Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2404 30.01.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 31.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Olaf Meister (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Ausweisung von Baugebieten in Überschwemmungsgebieten Kleine Anfrage - KA 7/1273 Vorbemerkung des Fragestellenden: Im Jahresbericht des Landesrechnungshofes 2017 wird auf Seite 94 unter Punkt 9.3 Hochwasserhilfen festgestellt, dass Kommunen in Sachsen-Anhalt auch nach dem Hochwasser Baugebiete in Überschwemmungsgebieten ausweisen bzw. dort Baumaßnahmen durchführen. Als Beispiel wird ein Baugebiet der Stadt Gommern genannt . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Welche Baugebiete wurden in welchen Kommunen seit 2013 in Überschwemmungsgebieten ausgewiesen bzw. gebaut oder erweitert? Welche Gebiete/Baumaßnahmen sind noch geplant? Von den Landkreisen bzw. Gemeinden wurden 29 Bebauungspläne gemeldet, die seit 2013 in Kraft getreten sind, bebaut oder erweitert worden sind oder sich in Aufstellung befinden und deren Geltungsbereich zumindest teilweise in Überschwemmungsgebieten liegen. Detaillierte Angaben zu den einzelnen Bebauungsplänen sind der angefügten Tabelle zu entnehmen. 2. Wie viele Menschen leben jeweils in diesen Gebieten? Wie viele Unternehmen mit wie vielen Arbeitsplätzen sind dort angesiedelt? Welcher Flächenumfang wurde in Anspruch genommen? 2 Es gibt keine amtliche Landesstatistik, in der die Zahl der ansiedelnden Unternehmen , der Flächenumfang der Ansiedlungen und die Zahl der dadurch geschaffenen Arbeitsplätze sowie der dort lebenden Bevölkerung bezogen auf jeweils aufgestellte einzelne Bauleitpläne und ausgewiesene einzelne Baugebiete erfasst werden. Die Ausweisung von Baugebieten auf Grundlage des BauGB ist eine Selbstverwaltungsangelegenheit der die Bauleitpläne aufstellenden Kommunen. Die Stadt Halle hat für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 151 „Wohngebiet am Sophienhafen , Nord- und Westseite eine Einwohnerzahl von 175 (Stand 30.09.2017) angegeben. Im von der Stadt Gommern in der „Großen Gartenstraße“ ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet sollen zukünftig 80 Personen leben. Die Bebauung ist noch nicht abgeschlossen. Das überplante Gebiet ist 1,21 ha groß. Für die Wohnbebauung sind 0,76 ha vorgesehen. Bei allen anderen Bebauungsplänen handelt es sich bei den im Überschwemmungsgebiet gelegenen Bereichen entweder um die Überplanung des Bestandes, um Gebiete , die noch nicht bebaut sind oder um Gebiete bzw. Flächen, die nicht der Wohnbebauung dienen. 3. Werden die dort lebenden/arbeitenden Menschen vom Charakter als Überschwemmungsgebiet in Kenntnis gesetzt? Ggf. von wem, wie? Überschwemmungsgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. Entsprechend § 76 Abs. 4 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) ist die Öffentlichkeit über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren und ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Information über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten erfolgt im Amtsblatt des LVwA und über Informationen der Pressestelle des LVwA an die ortsansässigen Tageszeitungen. Die Überschwemmungsgebiete können eingesehen werden bei jeder betroffenen Verwaltungseinheit, den Landkreisen, im LVwA und auf der Internetseite des LVwA. 4. Besteht für die Menschen/Unternehmen in solchen Gebieten die Möglichkeit , Versicherungsschutz zu erhalten? Für den Bürger besteht die Möglichkeit des Abschlusses einer Elementarversicherung der Versicherungswirtschaft. Zum Teil wird im Rahmen der Vertragsfreiheit von der Möglichkeit der Beitragssenkung in Form des Selbstbehaltes in Risikogebieten Gebrauch gemacht. Ferner bietet die Versicherungswirtschaft überdies eine Abschichtung des Risikos nach den jeweiligen Schutzzonen an. Risikozone 1: Überschwemmung. Risikozone 2: Sturm, Hagel. Risikozone 3: Erdbeben , Sturmflut. Hierdurch wird für die Masse der Versicherten eine erhebliche Reduzierung der Prämien erreicht, da im Regelfall nur die Versicherung gegen Sturm und Hagel erforderlich ist. Für Überschwemmungsschäden sind dann geringe Aufschläge der Beiträge hinzunehmen. 3 5. Erfordern solche Gebiete Änderungen in der Hochwasserschutzplanung? Wenn ja, welche, zu welchen Kosten? Wer trägt ggf. diese Kosten? Nach § 78 Abs. 1 Nummer 1 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen oder sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. Jedoch kann die zuständige Behörde nach § 78 Abs. 2 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn 1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, 2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt , 3. eine Gefährdung von Leben oder erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind, 4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, 5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, 6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, 7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, 8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und 9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. Folglich dürfte sich aus solchen Gebieten keine Änderung der Hochwasserschutzplanung ergeben. Im Rahmen der Beantwortung dieser Frage wurden auch die Landkreise und kreisfreien Städte beteiligt. 6. Welche Möglichkeiten haben die Kommunen, Neubauten in den Hochgebieten zu untersagen? Zuständige Genehmigungsbehörde von Neubauten sind die Kommunen selbst. Nach § 78 Abs. 1 Nummer 2 WHG ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuchs untersagt. Die zuständige Behörde kann die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben 1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bebauungspläne gemäß Frage 1 1 452-1 Bleckenburgstraße 03.11.2017 Neubauten noch nicht realisiert nein, war aber beim Hochwasser 2013 faktisch überschwemmt * existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg X Da im Bereich Buckau zwischenzeitlich eine Hochwasserschutzwand errichtet wurde, lag die Fläche zum Zeitpunkt der Satzung im hochwassersichern Bereich. 2 250-5.1. Haus der Athleten 24.06.2015 ja ja * existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg vorhabenbez. Bebauungsplan für Ersatzneubau Hotel Der Bebauungsplan ermöglichte die Wiederrichtung eines genehmigten Gebäudes, das durch Hochwasser zerstört worden war. Der B-Plan betraf somit nicht die Ausweisung eines neuen Baugebietes (§78(1) Nr. 1 WHG). Damit waren die Anforderungen nach §78(2) WHG nicht zu erfüllen. Für die Genehmigung des Einzelvorhabens waren die Voraussetzungen des §78(3) WHG zu erfüllen, eine entsprechende Baugenehmigung wurde beantragt. Im Rahmen des Planverfahrens waren gutachterlich die notwendigen Nachweise (Retensionsraum / Anprallen von Treibgut und Treibeis) nachgewiesen worden. 3 283-2 Alt Salbke Ost 02.12.2016 Überplanung Bestandsbebauung nein, war aber beim Hochwasser 2013 faktisch überschwemmt* existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg existiert nicht für die Elbe im Bereich Magdeburg X Das LHW hat im Verfahren keine Stellungnahme abgegeben, die Untere Wasserbehörde hat eine Stellungnahme ohne weitere Hinweise abgegeben. Beim Hochwasser 2013 waren kleine Teilflächen des Bebauungsplans mit historischer Bestandsbebauung betroffen. Hauptziel des Bebauungsplans war nicht die Ausweisung von neuem Baurecht sondern die Klärung eines Konfliktes (Großgemengelage mit einem Seveso II-Betrieb). Stadt Halle 4 Nr. 151 "Wohngebiet am Sophienhafen, Nord- und Westseite" X X Überplanung von Teilflächen im Überschwemm ungsgebiet. Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Ausweisung von neuen Baugebieten in Bauleitplänen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Saale wurde gemäß § 78 Abs. 2 WHG im Jahr 2010 erteilt.Die Bebauung ist noch nicht abgeschlossen. Die letzte Genehmigung wurde am 04.08.2016 nach §78 (3) WHG erteilt. 175 EW - Stand: 30.09.2017 5 Nr. 152 "Wohngebiet am Sophienhafen, Südseite" Der Aufstellungsbeschluss wurde am 25.11.2009 gefasst. Zurzeit wird ein Vorentwurf erarbeitet. Bördekreis - Fehlmeldung! Burgenlandkreis 6 vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 72 A "Sondergebiet Nahversorgungszentrum Donaliestraße 51-53" 30.05.2017 X großflächiger Einzelhandel 7 Bebauungsplan Nr. 6 "Industrie- und Sondergebiet Zuckerfabrik Zeitz OT Grana Satzungsbeschluss am 13.05.2015 (noch nicht in Kraft) X (teilweise) X Zuckerfabrik Zeitz ausschließlich Erdkassetten im Ü-Gebiet Landkreis Harz Gemeinde: Kretzschau Landeshauptstadt Magdeburg Landkreis Anhalt-Bitterfeld - Fehlmeldung! Stadt Dessau-Roßlau - Fehlmeldung! lfd. Nr. Bezeichnung des Bebauungsplanes nach Hochwasser 2013 in Kraft seit: Baugebiete SonstigesSO (Zweck)GIGEMKWS Erweiterung des B-Planes im Ü-Gebiet nach Hochwasser 2013? Bebauung des B-Planes im Ü- Gebiet nach Hochwasser 2013? Überschwemmungsgebiete § 76 (1) WHG i. V. m. § 99 (1) Satz 3 WG LSA BemerkungenWAWR§ 76 (2) WHG § 76 (3) WHG MIMDWB § 106 (3) WHG i. V. m. § 99 (1) Satz 2 WG LSA * Einschätzung bezieht sich auf die Karte http://85.232.25.103/UMN_LVWA/php/geoclient.php?name=uegebiet Altmarkkreis Salzwedel - Fehlmeldung! Gemeinde: Stadt Zeitz Statistik GA 6/2364 Anlage 1 Seite 1 lfd. Nr. Bezeichnung des Bebauungsplanes nach Hochwasser 2013 in Kraft seit: Baugebiete SonstigesSO (Zweck)GIGEMKWS Erweiterung des B-Planes im Ü-Gebiet nach Hochwasser 2013? Bebauung des B-Planes im Ü- Gebiet nach Hochwasser 2013? Überschwemmungsgebiete § 76 (1) WHG i. V. m. § 99 (1) Satz 3 WG LSA BemerkungenWAWR§ 76 (2) WHG § 76 (3) WHG MIMDWB § 106 (3) WHG i. V. m. § 99 (1) Satz 2 WG LSA 8 B-Plan Nr. 48 "Sport-, Freizeit und Erholungsareal Lindenstraße" Satzungsbeschluss vom 16.11.2017 Erweiterung eines vorh. Wohnhauses Bode SO Erholung und sonstiges SO "Freizeit und Sport" Der B-Plan ist noch nicht rechtskräftig. Die im Parallelverfahren durchgeführte 17. Änd. des FNP muss noch vom LK Harz genehmigt werden. Eine wasserrechtliche Zulassung gemäß § 78 (2) WHG vom 03.11.2017 liegt für den B-Plan vor. In dem Gebiet ist eine Betriebswohnung zulässig, die bauordnungsrechtlich an die Betreibung einer Gaststätte gebunden ist. Gemeinde: Stadt Blankenburg 9 vbB- Plan Nr. 02/14 "Tierarztpraxis Wernigeröder Straße, Derenburg", Blankenburg (Harz) 27.02.2016 nein X lt. FNP Gemischte Baufläche, lt. vbB- Blan Freifläche das Ü-Gebiet wird nur von einer geringfügigen Teil (Freifläche) im Geltungsbereich des vbB- Planes berührt. 10 vbB- Plan Nr. 02/16 "Parkplatz Glasmanufaktur OT Stadt Derenburg, Blankenburg (Harz)" 25.03.2017 nein X lt. FNP keine Baufläche, lt. vbB- Blan Freifläche das Ü-Gebiet wird nur von einer geringfügigen Teil (Freifläche) im Geltungsbereich des vbB- Planes berührt. Gemeinde: Stadt Halberstadt 11 Nr. 9 "Mahndorfer Straße", 5. Änderung 23.02.2012 nein Nutzung der ausgewiesenen Bauflächen; ca. 5 Grundstücke X X X Verkehrsflächen / Gärten/ private Grünflächen 12 Nr. 25 "Am Kloster" 22.12.1997 nein nein X X private Grünflächen 13 VEP "Einzelhandelseinrichtung Am Torteich" 30.04.1991 nein nein X Handel 14 8a "Teguma" 27.12.2001 nein nein X X X Verkehrsflächen 15 8b "Hinter der Bleiche" 05.07.2005 nein Nutzung der ausgewiesenen Bauflächen; 4 Grundstücke X X Verkehrsflächen 16 B- Plan 36/2012 "Nördliche Erschließung Gewerbegebiet Biederitz- Am Fuchsberg" OT Biederitz 31.01.2017 nein ja Überschwemmungsgebiet Polstrine X X Es liegen nur Verkehrsflächen und Grünflächen im Überschwemmungsgebiet, deshalb wohnt dort keiner. 17 Gommern "Große Gartenstraße" 30.09.2015 nein ja Überschwemmungsgebiet Ehle X Ausnahme nach §78 (2) WHG liegt vor, bis jetzt wohnt dort noch keiner, in Zukunft werden dort 80 Personen wohnen 18 6. Änderung B-Plan Industrie- und Gewerbepark Altmark in Aufstellung X (teilweise) Hafengebiet nur Grünflächen im Ü-Gebiet; untere Wasserbehörde ist beteiligt 19 vBP Biogasanlage Späningen in Aufstellung X (teilweise) Biogas/Biomass e untere Wasserbehörde ist beteiligt Gemeinde: Welterbestadt Quedlinburg Landkreis Mansfeld-Südharz - Fehlmeldung! Landkreis Jerichower Land Gemeinde: Biederitz Gemeinde: Stadt Gommern Landkreis Wittenberg - Fehlmeldung! Gemeinde: Stadt Bismark Alle genannten B-Pläne sind vor 2013 aufgestellt und rechtskräftig geworden. Die geplanten Nutzungen waren zum überwiegenden Teil bereits 2013 realisiert; wenige freie Grundstücke (Lfd. Nrn. 1 und 5) sind danach bebaut worden; hierfür sind seit der letzten Änderung 2012 wasserrechtliche Genehmigungen für die Einzelvorhaben bei der unteren Wasserbehörde einzuholen. Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck Landkreis Stendal Statistik GA 6/2364 Anlage 1 Seite 2 lfd. Nr. Bezeichnung des Bebauungsplanes nach Hochwasser 2013 in Kraft seit: Baugebiete SonstigesSO (Zweck)GIGEMKWS Erweiterung des B-Planes im Ü-Gebiet nach Hochwasser 2013? Bebauung des B-Planes im Ü- Gebiet nach Hochwasser 2013? Überschwemmungsgebiete § 76 (1) WHG i. V. m. § 99 (1) Satz 3 WG LSA BemerkungenWAWR§ 76 (2) WHG § 76 (3) WHG MIMDWB § 106 (3) WHG i. V. m. § 99 (1) Satz 2 WG LSA Saalekreis 20 vorzeitiger B-Plan Nr. 57 "SO Photovoltaik Kreypau" 06.11.2017 Beginn der Umsetzung des B-Plans: 20.11.2017 Ü-Gebiet "Der Bach" (11.12.2013) Photovoltaik geringfügige randliche Überschneidungen der Flurstücke 45/2 und 47 Gemarkung Kreypau, Festsetzung der Flächen im B- Plan: Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 21 B-Plan Nr. 4/4 "Sportplatz Hohenweiden" Änderung wurde am 21.09.2011 rechtsverbindlich (vorher Ge/GI) Baugenehm.v om 01.07.2015- Bebauung mit Sportfunktionsge - bäude Ü-Gebiet "Saale" X X SO Sport, Freizeit, Erholung wasserrechtliche Ausnahmegenehmigung wurde von der UWB erteilt 22 B-Plan Nr. 2/7 "An der Elsterbrücke L183" 1. Änderung wurde am 05.05.2000 rechtsverbindlich geplanter Radweg zwischen Lochau/ Döllnitz Ü-Gebiet "Weiße Elster" bestehende Elsterbrücke wird für den Radweg genutzt, kein Eingriff in das im Deichbett liegende Überschwemmungsgebiet 23 B-Plan Nr. 8 "Baugebiet Lösch" 3. vereinfachte Änderung befindet sich derzeit noch im Verfahren Ü-Gebiet "Strengbach" X Salzlandkreis 24 4. Änd. B- Plan 8 Saalemühle 09.09.2016 nein nein Saale X X 25 3. Änd. B-Plan 8 Saalemühle 08.11.2013 nein nein Saale X X 26 2. Änd. B-Plan 8 Saalemühle 08.11.2013 nein nein Saale X X 27 B-Plan Nr. 4 "Wohnpark Am Heckenteich" in Aufstellung Selke X Prüfung nach WHG durch untere Wasserbehörde im Verfahren 28 B-Plan Nr. 7 Biogasanlage Gatersleben in Aufstellung Selke Biogas Ü-Gebiet liegt außerhalb der Baugrenze - hier ist also keine Bebauung vorgesehen 29 B-Plan Nr. 92 SO Freizeitnutzung am Saaleufer in Aufstellung Saale Freizeitnutzung im Bereich der Töpferwiese (angrenzend) Abkürzungen WS Kleinsiedlungsgebiet MI Mischgebiet WR reines Wohngebiet MK Kerngebiet WA allgemeines Wohngebiet GE Gewerbegebiet WB besonderes Wohngebiet GI Industriegebiet MD Dorfgebiet SO Sondergebiet VerbG Saale-Wipper, Alsleben Stadt Seeland, OT Gatersleben Stadt Bernburg Gemeinde: Schkopau Gemeinde: Stadt Landsberg Gemeinde: Stadt Leuna Statistik GA 6/2364 Anlage 1 Seite 3