Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2413 30.01.2018 (Ausgegeben am 31.01.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Lieschke (AfD) Fragen zur psychiatrischen Versorgung in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1354 Vorbemerkung des Fragestellenden: In Sachsen-Anhalt gibt es mehrere Einrichtungen für psychiatrische Patienten. Dabei wird vorwiegend zwischen stationären und tagesklinischen Aufenthalten unterschieden . In beiden Fällen sind die Ärzte und Psychologen oft dieselben. Es handelt sich bei den Patienten auch um schwere Fälle von Depressionen mit Suizidgedanken. Als eine weit verbreitete Diagnose gilt hier Borderline. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Vorbemerkung: In der Bundesrepublik Deutschland ist eine staatliche Aufsicht über die Krankenhäuser grundsätzlich nicht vorgesehen. Davon ausgenommen sind (psychiatrische) Krankenhäuser oder Abteilungen von Krankenhäusern, soweit darin freiheitsentziehende Maßnahmen vollzogen werden (z. B. Maßregelvollzug, öffentlich-rechtliche Unterbringung). Der Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ist eine öffentlichrechtliche Aufgabe, deren Regelung und Durchführung grundsätzlich den einzelnen Bundesländern vorbehalten ist. Die Bundesländer dürfen diese Aufgabe jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch einem anderen Krankenhausträger übertragen. Im Fall einer derartigen Aufgabenübertragung unterliegen die Krankenhäuser der Fachaufsicht und das Land hat die Rechtmäßigkeit des Vollzuges zu überprüfen. Die Landesregierung verfügt daher über keinerlei statistische Daten, die über die des Statistischen Landesamtes hinausgehen. Die mit der Kleinen Anfrage erbetenen Daten werden in der Form nicht erhoben und sind weder der Datenbank des Statistischen Bundesamtes noch der des Statistischen Landesamtes zu entnehmen oder 2 können aus diesen Quellen generiert werden. Auch können sie nicht aus der Statistik der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e. V. (KGSAN) abgeleitet werden. 1. Welche Mindestanforderungen sind bei den psychologischen Einrichtungen mit Ärzten, Psychologen und Pflegepersonal gestellt? Dies bitte auch qualitativ und auch mengenmäßig darstellen. Gemäß § 136a Abs. 2 SGB V soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bis zum 01. Januar 2020 verbindliche Mindestvorgaben zur Personalausstattung der stationären Einrichtungen der psychiatrischen und psychosomatischen Versorgung vorlegen. Bis dahin finden die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverordnung (Psych-PV) Anwendung. In § 5 Psych-PV ist auch die konkrete Personalbemessung geregelt. 2. Wie oft kommt es bei stationär aufgenommenen Patienten zu körperlichen Schädigungen? Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor. Körperliche Schädigungen können durch vielfältige Weise im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthalts entstehen, z. B. als Selbstschädigung infolge eines Sturzes etc.. Insofern erfolgt auch keine statistische Erfassung etwaiger „körperlicher Schädigungen “. 3. Ist eine Klinik verpflichtet, körperliche Schädigungen zu melden? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Im Übrigen finden die Vorschriften des Strafgesetzbuches Anwendung. 4. Wie oft erfolgen in den Kliniken Suizidversuche? In dem Zusammenhang bitte ich auch um die Zahl der Notarzteinstätze. Der Landesregierung liegen keine Angaben zur Häufigkeit von Suizidversuchen in allen Kliniken und ebenfalls nicht in psychiatrisch-psychosomatischen Krankenhäusern vor. Bei den Leitstellen des Landes wurden bei entsprechenden Vorfällen in psychiatrischen Kliniken in 2015 ein Notarzteinsatz, in 2016 vier Notarzteinsätze und in 2017 zwei Notarzteinsätze erfasst, wobei die Landkreise Bördekreis und Harz mangels erfolgter Erhebungen keine Angaben machen konnten. 5. Wie lang ist die durchschnittliche stationäre Behandlung psychisch auffälliger Patienten? Hiermit meine ich den Zeitraum von der ersten bis zur letzten stationären Behandlung. Die stationären Aufenthalte können durchaus unterbrochen sein. Die Frage kann nur in Kenntnis des konkreten psychiatrischen Krankheitsbildes bzw. der gesicherten Diagnose beantwortet werden. In der Statistik der KGSAN werden nur einzelne Fälle erhoben, sodass ein Patient mehrfach erfasst sein kann. Eine durchschnittliche Behandlungsdauer im Sinne der Fragestellung kann aus den genannten Gründen nicht ermittelt werden. 3 6. Sind Ihnen Fälle von sexueller Belästigung von Patienten durch andere Patienten oder durch Pflegepersonal bekannt? Der Landesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. 7. Wie viele „Borderline-Patienten“ gibt es je Klinik? Der Landesregierung liegen keine Angaben zu Patientenzahlen vor. Die Statistiken geben keine Auskunft über einzelne Personen, da nur die jeweiligen Fälle erhoben werden. Patienten können deshalb mehrfach erfasst sein, so dass Aussagen zur Anzahl der Patienten nicht getroffenen werden können. 8. Wie groß ist die Heilungsquote je Klinik? Als Heilung zähle ich hier auch Fälle, die trotz Boderline ihr Leben selbst außerhalb der Klinik gestalten können. Im Focus der klinischen Therapie steht die Versorgungs- und Behandlungsqualität der Patienten. Zu Heilungsquoten kann keine Aussage getroffen werden - dies ist von komplexen patienten-individuellen Faktoren abhängig. Für die Fragen 1 bis 8 bitte ich um konkrete Zahlen aller psychologischen Kliniken . Explizit beziehe ich mich hier auf das Klinikum Bosse, Hans Luft Str. 5 in 06886 Wittenberg. Bitte fügen Sie von allen Kliniken das nummerische Verhältnis von Ärzten zu stationären Patienten und von Psychologen zu stationären Patienten bei. Ich bitte um entsprechende Zahlen für die Jahre 2015 bis 2017. Nach einzelnen Kliniken differenzierte Daten liegen der Landesregierung nicht vor. Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Anhaltspunkte dafür , dass die Vorgaben der Psych-PV nicht eingehalten werden, liegen der Landesregierung nicht vor.