Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2412 30.01.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 31.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Kerstin Eisenreich (DIE LINKE) Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Mehrfache Beitragserhebung für leitungsgebundene Ver- und Entsorgung Kleine Anfrage - KA 7/1350 Vorbemerkung der Fragestellenden: Mit dem Grundsatzbeschluss vom 5. März 2013 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass im Kommunalabgabenrecht eine abschließende Zeitgrenze zu normieren ist, bis zu der Beitragspflichtige nach Entstehen der Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer öffentlichen Wasserversorgungs- oder Abwasserbeseitigungsanlage mit der Erhebung von Anschlussbeiträgen rechnen müssen. Dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit folgend, wurde den Bürgerinnen und Bürgern das Recht auf eine zeitnahe und endliche Beitragsfestsetzung zuerkannt. In einer Eilentscheidung vom 29. September 2017 (4 M 131/17) vertritt nun das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen die Auffassung, dass die Vorteilslage jedes Mal ganz neu entstehen könne, wenn ein Einrichtungsträger die Einrichtung an einen anderen Aufgabenträger überträgt und dieser andere Aufgabenträger eine andere öffentliche Einrichtung bildet. Denn dann sei die ursprüngliche Anlage, für deren Errichtung ein Beitrag zu fordern war, nicht mehr identisch mit der aktuellen Anlage, mit der Folge, dass ein neuer Herstellungsbeitrag entstehen kann. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: Zur Beantwortung der Kleinen Anfrage ist die Landesregierung über das Landesverwaltungsamt an die für die Aufgabenträger zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden herangetreten und hat diese gebeten, an der Erhebung der erfragten Informationen mitzuwirken. Die vorliegenden Daten basieren auf Informationen der jeweiligen Aufgabenträger an die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden. Nicht in allen Fällen konnten die zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden die erbetenen Informationen für die ihrer Aufsicht unterstehenden Aufgabenträger mitteilen. Soweit die Aufgabenträger der Bitte nach einer entsprechenden Datenerhebung nicht nachgekommen sind, wurde dies damit begründet, dass eine Erhebung und Erfassung der erfragten Informationen innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht möglich sei. 1. In welchen Fällen wurde eine Einrichtung der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung seit dem 1. Januar 2008 an einen anderen Aufgabenträger übertragen und damit eine andere öffentliche Einrichtung gebildet, in der auf Grundlage der vorbezeichneten Entscheidung eine neue Beitragserhebung zulässig ist? Die der Landesregierung vorliegenden Angaben im Sinne der Fragestellung sind der als Anlage 1 beigefügten Übersicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 29. September 2017 wegen seines Charakters als Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht den Schluss zulässt, dass es bei den angegebenen Fällen zwangsläufig zu einer (erneuten) Beitragserhebung kommen muss. 2. Welche Verbände der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung haben sich seit dem 1. Januar 2008 jeweils zu welchem Zeitpunkt zusammengeschlossen? Welche Aufgabenträger gehörten jeweils nach welchem Zusammenschluss zu welchem Zweckverband? Die der Landesregierung vorliegenden Angaben im Sinne der Fragestellung sind der als Anlage 2 beigefügten Übersicht zu entnehmen. 3. Welche Gemeinden traten seit dem 1. Januar 2008 jeweils welchem Zweckverband der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung bei? Die der Landesregierung vorliegenden Angaben im Sinne der Fragestellung sind der als Anlage 3 beigefügten Übersicht zu entnehmen. 3 4. Wie wurde in jedem einzelnen Fall der Fragen 2 und 3 die Rechtsnachfolge geregelt? Die der Landesregierung vorliegenden Angaben im Sinne der Fragestellung sind der als Anlage 4 beigefügten Übersicht zu entnehmen. 5. Welche Kosteneinsparungen konnten durch die erfolgten Übertragungen und Zusammenschlüsse seit dem 1. Januar 2008 realisiert werden? Wie, wann und mit welchem Ergebnis wurden diese Ergebnisse evaluiert? Die der Landesregierung vorliegenden Angaben im Sinne der Fragestellung sind der als Anlage 5 beigefügten Übersicht zu entnehmen. 6. Wie entwickelte sich in den vergangenen 5 Jahren bei den einzelnen Einrichtungsträgern jeweils die Höhe der anfallenden Gebühren für die öffentliche Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung? Die der Landesregierung vorliegenden Angaben im Sinne der Fragestellung sind der als Anlage 6 beigefügten Übersicht zu entnehmen.