Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2481 20.02.2018 (Ausgegeben am 21.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Katja Bahlmann (DIE LINKE) Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Sonn- und Feiertagsarbeit Kleine Anfrage - KA 7/1413 Vorbemerkung der Fragestellenden: In der 20. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration am 13. Dezember 2017 konnten leider nicht alle Fragen zum Tagesordnungspunkt 5 „Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe weiterhin erhalten“ (Beschluss Landtag - Drs. 7/763) durch das zuständige Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration beantwortet werden. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele Mitarbeiter*innen sind durch die bereits bis heute erteilten Ausnahmegenehmigungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit betroffen, wenn diese Genehmigungen grundsätzlich unbefristet erteilt werden? Bitte berichten Sie über den Zeitraum von 2007 bis 2017 - in Jahresscheiben und auf Männer und Frauen aufgegliedert, inkl. Branchenaufschlüsselung. Eine grundsätzlich unbefristete Erteilung von Genehmigungen bedeutet nicht, dass alle Genehmigungen unbefristet erfolgen. Tatsächlich werden Genehmigungen entweder auf Antrag oder aus Gründen der Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen auch befristet erteilt. Eine grundsätzliche Befristung kommt jedoch nicht in Betracht, da beim Vorliegen aller Voraussetzungen auf die Bewilligung von Ausnahmegenehmigungen nach § 13 Abs. 4 und 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Anspruch besteht. Es bedarf in jedem Fall einer gesonderten Einzelfallprüfung. 2 Genehmigungen gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG (im öffentlichen Interesse) werden durch die Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt ausschließlich befristet erteilt. Bei der Regelung handelt es sich um eine Auffangnorm, die nur Anwendung findet, wenn kein anderer Ausnahmetatbestand greift. Die damit verbundenen hohen Anforderungen erfordern eine regelmäßige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzung, insbesondere des Tatbestands des öffentlichen Interesses. Zum Stichtag 31.12.2017 waren 19.127 Arbeitnehmer/innen von Sonn- und Feiertagsarbeit aufgrund von Bewilligungen nach § 13 Abs. 4 und 5 sowie § 15 Abs. 2 Arb ZG betroffen. Die Anzahl resultiert aus allen seit 1995 unbefristet erteilten Genehmigungen und den Bewilligungen, deren Befristung bis zum Stichtag reicht. Die Branchenaufschlüsselung in der nachfolgenden Tabelle enthält die zwölf größten Branchen in diesem Bereich. Daher stimmt die Gesamtsumme der Beschäftigten nicht mit der o. g. Anzahl von Arbeitnehmer/innen (AN) überein. Eine Aufgliederung nach Geschlecht ist nicht möglich, da diese Daten nicht geschlechterdifferenziert erfasst werden. Branche Anzahl AN im Zeitraum 1995 - 2017 Metall 5722 Nahrungsmittel 5172 Chemie 3499 Maschinenbau 778 Papier- und Zellstoffherstellung 632 Kunststoff 450 Call Center 425 Elektrotechnik 369 Druckerei 348 Bau, Steine, Erden 337 Holz 321 Recycling 190 Summe 18.243 Quelle: Landesamt für Verbraucherschutz 2. Wie viele Mitarbeiter*innen sind von genehmigungsfreier Sonn- und Feiertagsarbeit im Sinne von § 9 Abs. 2 und 3 und § 10 Arbeitszeitgesetz in Sachsen-Anhalt betroffen? Bitte berichten Sie über den Zeitraum von 2007 bis 2017 – in Jahresscheiben und auf Männer und Frauen aufgegliedert, inkl. Branchenaufschlüsselung. Eine Angabe der konkreten Anzahl aller Beschäftigten, die von genehmigungsfreier Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 10 ArbZG betroffen sind, ist nicht möglich. Diese Daten werden nicht erfasst. Zahlen zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung in Sachsen-Anhalt allgemein liegen aus den Mikrozensuserhebungen des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt vor. Insoweit wird auf die Antwort der Landesregierung vom 08.08.2016 auf die Klei- 3 ne Anfrage „Sonn- und Feiertagsarbeit in Sachsen-Anhalt“ des Abgeordneten Andreas Höppner (DIE LINKE) in der LT-Drucksache 7/212 verwiesen. 3. Wie beurteilt die Landesregierung die bisher durchgeführten Kontrollen in den Branchen mit genehmigungsfreier Sonn- und Feiertagsarbeit? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die bisher durchgeführten Kontrollen in den Branchen mit genehmigungsbedürftiger Sonn- und Feiertagsarbeit? Für Kontrollen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen des ArbZG ist in Sachsen -Anhalt das Landesamt für Verbraucherschutz zuständig. Besichtigungen und Inspektionen in Unternehmen mit der Prüfung von Arbeitszeitnachweisen sind im Rahmen der Kontrollen im Bereich sozialer und technischer Arbeitsschutz ein Bestandteil der Kontrolltätigkeit des Vollzugs. Eine Unterscheidung von Aufsichtstätigkeiten in Branchen mit genehmigungsfreier und genehmigungspflichtiger Sonn- und Feiertagsarbeit wird nicht vorgenommen. Neben der Durchführung von Besichtigungen und Inspektionen in Eigeninitiative sowie von Kontrollen im Rahmen von Schwerpunktprogrammen kontrolliert die Aufsichtsbehörde auch anlassbezogen. Durch die geübte Praxis der Arbeitsschutzverwaltung , allen Beschwerden und jedem Hinweis (auch anonymer Art) nachzugehen, sind aus Sicht der Landesregierung ausreichend Vorkehrungen zur Überwachung getroffen. Nach Einschätzung der Landesregierung ist die Kontrollsituation angemessen und unproblematisch. 5. Welche Kontrollmaßnahmen werden in welchen Abständen durch die Landesregierung im Umgang mit Sonn- und Feiertagsarbeit durchgeführt? Durch die Arbeitsschutzverwaltung in Sachsen-Anhalt werden Besichtigungen und Inspektionen in Eigeninitiative (punktuell), im Rahmen von Schwerpunktprogrammen und auf Anlass durchgeführt. Die Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Einhaltung des ArbZG insgesamt für das Jahr 2017 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. Jahr Besichtigungen/ Inspektionen (punktuell) Besichtigungen/ Inspektionen (Schwerpunktprogramm ) Besichtigungen/ Inspektionen (anlassbezogen) gesamt 2017 462 62 458 982 Quelle: Jahresbericht der Arbeitsschutzverwaltung Sachsen-Anhalt für das Jahr 2017 Eine gesonderte Erfassung von Kontrollen ausschließlich in Bezug auf die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist nicht möglich. Die Kontrolle der komplexen Materie des Arbeitszeitrechts erfolgt immer im Gesamtzusammenhang mit anderen nach dem ArbZG einzuhaltenden Vorschriften, wie z. B. die Kontrolle der Ausgleichszeiträume für mögliche Verlängerungen der täglichen Arbeitszeit. Dabei werden grundsätzlich längere Zeitabschnitte betrachtet, sodass die Einhaltung des Sonn- und Feiertagsschutzes immer mit umfasst ist.