Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2421 05.02.2018 (Ausgegeben am 06.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Aufstellorte für Geldspielgeräte außerhalb von Spielhallen in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1362 Vorbemerkung des Fragestellenden: Mit der Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Gewerbeordnung - GewO) wird die Geeignetheit eines Aufstellungsortes von Geldspielgeräten durch die zuständige Behörde bestätigt. Die Bestätigung stellt den Nachweis dar, dass der Aufstellort die Anforderungen der Spielverordnung (SpielV) erfüllt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Frage 1: Für wie viele Standorte außerhalb von Spielhallen in Sachsen-Anhalt bestehen aktuell Geeignetheitsbestätigungen nach § 33c GewO? Bitte auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgliedern. Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde gemäß § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO. Sollen gemäß § 33c Abs. 3 Satz 2 GewO Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Insgesamt gibt es im Land Sachsen-Anhalt 517 Standorte außerhalb von Spielhallen, für die eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO besteht: 2 Landkreis/kreisfreie Stadt Anzahl der Standorte Landeshauptstadt Magdeburg 57 Stadt Halle (Saale) 63 Stadt Dessau-Roßlau 31 Altmarkkreis-Salzwedel 24 Landkreis Anhalt-Bitterfeld 54 Landkreis Börde 25 Burgenlandkreis 68 Landkreis Harz 15 Landkreis Jerichower Land 18 Landkreis Mansfeld-Südharz 23 Landkreis Saalekreis 40 Salzlandkreis 50 Landkreis Stendal 20 Landkreis Wittenberg 29 Gesamt 517 Frage 2: Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV benennt Gaststätten als „Räume von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort verabreicht werden“. Bundesweit wird immer wieder davon berichtet, dass durch Automatenaufsteller ein spielrechtlich relevanter Gastronomiebetrieb lediglich vorgetäuscht wird, um so die Vorschriften der Spielhallengesetze zu umgehen. Sind der Landesregierung solche Umgehungsversuche in Sachsen-Anhalt bekannt? Wie stellt die Landesregierung sicher, dass in Sachsen-Anhalt die SpielV nicht umgangen und auf „wirkliche“ Gastronomieräume beschränkt wird? Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Spielstätten und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) vom 27.01.2006 (BGBl. I S. 280) darf ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät) nur in Räumen von Schank- und/oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Es muss sich dabei um sogenannte „Vollgaststätten“ handeln, in denen die Abgabe von Speisen und alkoholischen sowie alkoholfreien Getränken im Mittelpunkt stehen. Indizien für eine „Vollgaststätte“ sind u. a. eine vorhandene Speisekarte sowie Tische und Bestuhlung. Gemäß § 3 Abs. 1 der Spielverordnung dürfen in Schank- und Speisewirtschaften höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Das Glücksspiel darf dabei nur gelegentlich und nebenbei stattfinden und nicht die Ausbreitung des Spieltriebs fördern. Wie bereits in der Fragestellung formuliert, hat bundesweit die Anzahl der sogenannten „Scheingastronomie“ zugenommen. In Berlin beispielsweise werden diese Lokalitäten als „Automatencafés“ oder „Spielebistros“ bezeichnet. Verstöße gegen die Spielverordnung sind auch in Sachsen-Anhalt bekannt und von den Städten Halle (Saale) und Dessau-Roßlau sowie den Landkreisen Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis , Saalekreis und Stendal bestätigt. Der Großteil der Landkreise und kreisfreien 3 Städte berichtet jedoch, dass ihnen Umgehungsversuche durch Gastronomiebetriebe nicht bekannt seien. Um sicherzustellen, dass die Spielverordnung in Sachsen-Anhalt nicht umgangen wird, führten alle Landkreise und kreisfreien Städte übereinstimmend aus, dass vor Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung nach § 33c GewO die Örtlichkeit aufgesucht und kontrolliert wird, ob der Haupterwerb des Gewerbebetriebes tatsächlich im Gaststättenbetrieb liegt. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass nach Erteilung der Geeignetheitsbescheinigung eine Änderung des Gaststättenbetriebes erfolge. Um dies zu vermeiden, wird seitens der Landkreise und kreisfreien Städte ein hoher Kontrolldruck entfaltet und es werden regelmäßige Nachkontrollen durchgeführt. Erhält der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt Hinweise auf einen eventuellen Umgehungsversuch , wird anlassbezogen eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und gegebenenfalls ein ordnungsrechtliches Verfahren eingeleitet sowie die erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 48 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen . Zudem wird bei eventuellen Abgrenzungsfragen seitens der Antragsteller die aktuelle Gesetzeslage ausführlich erläutert, damit entsprechende Umgehungstatbestände (ob wissentlich oder unwissentlich) nicht realisiert werden.