Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2448 14.02.2018 (Ausgegeben am 16.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Rüdiger Erben (SPD) Verbreitung von Body-Cam-Aufnahmen eines Polizeieinsatzes auf dem Video- Kanal Youtube Kleine Anfrage - KA 7/1369 Vorbemerkung des Fragestellenden: Ende 2017 wurden auf dem Video-Kanal Youtube zwei Videos eingestellt, die einen Polizeieinsatz am 25. August 2016 in Reuden (Gemeinde Elsteraue, Burgenlandkreis ) dokumentieren. Dem Material ist zu entnehmen, dass es sich um Aufnahmen einer sog. Body-Cam handelt. Medienberichten zufolge soll das Material echt und Beweismittel in dem Strafverfahren gegen Adrian Ursache vor dem Landgericht Halle sein. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass die Videos auf dem Video-Kanal You Tube verfügbar waren/sind? Der Landesregierung ist bekannt, dass Videofilme über den Polizeieinsatz am 25. August 2016 in Reuden auf der Internetplattform YouTube eingestellt waren. 2. Sind die veröffentlichten Videos Beweismittel in dem Strafverfahren gegen Adrian Ursache? Unter den auf der Internetplattform YouTube veröffentlichten Videofilmen befanden sich auch die Videofilme, die Beweismittel im Strafverfahren gegen den Herrn U. sind. 2 3. Ist die Veröffentlichung der Videos rechtswidrig/strafbar? Fragen der Strafbarkeit sind immer solche des Einzelfalles, bei denen es stets auf die konkreten Umstände ankommt. Dies vorausgeschickt, könnte die Weitergabe an Verfahrensfremde oder die Veröffentlichung der Videos durch Beamte oder Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes von § 353b Strafgesetzbuch (StGB) erfasst sein. Für die Personen, welche die Videofilme im Internet veröffentlicht haben , kommt daneben prinzipiell eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 1 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) in Betracht. Die Tat wird allerdings nur auf Antrag verfolgt. Ob sodann die weiteren Voraussetzungen der Strafbarkeit, zu denen unter anderem die Rechtswidrigkeit gehört, vorliegen, bedarf im konkreten Einzelfall einer Bewertung durch die zuständige Staatsanwaltschaft. Im Falle einer Entscheidung für eine Anklageerhebung, einen Strafbefehl oder eine Einstellung nach §§ 153a Absatz 2 oder 153b Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) obliegt die Entscheidung, ob im konkreten Einzelfall ein strafbares Handeln zu bejahen ist, der rechtsprechenden Gewalt. 4. Über welche Erkenntnisse verfügt die Landesregierung zu den Umständen, wie es zur Veröffentlichung der Videos auf dem Video-Kanal kommen konnte /gekommen ist? Der in der Kleinen Anfrage dargestellte Sachverhalt ist Gegenstand von Ermittlungen . Da die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind, können weitere Angaben nicht erfolgen.