Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2458 16.02.2018 (Ausgegeben am 19.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gottfried Backhaus (fraktionslos) Wenn Wirtschafts-Flüchtlinge die Notbremse im Zug ziehen Kleine Anfrage - KA 7/1380 Vorbemerkung des Fragestellenden: Durch zahlreiche Medien-Artikel bin ich aufmerksam geworden, dass sehr viele Züge in Sachsen-Anhalt einfach mit dem Ziehen der Notbremse zum Stehen gebracht werden. Zahlreiche Wirtschafts-Flüchtlinge wollen auch dort aussteigen, wo kein Bahnhof ist. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Zu wie vielen Strafverfahren kam es seit 2015, weil Wirtschafts-Flüchtlinge die Notbremse gezogen haben? Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen Verdachts des gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr, denen ein Missbrauch der Notbremse in Bahnen durch Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zugrunde lag, sind mangels statistischer Erhebungen nicht bekannt. 2. Wie wird es bestraft, wenn man den Zug zum Stehen bringt, obwohl kein Notfall besteht? Das unberechtigte Ziehen der Notbremse ist geeignet, den Straftatbestand des Gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 Strafgesetzbuch (StGB) zu erfüllen, sofern durch die Handlung eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit der Mitreisenden oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert besteht. 2 Eine Tat nach § 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bedroht. Tateinheitlich zum Gefährlichen Eingriff in den Bahnverkehr kann der absichtliche oder wissentliche Missbrauch der Notbremse in einem Zug auch den Straftatbestand des Missbrauchs von Notrufen gemäß § 145 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen. Das Bestehen einer Notlage oder einer erheblichen Gefahr verkörpert sich in dem Ziehen der Notbremse und ist für den objektiven Beobachter als Notzeichen erkennbar. Der Missbrauch von Notrufen nach § 145 Abs. 1 Nr. StGB kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. 3. In immer mehr Zügen in Sachsen-Anhalt werden nun Anschriften auf Arabisch angebracht. Ist das für alle Züge angedacht? Seitens des Landes bestehen keine grundsätzlichen Festlegungen zur Anbringung mehrsprachiger Anschriften in den Zügen in Sachsen-Anhalt. Vielmehr fällt diese Angelegenheit in das Ermessen der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die dazu befragten Unternehmen haben mitgeteilt, dass das Anbringen von Informationen in Arabisch und anderen Sprachen bedarfsgerecht erfolge. Eine generelle Ausführung von Informationen in den Zügen auf Arabisch sei seitens der Verkehrsunternehmen nicht vorgesehen.