Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2411 30.01.2018 (Ausgegeben am 31.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Anerkennung der Aufwandsentschädigungen ehrenamtlicher Bürgermeister und Stadträte als zweckgebundene Einnahmen nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II Kleine Anfrage - KA 7/1348 Vorbemerkung des Fragestellenden: Ehrenamtlichen Bürgermeistern, Stadt- und Gemeinderäten sowie Mitgliedern von Kreistagen, die unter die Grundsätze des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II fallen, werden die in Form einer monatlichen oder anlassbezogenen Pauschale gewährten Aufwandsentschädigungen als nicht zweckgebundene Einnahmen auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet. Mit dieser Regelung werden die genannten Personengruppen in der Übernahme ehrenamtlicher Pflichten schlechter gestellt als Personen, die nicht der Grundsicherung für Arbeitssuchende zuzuordnen sind, obwohl sie in gleicher Weise nach §§ 30 und 35 KVG LSA zur Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet sind, und ihnen ein Ausgleich für diese ehrenamtliche Tätigkeit in Form von Pauschalen und Sitzungsgeld zusteht. In der Beschlussrealisierung (Drs. 6/4876) vom 5. April 2016 unterrichtete die Landesregierung wie folgt: „Die Landesregierung wird dem Auftrag nachkommen und sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens für ein neuntes SGB-II-Änderungsgesetz dafür einsetzen, dass im Sinne des Landtagsbeschlusses vom 28. Januar 2016 dem Anliegen des Antrags vom 18. Februar 2015, LT-Drs. 6/3818, stärker Rechnung getragen wird. Zu diesem Zweck hat das Land Sachsen-Anhalt im Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) des Bundesrates erfolgreich einen Antrag gestellt, mit dem eine weitere Besserstellung der Einnahmen aus ehrenamtlicher Beschäftigung bei der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II erreicht werden soll (BR-Drs. 66/1/16). Dieser Antrag führte zu entsprechenden Ausschussempfehlungen , denen wiederum der Bundesrat in seiner Sitzung am 18. März 2016 zugestimmt hat (BR-Drs. 66/16 (Beschluss)).“ 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. In welcher Weise ist es bisher tatsächlich gelungen, eine Besserstellung der Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II zu erreichen? Am 6. April 2016 übersandte die Bundesregierung den „Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung“ einschließlich der Stellungnahme des Bundesrates sowie der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drucksache 18/8041) an den Deutschen Bundestag. In der Gegenäußerung wurde die Prüfbitte des Bundesrates unter Ziffer 3 abschlägig beschieden . Der Bundestag verfolgte die Angelegenheit seinen Beratungen nicht weiter . Er beschloss das Gesetz in geänderter Fassung am 23. Juni 2016 als „Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht“ ohne eine Regelung zur weiteren Besserstellung der Einnahmen aus ehrenamtlicher Beschäftigung bei der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II (BR-Drs. 343/16). Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 8. Juli 2016 zu. 2. Erwägt die Landesregierung in dieser Richtung tätig zu werden? Wenn ja, mit welchen inhaltlichen Zielsetzungen und in welchem zeitlichen Rahmen? Die Landesregierung sieht derzeit keine erfolgversprechenden Ansatzpunkte, eine Besserstellung der Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bei der Anrechnung auf die Leistungen nach dem SGB II zu erreichen. Es sind keine Anzeichen erkennbar, dass die (nunmehr geschäftsführende) Bundesregierung von dem in ihrer Gegenäußerung zur Beschlussempfehlung des Bundesrates dargelegten Standpunkt abweichen würde.