen werden. Die Regelungen zum Energieausweis sind mit der Neufassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) zum 01.05.2014 in Bundesrecht umgesetzt worden. Die erforderliche Regelung zum Niedrigstenergiegebäudestandard ist bislang nicht erfolgt. Der entsprechende Entwurf eines Gebäudeenergieeinspargesetzes (GEG), der insgesamt auch eine Vereinfachung und Vereinheitlichung durch Zusammenführung von Energieeinspargesetz (EnEG), EnEV und Erneuerbare- Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) beinhaltet, ist bisher nicht verabschiedet. 13. Gibt es ein langfristiges Gebäudesanierungskonzept des Landes für Landesliegenschaften ? Wenn ja, inwieweit werden dabei die zukünftige Entwicklung des energetischen Standards, der CO2-Verbrauch im Zusammenhang mit den Instandhaltungs -und Sanierungsbedarfen und der hierfür notwendigen finanziellen Aufwendungen betrachtet? Der LB BLSA hat als langfristiges Gebäudesanierungskonzept den sogenannten Energetischen Sanierungsfahrplan mit dem Ziel der Reduzierung medialer Kosten durch energetische Aufwertung von Immobilien, erstellt. Der Energetische Sanie- 7 rungsfahrplan beinhaltet ausschließlich große Landesliegenschaften - vorrangig innerhalb des Mieter-Vermieter-Modells - mit dauerhafter Bestandssicherheit und hohem energetischen Sanierungsbedarf sowie Einsparpotential. Die gesetzlichen Vorgaben bezüglich energetischer Standards werden bei der Durchführung von Maßnahmen des Energetischen Sanierungsfahrplans eingehalten. Der Energetische Sanierungsfahrplan dient primär zur Senkung des Energiebedarfs hinsichtlich der Verbrauchskosten. Aus der Reduzierung des Energiebedarfs kann auf eine Reduzierung des CO2-Verbrauchs geschlossen werden. Die als zeitnah bzw. erforderlich eingestuften Maßnahmen des Energetischen Sanierungsfahrplans sind Bestandteil der unter Punkt 7 aufgeführten Liste der Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung. Haushaltsmittel zu deren Umsetzung sind im Einzelplan 20 veranschlagt. 14. Welche Strategien verfolgt die Landesregierung, um im Bereich der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit im Hochbau über die gesetzliche Mindestverpflichtung hinausgehende Standards bei öffentlichen Körperschaften außerhalb der originären Landesverwaltung in Sachsen-Anhalt zu setzen? Im Rahmen des Operationellen Programms für den Europäischen Fonds des Landes Sachsen-Anhalt und damit auch im Rahmen der STARK III Richtlinien werden nur Baumaßnahmen gefördert, die die gesetzlichen Mindestanforderungen des nationalen Standards (EnEV) unterschreiten. 15. Welche weiteren Schritte hin zu dem Ziel einer klimaneutralen Landesverwaltung sieht die Landesregierung als notwendig an? Die Landesregierung sieht die energetische Sanierung der Landesliegenschaften als wichtige Maßnahme auf dem Weg zu einer klimaneutralen Landesverwaltung. Im Rahmen des zu erarbeitenden Klimaschutz- und Energiekonzeptes des Landes Sachsen-Anhalt ist die energetische Sanierung der Landesliegenschaften bereits potentiell als Maßnahme benannt und wird im Rahmen der Fachgruppe Gebäude hinsichtlich der Umsetzungsmöglichkeiten bewertet. Dabei werden mindestens Fragen wie die Erstellung von Sanierungsfahrplänen als auch die jährliche Fortführung von Baumaßnahmen zur Energieeinsparung und Umweltentlastung einer Bewertung unterzogen werden. 16. Welche Bedeutung kommt der Suffizienz zu, bei dem Ziel der Landesregierung , eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen? Ein möglichst geringer Rohstoff- und Energieverbrauch sind Voraussetzungen für das Erreichen einer klimaneutralen Verwaltung. 17. Wie bewertet die Landesregierung Energieeinspar-Contracting als Finanzierungsinstrument und inwieweit kann das Land gegebenenfalls beratend für Kommunen tätig werden? 8 Die vom Ministerium der Finanzen, Abteilung Staatlicher Hochbau (MF, Abt. 5) im Jahr 1995 bereits angestellten Überlegungen über Energieeinspar-Contracting- Modelle mit wirtschaftlich optimalen Dienstleistungen für Planung, Bau, Betrieb, Wartung und Finanzierung durch private Anbieter bei der Energieeinsparung schneller voranzukommen und damit kurzfristig Bewirtschaftungskosten zu senken, führten schon 1996 zu einem Pilotprojekt in der Polizeidirektion Magdeburg. Anhand dieses Pilotprojektes sind umfangreiche Regularien für die Durchführung des Energiespar- Contracting entwickelt worden. Seit 1997 existiert ein durch das MF, Abt. 5 in Auftrag gegebener „Contracting-Leitfaden für landeseigene Liegenschaften“ in Sachsen- Anhalt. Einhergehend wurden hierfür die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für diese Drittfinanzierungen in den jährlichen Haushaltsgesetzen verankert und die Ermächtigung zur Durchführung festgelegt. Sachsen-Anhalt hatte sich als erstes neues Bundesland diesem Aufgabenfeld zugewendet. Darüber hinaus hat der Arbeitskreis Maschinen- und Elektrotechnik staatlicher und kommunaler Verwaltungen (AMEV) Hinweise für die Durchführung von Energieeinspar-Contracting in öffentlichen Verwaltungen erarbeitet und als „Energiespar-Contracting 2001“ deren Anwendung empfohlen. In Sachsen-Anhalt wurden diese Planungshinweise für den landes- und kommunalen Bereich eingeführt. Das Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt hat sich in seiner Zuständigkeit für die Kommunalaufsicht ebenfalls zur Durchführung von Energiespar-Contracting- Maßnahmen bekannt und dafür in einem Schreiben an den Landkreistag vom 19. Juni 2002 Bedingungen und Empfehlungen genannt. 18. Hat die Landesregierung Energieeinspar-Contracting bereits angewendet? Wenn ja, wo und mit welchem Erfolg? Die bisherigen Erfahrungen des Landes Sachsen-Anhalt zur Nutzung von privatem Kapital bei der Lösung öffentlicher Aufgaben im Rahmen von Partnerschaften zwischen öffentlicher Hand und der privaten Wirtschaft sind an Hand der bisher ausgeführten Energieeinspar-Contracting-Projekte durchaus positiv. Hemmnisse im Haushaltsrecht sind überwindbar und können flexibel gelöst werden. Die Vertragsregularien müssen für jeden Einzelfall sorgfältig ausgehandelt werden. Beispielhaft wurden nachstehende Energieeinspar-Contracting-Projekte in Landesliegenschaften durchgeführt: - Polizeidirektion Magdeburg, Sternstaße (Pilotvorhaben) - Landesbereitschaftspolizei Magdeburg, Alt-Prester - Ehem. Landesbereitschaftspolizei Halle, Fliederwegkaserne - Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber (ZAST) in Halberstadt - Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg in Halle - Fachhochschule der Polizei in Aschersleben. Diese Energieeinspar-Contracting-Projekte wurden in einem Zeitraum von max.10 Jahren refinanziert. Im kommunalen Bereich wurden nach bisherigem Erkenntnisstand mehrere Energiespar -Contracting-Projekte durchgeführt. Privatfinanzierung ist jedoch kein Generalinstrument und immer nach sorgfältigen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen zu entscheiden . 9 19. Welche Beratungsangebote und Fördermöglichkeiten gibt es zum Thema Denkmalschutz und energetisches Sanieren allgemein und für private Nutzer und Kommunen im Speziellen? Die diesbezüglichen Angebote konzentrieren auf die fachliche Unterstützung und Beratung der Denkmalschutzbehörden, Eigentümer, Besitzer und andere Verfügungsberechtigte von Denkmalen durch das Denkmalfachamt (Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie) gem. § 5 Abs. 2 Nr. 4 DenkmSchG LSA. Die Beratung erfolgt dabei jeweils einzelfallbezogen und „im Geiste“ der EnEV. Regelmäßiges Ziel ist es, trotz sich vielfach entgegenstehender Interessen, ein für die Denkmalssubstanz vertretbares Maximum an Energieeinsparung zu ermöglichen. Diesbezüglich verfügt das Denkmalfachamt über gute Kompetenzen und mittlerweile auch über eine baufachliche Expertise, die es ermöglicht, bzgl. alternativer Methoden, Baustoffe und -elemente zu beraten. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang aber auch auf die Angebote der speziell geschulten und zertifizierten Energieberater für Baudenkmale . 20. Welche Kommunen in Sachsen-Anhalt haben bisher am Förderprogramm „Energetische Stadtsanierung - Zuschüsse für integrierte Quartierskonzepte und Sanierungsmanager“ bzw. „IKK Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung “ (KfW Programme 432 und 201) teilgenommen? Bitte die Kommunen samt Förderprojekte separat aufführen. Siehe Beantwortung zur Frage 21. 21. Wie viele Kommunen aus Sachsen-Anhalt nahmen im Programm 432 als Pilotkommunen mit zusätzlicher Landesförderung teil und haben außerdem die Förderung des Sanierungsmanagers in Anspruch genommen? Wie viele Kommunen aus Sachsen-Anhalt haben insgesamt die 2. Förderphase (Sanierungsmanager) in Anspruch genommen? Die nachfolgend aufgeführten Kommunen haben bis zum Stichtag 31.12.2016 Zuschüsse der KfW aus dem Förderprogramm 432 erhalten: Kommunen Förderprogramm 432 Quartierskonzepte Sanierungsmanager 1. Förderphase 2. Förderphase zusätzliche Landesförderung Naumburg Leuna Bernburg Haldensleben Eisleben Magdeburg Zeitz Halberstadt Osterwieck Halle Benndorf Südöstliche Altstadt Gartenstadt Nordwest Schlossviertel Rolandviertel Altstadt Salbke Nord/ Mariannenviertel Buckau Brühl Altstadt (ehem. Judenviertel ) Bahnhofstraße Lutherviertel Bergarbeitersiedlung und Dorfkern x x x x 10 Hinsichtlich des KfW Programms 201 „IKK Energetische Stadtsanierung - Quartiersversorgung “, liegen seitens der KfW keine Informationen zu Kreditzusagen an Kommunen vor, da die KfW in diesem Fall an das Bankgeheimnis gebunden ist. II. Ökologisches Bauen und Sanieren 1. Welche Materialien werden in welchen Mengen und zu welchem Anteil zurzeit in Sachsen-Anhalt zur Dämmung von Gebäuden genutzt? Bezogen auf die Errichtung öffentlicher Gebäude durch die staatliche Hochbauverwaltung ist die Verwendung sämtlicher, nach Bauproduktenrecht zugelassenen Materialien zur Dämmung von Gebäuden möglich, sofern das Material für die Baumaßnahme spezifisch geeignet und die Verwendung wirtschaftlich ist. Daten zu Art, Menge und Anteilen der verwendeten Materialien zur Dämmung von Gebäuden werden nicht erhoben. 2. Wird der Lebenszyklus dieser Materialien bewertet und in Entscheidungsprozesse bezüglich der Materialauswahl einbezogen? Wenn nein, warum nicht? Im Landesbau wird für große Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen der Einsatz innovativer Technologien zur Steigerung der Energieeffizienz angestrebt. In interdisziplinärer Zusammenarbeit aller an der Planung Beteiligten sollen dabei frühzeitig ganzheitliche Konzepte und Lösungsmöglichkeiten für umweltschonende und energiesparende Maßnahmen entwickelt werden. Dazu ist es notwendig, bereits in der Aufgabenklärung und Vorplanung mittels integraler Planung das Gebäudekonzept, die Gebäudehülle und die Anlagentechnik in Varianten zu untersuchen und das Ergebnis mit der Entwurfsplanung zur Haushaltsunterlage -Bau vorzulegen. In diesem Zusammenhang soll die Einschätzung der Wirtschaftlichkeit des Gebäudeentwurfs sowohl die Kosten für Errichtung bzw. Sanierung als auch die Nutzungskosten im Rahmen einer Lebenszyklusbetrachtung berücksichtigen . Eine Bewertung von Materialien zur Dämmung von Gebäuden fließt dabei in die Betrachtung der Gebäudehülle ein. 3. Wie viele Altlasten durch bisherige Dämmmaterialien fallen in Sachsen- Anhalt an? Bitte Angaben für die Jahre 2010 bis 2016. Als Altlasten im engeren Sinn sind Altstandorte und Altablagerungen zu verstehen. Als solche sind Dämmmaterialien bisher nicht erfasst. Allerdings werden Dämmmaterialien bei Bau-, Abbruch- und Sanierungsarbeiten üblicherweise als Abfall entsorgt. Als solche sind Dämmmaterialien nach der Abfallverzeichnis -Verordnung der Abfallgruppe 17 06 „Dämmmaterial und asbesthaltige Abfälle “ zuzuordnen, in der die folgenden Abfallarten einschlägig sind. Dabei zeigt die „*“- Kennzeichnung an, dass es sich um gefährliche Abfälle handelt. • 17 06 01* - Dämmmaterial, das Asbest enthält 11 • 17 06 03* - anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält • 17 06 04 - Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03 fällt. Folgende Mengen der als gefährlich eingestuften Abfälle fielen in den Jahren 2010 bis 2016 auf Basis der Abfallbilanz in Sachsen-Anhalt an (Angaben in Tonnen, gerundet ). Da für nicht gefährliche Abfälle keine obligatorischen Nachweispflichten bestehen , liegen entsprechende Zahlen für die Abfallart 17 06 04 nicht vor: Abfallart 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 17 06 01* 126 60 10 4 23 3708 40 17 06 03* 2755 2524 5925 3505 4563 3943 4104 4. Welche Erfahrung hat die Landesregierung mit der Verwendung ökologischer Baustoffe gemacht und wie wurde der Einsatz dieser Baustoffe bisher gefördert? Bezogen auf die Errichtung öffentlicher Gebäude durch die staatliche Hochbauverwaltung wurden bisher noch keine Erfahrungen mit sogenannten ökologischen Baustoffen wie Lehm und Stroh gemacht. Spezifische Forderungen der Nutzerverwaltungen bei der Bedarfsaufstellung für investive Baumaßnahmen hinsichtlich Verwendung ökologischer Baustoffe liegen der Bauverwaltung nicht vor. Generell ist die Verwendung sämtlicher, nach Bauproduktenrecht zugelassenen Materialien zur Errichtung von Gebäuden möglich, sofern das Material für die Baumaßnahme spezifisch geeignet und die Verwendung wirtschaftlich ist. 5. Wie viele Gebäude mit ökologischen Baustoffen (z. B. Holz, Stroh, Lehm) wurden bisher vonseiten des Landes gefördert? Bitte auflisten inklusive Angabe der Fördersumme. Es ist nicht normiert, was ein ökologischer Baustoff ist. Statistiken dazu werden nicht geführt. 6. Welche Überlegungen bestehen bei der Landesregierung, den Einsatz ökologischer Baustoffe in Zukunft besonders zu fördern? Können Förderhöhen und Zuschüsse von der Nutzung ökologischer Baustoffe abhängig gemacht werden? Es ist nicht normiert, was ein ökologischer Baustoff ist. Das Bauordnungsrecht ist wettbewerbsneutral gestaltet und dient nicht dazu, Handelshemmnisse oder Handelsbeschränkungen aufzubauen oder Materialien zu bevorzugen. Bauordnungsrechtlich bleibt dem Bauherrn oder Eigentümer die Entscheidung der Auswahl der Materialien überlassen; entscheidend ist nur, dass die Anforderungen an bauliche Anlagen und hier insbesondere zu Standsicherheit und Brandschutz eingehalten sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 7. Welche Hemmnisse gesetzlicher Art bestehen bisher bei der Nutzung von ökologischen Baustoffen insbesondere Stroh und Holz in Sachsen-Anhalt? Wie plant die Landesregierung, diese Hemmnisse abzusenken? 12 Es ist nicht normiert, was ein ökologischer Baustoff ist. Mit dem Bauordnungsrecht als Recht der Gefahrenabwehr bestehen allgemeine Anforderungen an die Sicherheit von baulichen Anlagen. Bauordnungsrechtlich bleibt dem Bauherrn oder Eigentümer die Entscheidung der Auswahl der Materialien überlassen; entscheidend ist nur, dass die Anforderungen an bauliche Anlagen und hier insbesondere zu Standsicherheit und Brandschutz eingehalten sind. Gegebenenfalls müssen Sicherheitsbetrachtungen zu baulichen Anlagen Vorrang vor anderen Erwägungen haben. Es ist nicht beabsichtigt , das Sicherheitsniveau bei baulichen Anlagen abzusenken. 8. Wie könnte Holz als Baustoff im Sinn einer Kaskadennutzung verstärkt gefördert werden? Die Verwendung des nachwachsenden Rohstoffs Holz im Sinne einer Kaskadennutzung , der Bioökonomie und des Klimaschutzes zu stärken, ist breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens. Die Forstwirtschaft ist in diesem Marktsegment verantwortlich für die Bereitstellung des Rohstoffes, dessen weitere Verarbeitung in der Verantwortung der Säge- und Zellstoffindustrie liegt und realistisch von Bedingungen des freien Marktes aus Angebot und Nachfrage gesteuert wird. Auf Bundesebene erarbeiten im Rahmen der Charta für Holz 2.0 verschiedene Arbeitsgruppen aus Verwaltung, Wissenschaft und Verbänden die Grundlagen für den Abbau von Hemmnissen beim Bauen mit Holz durch Optimierung der Musterbauordnung des Bundes sowie der Landesbauordnungen der Länder. Dabei zeigen sie die notwendigen Handlungsfelder auf, stellen Maßnahmen und Indikatoren fest. Ziel ist es, die Rahmenbedingungen zugunsten einer verstärkten Nachfrage des Marktes zu optimieren und dem aktuellen Wissensstand anzupassen. Im Mai 2017 hat die Umweltministerkonferenz den Bund gebeten, Rahmenbedingungen zu schaffen, damit nachhaltige Baustoffe verstärkt zum Einsatz kommen und auch im Gebäudeenergierecht die positiven Eigenschaften von nachwachsenden Rohstoffen zu berücksichtigen. Des Weiteren sind der Bund und die Bauministerkonferenz gebeten worden, den derzeitigen Stand der Erkenntnisse zum möglichen Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen beim Bau zu sichten und eine Anpassung der Musterbauordnung und die darauf fußenden Technischen Baubestimmungen zu erarbeiten sowie die bereits beauftragten Untersuchungen fortzuführen und falls nötig zu ergänzen. Die Bauministerkonferenz hat im November 2017 beschlossen, der Umweltministerkonferenz mitzuteilen, dass sie grundsätzlich eine breite Verwendung von Holz im Bauwesen unterstützt. 9. Welche wirtschaftlichen Chancen sieht die Landesregierung für das Land durch eine stärkere Nutzung von Lehm als Baumaterial? Bauordnungsrechtlich bleibt dem Bauherrn oder Eigentümer die Entscheidung der Auswahl der Materialien und damit auch die Entscheidung über die Wirtschaftlichkeit überlassen. 10. Welche wirtschaftlichen Chancen sieht die Landesregierung für hiesige land- und forstwirtschaftliche Unternehmen durch eine Stärkung ökologischer Baustoffe? 13 Die Verwendung ökologischer Baustoffe, beispielsweise die Verwendung von Holz, stützt langfristig die rohstoffbereitstellende Forstwirtschaft sowie die holzver- und -bearbeitende Industrie des Clusters „Forst und Holz“. Der Einsatz von Holz ist in allen Bereichen des Bauens denkbar. Neben dem Einsatz von Holz können auch aus der Landwirtschaft Rohstoffe zur Herstellung von Baustoffen geliefert werden, besetzen aber aktuell nur einen kleinen Teil bei den eingesetzten Baustoffen. So kann Rapsstroh als Zuschlagsstoff für Faserbetonplatten (z. B. HERAKLIT ®) genutzt werden . Stroh aus der Getreideernte wird als Zuschlagsstoff beim Bauen mit Lehm eingesetzt oder als Kleinballen gepresst im Wandaufbau verwendet. Schafwolle bietet sich als Dämmstoff an und ist eine Alternative zu den herkömmlichen Dämmmaterialien . Besonderer Hinderungsgrund für die fehlende Bereitschaft zum Einsatz ökologischer Baustoffe sind die hohen, zum Teil sogar extrem höheren Materialkosten. So ist beim Bau eines Einfamilienhauses mit konventionellen Baustoffen aktuell mit einem Errichtungspreis von ca. 1.700 bis 2.200 Euro pro Quadratmeter zu rechnen. Werden ökologisch erzeugte natürliche Baustoffe verwendet, erhöhen sich die Baukosten auf aktuell mindestens 2.500 €/m². Hintergrund für die zum Teil exorbitant hohen Materialkosten liegen in der sehr eingeschränkten verarbeitenden Industrie begründet. Grundsätzlich entwickelt sich zwar aktuell ein Markt für ökologisch erzeugte Baustoffe , allerdings stehen die etablierten Kapazitäten unter einem erheblichen Marktdruck durch konventionelle Baustoffe bzw. Importe. Letztlich wird die Entwicklung der Baupreise, unabhängig von der Art der gewählten Baustoffe, erheblich von der aktuellen Konjunkturlage beeinflusst. Eine spürbare Verbesserung beim Einsatz von ökologischen Baustoffen, die durch einheimische land- und forstwirtschaftliche Unternehmen bereitgestellt werden, wird sich erst durch eine Steigerung der Baupreise im konventionellen Bereich ergeben und ist kurz- und mittelfristig eher nicht zu sehen. Eine abschließende belastbare Bewertung zu den wirtschaftlichen Chancen kann durch die Landesregierung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Auf die Beantwortung der Frage 8 wird verwiesen. 11. Inwieweit spielen baubiologische Aspekte bei der Materialwahl (Grundstoffe , Dämmstoffe, Wandverkleidungen, Bodenbeläge, Farben und Putze) in öffentlichen Gebäuden eine Rolle und wie könnte deren Verwendung gestärkt werden? Im Landesbau obliegt es den Nutzerverwaltungen bei der Bedarfsaufstellung für investive Baumaßnahmen in seinem Bauantrag nach RLBau seine speziellen Anforderungen auch hinsichtlich baubiologischer Aspekte zu formulieren. Diese Anforderungen werden im Zuge der Planung und Bauausführung geprüft und auch unter wirtschaftlichen Aspekten berücksichtigt. 12. Wie können gesundheitliche/baubiologische Aspekte in einer institutionalisierten Form bei der Errichtung öffentlicher Gebäude berücksichtigt werden ? 14 Im Rahmen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist die Landesverwaltung bei der Errichtung öffentlicher Gebäude dazu verpflichtet, insbesondere das Leben und die Gesundheit der späteren Nutzer der Gebäude nicht zu gefährden. Diese Anforderungen werden von der Landesbauverwaltung im Rahmen der öffentlichen Baumaßnahmen selbstverständlich berücksichtigt. Bezüglich der baubiologischen Aspekte wird auf die Beantwortung der Frage 11 verwiesen . 13. Welche Beratungsangebote im Bereich ökologische Baumaterialien gibt es in Sachsen-Anhalt, insbesondere für private Nutzer und Kommunen? Im Bereich ökologische Baumaterialien gibt es in Sachsen-Anhalt eine Vielzahl von Beratungsangeboten, welche vorrangig von der LENA und der Verbraucherzentrale unterbereitet werden. Hinsichtlich der Tätigkeit der LENA wird auf die Ausführungen zur Bauherrenmappe und zur Grünen Hausnummer in der Antwort zu Frage I. 8 verwiesen . Zusätzlich konzipiert die LENA bis zum Jahresende eine Wanderausstellung, erste gebaute Module werden zur SaaleBau 2018 bereitstehen. Ebenso wird sich das 10. ENERGIEFORUM Sachsen-Anhalt im Rahmen der SaaleBau 2018 mit dem Thema ökologisches/ressourcenschonendes Bauen und Sanieren als Fachveranstaltung beschäftigen. Die Verbraucherzentrale bietet online Informationen zur Dämmung des Gebäudes an und informiert u. a. über die Eigenschaften von Dämmstoffen. Zudem ist das Downloaden von entsprechenden Broschüren und Flyern möglich. Die Beratung von Verbrauchern bietet die Verbraucherzentrale als online-Kurzberatung, in Form einer telefonischen Kurzberatung sowie einer persönlichen Beratung an. Zudem gibt es die stationäre Beratung durch 17 Energieberater an 37 Standorten in Sachsen-Anhalt sowie Vor-Ort-Beratungen (Energie-Checks). Es gibt weiterhin Informationsangebote auf Messen und Literatur wie z. B. einen Ratgeber „Wärmedämmung . Vom Keller bis zum Dach“. Die Verbraucherzentrale ist Partner der Kampagne „Grüne Hausnummer“ und unterstützt deren Umsetzung. III. Ressourcenschonendes Bauen und Sanieren 1. Wie hoch ist der Anteil von Recycling-Baustoffen in Sachsen-Anhalt im Baugewerbe? Eine auf Sachsen-Anhalt bezogene Erhebung liegt nicht vor. Seit 1995 besteht mit der Initiative „Kreislaufwirtschaft Bau“ ein Verbund der deutschen Bauwirtschaft, der sich für die Förderung der Kreislaufwirtschaft im Bauwesen einsetzt. Der Verbund veröffentlicht alle 2 Jahre Daten zum Aufkommen und zum Verbleib mineralischer Bauabfälle. Auf Grundlage des Monitoringberichts für 2014 (http://www.kreislaufwirtschaft-bau.de/Arge/Bericht-10.pdf) kann das Aufkommen (Angaben in Mio. Tonnen) und der Anteil an Recycling-Baustoffen bundesweit wie folgt angegeben werden. 15 Mineralische Fraktion Aufkommen Anteil Recycling- Baustoffe Bauschutt 54,6 77,8 % Straßenaufbruch 13,6 93,7 % Boden und Steine 118,5 10,2 % Baustellenabfälle 14,6 0,2 % Danach wurden im Jahr 2014 bundesweit insgesamt 67,6 Mio. Tonnen Recycling- Baustoffe hergestellt, die ca. 12,3 % des Bedarfs an Gesteinskörnungen abdecken. Von den 67,6 Mio. Tonnen Recycling-Baustoffen wurden 35,5 Mio. Tonnen (52,5 %) im Straßenbau, 16,4 Mio. Tonnen (24,3 %) im Erdbau und 1,7 Mio. Tonnen (2,5 %) in sonstigen Anwendungen, überwiegend im Deponiebau, verwertet. 14,0 Mio. Tonnen (20,7 %) wurden als Gesteinskörnung in der Asphalt- und Betonherstellung eingesetzt . 2. Wie viel Tonnen Bau- und Abbruchabfälle werden in Sachsen-Anhalt den Entsorgungsanlagen angedient? Angaben bitte für die Jahre 2011 bis 2016. Bau- und Abbruchabfälle sind im Kapitel 17 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt und umfassen in den Abfallgruppen • 17 01 – Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik • 17 02 – Holz, Glas und Kunststoff • 17 03 – Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte • 17 04 – Metalle (einschließlich Legierungen) • 17 05 – Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut • 17 06 – Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe • 17 08 – Baustoffe auf Gipsbasis • 17 09 – Sonstige Bau- und Abbruchabfälle insgesamt 38 Abfallarten, davon 16 als gefährlich eingestufte Abfallarten. Aus den betreffenden Abfallgruppen wurden auf Basis der Abfallbilanz (https://mule.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_ Verwaltung/MLU/ MLU/02_Umwelt/Abfall/Bilanzen_Plaene/Abfallbilanz/Abfallbilanz_2015/Abfallbilanz_ 2015_vom_02.03.17.pdf) folgende Mengen gefährliche Abfälle in Sachsen-Anhalt entsorgt (Angaben in Tonnen , gerundet). Diese Mengen umfassen die in Sachsen-Anhalt sowie die außerhalb Sachsen-Anhalts angefallenen Abfälle: 16 Abfallgruppe 2011 2012 2013 2014 2015 2016 17 01 26387 41908 12353 31426 26334 31182 17 02 36790 42019 34244 32732 32190 33009 17 03 37831 42089 30471 28824 62331 70595 17 04 721 1251 456 815 436 291 17 05 229921 217690 145142 218460 195309 222003 17 06 19961 28873 17447 20408 22057 17760 17 08 - - - - - - 17 09 571 9261 1640 1972 1073 1560 gesamt 352182 383091 241753 334637 339730 376400 Für die nicht gefährlichen Abfälle erhebt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt jährlich Mengen im Input und Output in Behandlungsanlagen und zum Verbleib in Entsorgungsanlagen. Zu diesen Anlagen gehören insbesondere Deponien, Bodenbehandlungsanlagen , Kompostierungsanlagen, Sortieranlagen und Anlagen zur übertägigen Verfüllung von Tagebauen und Abgrabungen. Darüber hinaus erhebt das Statistische Landesamt alle 2 Jahre Mengen zum Input solcher Abfälle in Bauschuttaufbereitungsanlagen . Aktuell liegen entsprechende Angaben bis zum Jahr 2015 vor. In der folgenden Tabelle wurden die Mengen relevanter Bauabfälle ermittelt , zu denen die folgenden Abfallarten gehören: • 17 01 01 - Beton • 17 01 02 - Ziegel • 17 01 03 - Fliesen, Ziegel, Keramik • 17 01 07 - Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik • 17 05 04 - Boden und Steine • 17 05 08 - Gleisschotter 3. Wie viel Prozent der Bau- und Abbruchabfälle werden a) auf Deponien entsorgt oder bei Deponiebaumaßnahmen verwertet, b) durch Verfüllung übertägiger Abbaustätten verwertet oder c) Bauschuttaufbereitungsanlagen zugeführt? Angaben bitten für die Jahre 2011 bis 2016. Für die gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle weist die Abfallbilanz keine spezifischen Entsorgungswege aus. Für 2015 liegt die Verwertungsquote aller gefährlichen Abfälle bei 93,2 %. Der Hauptverwertungsweg ist der Untertageversatz, weitere erhebliche Mengen werden in Recyclinganlagen verwertet. Die Mengenanteile der Entsorgungswege für die nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfälle lassen sich auf Grundlage der Erhebung des Statistischen Landesamtes 17 (vgl. Tabelle 2 zur Frage III.2.) errechnen. Die Mengen (Angaben in Tonnen) und die jeweiligen prozentualen Anteile sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. 2011 2012 2013 2014 2015 Summe des Inputs von Bauund Abbruchabfällen in Anlagen 5979978** 5405516 5176376** 5951592 5828317** Beseitigung auf Deponien 18555 19320 51162 105259 39321 Anteil 0,31 % 0,36 % 1 % 1,77 % 0,67 % Verwertung auf Deponien (Deponiebau) 863988 589204 453458 725834 411415 Anteil 14 % 11 % 9 % 12 % 7 % Übertägige Verfüllung 2381907 2118305 1849339 1849403 2440110 Anteil 40 % 39 % 36 % 32 % 42 % Bauschuttaufbereitungsanlagen 2300000* 2148852 2300000* 2484448 2300000* Anteil 38 % 40 % 44 % 42 % 39 % Um die Prozentangaben vergleichbar zu machen, wurde dabei für die Jahre 2011, 2013 und 2015, in denen keine Angaben der Statistik zum Input in Bauschuttaufbereitungsanlagen vorliegt, eine fiktive (durchschnittliche) Inputmenge von 2,3 Mio. Tonnen angenommen (*). Mit dieser fiktiven Menge wurde auch die Summe des Inputs von Bau und Abbruchabfällen in Anlagen für die Jahre 2011, 2013 und 2015 gegenüber der Tabelle 2 zu Frage III.2. korrigiert (**). 4. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, die Verwertungsquote zu erhöhen und damit die Kreislaufwirtschaft auf dem Bau zu fördern? Die Verwertungsquote von Abfällen insgesamt sowie für mineralische Bau- und Abbruchabfälle im Speziellen mit ca. 90 % ist als hoch anzusehen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz fordert nach § 14 Abs. 3 ab 01.01.2020 eine Verwertungsquote von 70 % für nicht gefährliche Bau- und Abbruchabfälle (ausgenommen Böden). Diese Vorgabe kann derzeit als erfüllt angesehen werden, sodass unter diesem Gesichtspunkt konkrete Maßnahmen zur Förderung derzeit nicht erforderlich sind. Allerdings ist zu erwarten, dass sich die Anforderungen an die Verwertung von mineralischen Abfällen in technischen Bauwerken mit Inkrafttreten der zur Zeit im Bundesratsverfahren befindlichen Ersatzbaustoffverordnung verändern werden, so dass die Verwertungsquote für einzelne Bau- und Abbruchabfälle sinken könnte und die gesetzlich vorgeschriebene Gesamtquote ggf. unterschritten wäre. Die Landesregierung wird sich im laufenden Rechtsetzungsverfahren weiter dafür einsetzen, dass sowohl die Verwertung mineralischer Abfälle auf einem hohen Niveau möglich bleibt und gleichzeitig der Boden- und Grundwasserschutz gesichert ist. Um einer - in Abhängigkeit vom Ausgang des Bundesratsverfahrens - möglichen ungünstigen Entwicklung proaktiv entgegen zu wirken, erarbeitet die Landesregierung gemeinsam mit den Industrie- und Handelskammern und dem „Kompetenznetzwerk Mitteldeutsche Entsorgungswirtschaft“ einen „Leitfaden zu Herstellung und Einsatz von güteüberwachten Recyclingbaustoffen“. Mit ihm sollen bessere Rahmenbedingungen geschaffen werden, um bei Bau- und Rückbaumaßnahmen sowie in Produktionsprozessen anfallende mineralische Stoffe gezielt zu identifizieren, zu charakterisieren und getrennt zu erfassen und sie so nach einer Aufbereitung als Recycling- 18 Baustoffe wieder nutzbar zu machen. Der Leitfaden selbst ist untersetzt mit Handlungsempfehlungen , etwa zum Gebäuderückbau, zur Herstellung qualitätsgeprüfter Recyclingbaustoffe sowie zur Verwertung spezieller Abfälle (z. B. Ziegel, Ausbauasphalt ). Mit der Umsetzung des Leitfadens bis zum II. Quartal 2018 wird nach Einschätzung des MULE ein wirkungsvoller Beitrag zur Kreislaufwirtschaft im Baugewerbe und einer nachhaltigen Ressourcenschonung geleistet. 5. Wie ist die Gütesicherung von Recycling-Baustoffen in Sachsen-Anhalt organisiert ? Einer der Hauptabsatzgebiete für Recycling-Baustoffe ist der Straßenbau. Die Güteüberwachung in diesem Bereich (insbesondere Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen in Länderverantwortung) für die Herstellung und den Einsatz von Recycling -Baustoffen ist in Sachsen-Anhalt durch eine Prüfkette, bestehend aus Erstprüfung (Feststellen der grundsätzlichen Eignung), Qualitätsprüfung im laufenden Betrieb der Erzeugung von RC-Baustoffen und Einsatzprüfung (Fremdüberwachung) abgesichert. Spezifische landesrechtliche Regelungen für den Straßenbau sind insbesondere die • Technischen Lieferbedingungen für Böden und Baustoffe im Erdbau des Straßenbaus – TL BuB-E StB 09 (RdErl. des MLV vom 28.08.2014 36/3110/14, MBl. LSA v. 10.11.2014, S. 521 ff.) und die • Zusätzlichen Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten für den Geschäftsbereich der LSBB Sachsen-Anhalt - ZTV LSBB (RdErl. des MLV vom 7.4.2014; MBl. LSA 15/2014 vom 19.05.2014, S.232 ff.; hier Anlage 7 Richtlinie zur Gestaltung und Bauausführung von Banketten). Die Gütesicherung im allgemeinen Hoch- und Tiefbau (Abriss und Rückbau, Einsatz) erfolgt in erster Linie durch interne Überwachung der beteiligten Unternehmen. Sofern mineralische Abfälle als Produkt in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden , ist eine Produktzertifizierung erforderlich. Mangels konkreter, bundeseinheitlicher Vorgaben erfolgt dies in den Ländern im Rahmen von Einzelprüfungen. Hinsichtlich der Gütesicherung bei der Herstellung und dem Einsatz von Recycling- Baustoffen wurde der Entwurf einer Handlungsempfehlung „Einsatz von mineralischen Abfällen und Nebenprodukten als qualitätsgesicherte Recycling-Baustoffe in technischen Bauwerken in Sachsen-Anhalt“ am 2. November 2017 im Rahmen des Workshops Recyclingbaustoffe der Öffentlichkeit vorgestellt. Die Handlungsempfehlung soll beschreiben, unter welchen Voraussetzungen mineralische Abfälle und Nebenprodukte als Recycling-Baustoffe in Sachsen-Anhalt in technischen Bauwerken eingesetzt werden dürfen. Die Gütesicherung wird thematisch auch von der Umweltministerkonferenz aufgegriffen , insbesondere im Zusammenhang mit der Stärkung der Verwendung von Recycling -Baustoffen und bei Gesundheits- und Umweltanforderungen an Bauprodukte (88. UMK, https://www.umweltministerkonferenz.de/documents/88-UMK-final.pdf). Dabei geht es zum Beispiel um Anstrengungen, die Qualität europäischer Bauprodukte , insbesondere im Hinblick auf die Gesundheits- und Umweltanforderungen, zu verbessern. Des Weiteren sollen im Rahmen eines Forschungsvorhabens Möglichkeiten zur Schaffung von Anreizen für die Entwicklung und Verwendung möglichst recycelbarer Materialien und zur verursachergerechten Zuordnung von Entsorgungs- 19 kosten im Bereich der Bauprodukte auf der Grundlage des abfallrechtlichen Leitprinzips der Produktverantwortung geprüft werden. 6. Welche Überlegungen bestehen seitens der Landesregierung, den Einsatz recycelter Baumaterialien in Zukunft besonders zu fördern? Können Förderhöhen und Zuschüsse von der Nutzung recycelter Baustoffe abhängig gemacht werden? Mit dem in der Antwort zu Frage III. 4. bereits erwähnten Leitfaden wird der Einsatz von Recycling-Baustoffen immateriell unterstützt. Insbesondere mit den Empfehlungen für eine getrennte Erfassung von Abfällen aus dem Gebäuderückbau, die die rechtlichen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Gewerbeabfallverordnung untersetzen, sowie mit den vorgesehenen Maßnahmen zur Qualitätssicherung von Recycling-Baustoffen wird erwartet, dass das Image von aus Abfällen gewonnenen Recyclaten gesteigert, die Position von Recycling-Baustoffen im Vergleich zu Primärrohstoffen gestärkt und der Einsatz von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken erhöht wird. Ferner wird auf die zu Frage III. 5. genannte Befassung der Umweltministerkonferenz mit der Stärkung der Verwendung von Recycling-Baustoffen und das vom Bund dazu erbetene Forschungsvorhaben verwiesen, über dessen Ergebnisse zur 91. Umweltministerkonferenz im Herbst 2018 berichtet werden soll. Eine materielle Förderung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen ist nach der aktuellen Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von innovativen kreislauf- und ressourcenwirtschaftlichen Maßnahmen vom 08.08.2017 nicht möglich. Hierin ist nur eine Förderung von Projekten der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung vorgesehen, zu denen der Einsatz von Recycling- Baustoffen in technischen Bauwerken grundsätzlich nicht zu zählen ist.