Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2469 20.02.2018 (Ausgegeben am 21.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Gottfried Backhaus (fraktionslos) Mehrere Frauen bei Wirtschafts-Flüchtlingen Kleine Anfrage - KA 7/1377 Vorbemerkung des Fragestellenden: Es ist bekannt, dass moslemische Männer ganz legal mehrere Frauen haben können . Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Darf ein moslemischer Mann in Sachsen-Anhalt mit mehreren Frauen verheiratet sein? Die Voraussetzungen für eine Eheschließung und deren allgemeinen Ehewirkungen richten sich für ausländische Staatsangehörige, unabhängig von deren Religionszugehörigkeit, nach den Regelungen des EGBGB und des BGB. Nach Art. 13 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Eine Ehe im Inland kann nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Sie darf gemäß § 1306 BGB nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen , die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht. Überdies ist das Eingehen einer Mehrfachehe nach § 172 StGB strafbar. Insoweit ist die Schließung einer Ehe von einer Person, unabhängig von deren Herkunft oder Religionszugehörigkeit, mit mehreren Personen vor einem deutschen Standesbeamten in Deutschland nicht möglich. Allerdings können im Heimatland nach dortigem Recht wirksam geschlossene Ehen nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts auch in Deutsch- 2 land Wirkungen entfalten. Im Ausland wirksam geschlossene Mehrfachehen werden in Deutschland auch nicht strafrechtlich sanktioniert. § 172 StGB findet auf sie keine Anwendung, da diese Strafnorm nicht die Fortsetzung einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe erfasst. Diese Ehen sind damit nicht generell nichtig, sondern können nach § 1314 BGB auf Antrag eines der Ehegatten oder der Verwaltungsbehörde aufgehoben werden. 2. Wenn ein moslemischer Mann stirbt, wie ist es dann mit dem Rentenrecht ? Bekommen dann alle vier Frauen eine Witwenrente? Sofern eine in einem anderen Land zulässige Mehrfachehe bestanden hat und der muslimische Mann somit mehrere Witwen hinterlassen hat, besteht ggf. für mehrere Frauen ein Witwenrentenanspruch. Die in der Deutschen Rentenversicherung erworbenen Rentenansprüche des Verstorbenen werden dann, abhängig von der Ehedauer, anteilmäßig auf alle berechtigten Witwen verteilt. Es werden also keine höheren Rentenleistungen erbracht, als wenn nur eine Witwe vorhanden wäre. 3. Wenn ein moslemischer Mann zum Empfänger von Arbeitslosengeld I oder II wird, wie ist dann die Regelung, wenn er mehrere Frauen hat? Werden diese Frauen dann auch aufgefordert, sich um Arbeit zu bemühen? Beim Arbeitslosengeld I handelt es sich um eine individuelle Leistung an Arbeitslose . Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen sind dabei u. a. neben der Beschäftigungslosigkeit die Vornahme von Eigenbemühungen des Arbeitslosen (§ 138 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) und seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt (§ 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Der Erwerbsstatus einer möglichen Partnerin ist für den Bezug von Arbeitslosengeld I ohne Belang. In die Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit wird die Partnerin folglich nur bei eigener Ausbildungs- oder Arbeitsuche einbezogen (§ 35 SGB III), soweit nicht das Jobcenter als Träger der Grundsicherung zuständig ist (§ 22 Abs. 4 SGB III). Die Leistungsberechtigung im Arbeitslosengeld II hängt ganz maßgeblich von der Hilfebedürftigkeit ab. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen , erhält. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners bzw. der Partnerin zu berücksichtigen. Der Grundsatz des Forderns nach § 2 SGB II betrifft daher alle in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II als Partner oder Partnerin jedoch stets nur eine (weitere) Person, selbst wenn eine Mehrfacheheschließung vorliegt. Weitere Ehefrauen nach ausländischem Recht bilden somit eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Ob der Grundsatz des Forderns dann auch auf die weiteren, nach ausländischem Recht vorhandenen Ehepartnerinnen zutrifft, richtet sich nach dem Vorliegen von Hilfebedürftigkeit in deren eigenen Bedarfsgemeinschaft.