Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2434 08.02.2018 *Hinweis: Die genannte Anlage liegt als Vorlage 10 zur ADrs. 7/WIR/8 vor. Sie ist nicht Bestandteil dieser Drucksache . (Ausgegeben am 13.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Uwe Harms (CDU) Bergbauliches Zwischenlager Brüchau Kleine Anfrage - KA 7/1381 Vorbemerkung des Fragestellenden: Der Bergbaubetrieb Engie lagert Bergbauabfälle im Rahmen von genehmigten Sonderbetriebsplänen nach Bergrecht in einer ehemaligen Mergelgrube. In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 7. Dezember 2017 wurde dazu ein teilgenehmigter Sonderbetriebsplan vorgestellt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung Vorbemerkung: Bei der Betriebsstätte Brüchau der Fa. ENGIE E&P Deutschland GmbH (ENGIE) handelt es sich um eine bergbauliche Abfallentsorgungsanlage entsprechend § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung. Auf der 14. Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung am 7. Dezember 2017 wurde durch Vertreter der Fa. ENGIE der Zeitplan zur Umsetzung der Maßnahmen des Sonderbetriebsplanes (SBP) Nr. PAP 01/17 mit dem Titel „Aktualisierte Gefährdungsabschätzung auf der Basis ergänzender Untersuchungen der OTD Brüchau sowie Ableitung und Bewertung von Schließungsvarianten“ vorgestellt und hieran anschließend Fragen der Abgeordneten beantwortet. Im Nachgang zu dieser Sitzung wurde durch Herrn Minister Prof. Dr. Willingmann mit Schreiben vom 10. Januar 2018 u. a. die Frage des Abgeordneten Uwe Harms zur rechtlichen Einordnung der Betriebsstätte als sogenannte „Deponie Brüchau“ ausführlich beantwortet . Das Schreiben vom 10. Januar 2018 ist als Anlage* beigefügt. 2 Frage 1: Welche Institutionen und Behörden waren bis zum Sitzungstermin mit der Erstellung des Sonderbetriebsplanes befasst? Gemäß § 51 Bundesberggesetz (BBergG) werden Betriebspläne vom Bergbauunternehmer aufgestellt (hier: ENGIE) und bei der zuständigen Behörde (hier: Landesamt für Geologie und Bergwesen, [LAGB]) zur Zulassung eingereicht. Frage 2: Wie viele Bedienstete in den Institutionen und Behörden wurden bis zur Erteilung des Sonderbetriebsplanes insgesamt eingebunden? Frage 3: In welchen Funktionen und in welchen Verwaltungsebenen waren diese Bediensteten tätig? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Gemäß § 54 BBergG hat die zuständige Behörde vor der Zulassung eines Betriebsplanes die Behörden und Gemeinden als Planungsträger zu beteiligen, deren Aufgabenbereich durch die im Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen berührt wird. Im Zulassungsverfahren wurden folgende Behörden und Gemeinden beteiligt: Altmarkkreis Salzwedel (untere Wasserbehörde, untere Bodenschutzbehörde, untere Naturschutzbehörde, untere Forstbehörde), Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (Gewässerkundlicher Landesdienst), Landesverwaltungsamt (Referat Wasser), Landesanstalt für Altlastenfreistellung des Landes Sachsen-Anhalt und Stadt Kalbe/Milde. Die Anzahl der beteiligten Bediensteten in den Behörden und Institutionen sowie eine Aufschlüsselung nach Funktionen und Verwaltungsebenen werden statistisch nicht erfasst. Frage 4: Gab es während der Erstellung des Sonderbetriebsplanes Hinweise durch die Bearbeitenden, dass es sich in Brüchau um ein bergbauliches Zwischenlager und nicht um eine Deponie handelt? Derartige Hinweise haben sich in keiner der im Zulassungsverfahren eingeholten Stellungnahmen ergeben. Bei der Betriebsstätte Brüchau der Fa. ENGIE E&P Deutschland GmbH (ENGIE) handelt es sich um eine bergbauliche Abfallentsorgungsanlage entsprechend § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung. Frage 5: In welcher Form erfolgte ein derartiger Hinweis? Siehe Antwort zu Frage 4. 3 Frage 6: Wann hatten die Bearbeiter des Sonderbetriebsplanes jeweils die letzte Weiterbildung zur geltenden Deponieverordnung? Die Deponieverordnung ist im Falle der „Deponie Brüchau“ nicht anzuwenden (siehe Vorbemerkung der Landesregierung und Beantwortung zu Frage 4). Entsprechend bedarf es dazu keiner Weiterbildung. Frage 7: Wurde der Antragsteller darüber unterrichtet, dass es sich in Brüchau um keine Deponie im Sinne der Deponieverordnung handelt? Dem Antragssteller ist die Sachlage bekannt, eine Unterrichtung war nicht erforderlich . Frage 8: Wenn ja, wann und in welchem Umfang erfolgte die Unterrichtung? Siehe Antwort zu Frage 7. Frage 9: Wurde auch der angekündigte Käufer über den Sachverhalt unterrichtet? Der Landesregierung liegen keine Informationen zum Inhalt der Verkaufsverhandlungen zwischen ENGIE und der Neptune Energy Group vor. Frage 10: In welcher Weise wurde die Bevölkerung über die fälschliche Verwendung dieses „Deponie“-Begriffes informiert? Die Bevölkerung wurde auf mehreren öffentlichen Veranstaltungen, zuletzt während der „Kalbe-Runde“ am 31. August 2017, über den rechtlichen Status der Betriebsstätte Brüchau informiert.