Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2432 08.02.2018 (Ausgegeben am 13.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gottfried Backhaus (fraktionslos) Überwachung durch den Landes-Verfassungsschutz Kleine Anfrage - KA 7/1378 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Überwachung durch den Verfassungsschutz geistert immer wieder durch die Medien. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Vorbemerkung: § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt (VerfSchG- LSA) beschreibt den Auftrag des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt dahin gehend , dass es seine Aufgabe ist, Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen und Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten. In § 5 Abs. 1 Satz 1 VerfSchG-LSA werden Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes näher erläutert . Diese Bestrebungen sind politisch bestimmte ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss. Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VerfSchG-LSA). Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln , sind gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 VerfSchG-LSA nur dann Bestrebungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie auf Anwendung von Gewalt gerichtet sind oder aufgrund ihrer Wirkungsweise geeignet sind, ein Schutzgut des VerfSchG-LSA erheblich zu beschädigen. 2 Gemäß § 7 Abs. 2 VerfSchG-LSA ist das Sammeln und Auswerten von Informationen jedoch nur in Fällen zulässig, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für solche Bestrebungen oder Tätigkeiten vorliegen. 1. Wie viele Politiker werden in Sachsen-Anhalt durch den Verfassungsschutz beobachtet? Die Landesregierung legt die Frage dahin gehend aus, dass der Anfragesteller Auskunft darüber begehrt, über wie viele Personen mit Wohnsitz in Sachsen- Anhalt, auf welche die vorgenannten Voraussetzungen zutreffen und die der Landesregierung als Politiker bekannt geworden sind, die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Informationen sammelt und auswertet. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt führt keine Statistiken , die auf das Merkmal „Politiker“ abstellen. Erkenntnisse liegen der Landesregierung aber insoweit vor, als ihr Personen mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt, auf welche die in der Vorbemerkung genannten Voraussetzungen zutreffen und die in Parteien aktiv politisch wirken, bekannt sind. Dabei handelt es sich um derzeit etwa 320 Personen, die in den Parteien „Nationaldemokratische Partei Deutschlands “ (NPD), „DIE RECHTE“, „Der III. Weg“, Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands“ (MLPD), „Deutsche Kommunistische Partei“ (DKP) und „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD) aktiv politisch wirken und über welche die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Informationen sammelt und auswertet. 2. Bei wie vielen Politikern handelt es sich um Abgeordnete? Die Landesregierung legt die Frage dahin gehend aus, dass der Anfragesteller Auskunft darüber begehrt, über wie viele Personen, die ihren Wohnsitz in Sachsen -Anhalt haben und Mitglieder eines von den Bürgerinnen und Bürgern gewählten Parlaments sind, die Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen- Anhalt Informationen sammelt und auswertet. Die Landesregierung versteht unter dem Begriff „Parlament“ den Deutschen Bundestag, die Landtage, Abgeordnetenhäuser und Bürgerschaften sowie das Europäische Parlament. Dies vorangestellt, sind Personen mit Wohnsitz in Sachsen -Anhalt, die ein entsprechendes Mandat innehaben, derzeit nicht Gegenstand der Informationssammlung der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen- Anhalt. 3. Wie viele Überwachungen wurden in den letzten fünf Jahren eingestellt? Grundlage für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind die §§ 6 bis 12 VerfSchG-LSA. Aufgrund dieser Bestimmungen werden regelmäßig nicht mehr benötigte Datensätze gelöscht. Daher kann für den angefragten Zeitraum keine Anzahl ausgewiesen werden, da Daten zu löschen waren und mithin als Vergleichswert nicht mehr zur Verfügung stehen. 3 4. Wird ein Landtagsabgeordneter oder mehrere Landtagsabgeordnete der Partei „DIE LINKE“ überwacht? 5. Wird ein Landtagsabgeordneter oder werden mehrere Landtagsabgeordnete der AfD überwacht. Die Fragen 4 und 5 werden zusammengefasst beantwortet. Zur Beantwortung wird auf die Antwort auf die Frage 2 verwiesen..