Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2486 21.02.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 22.02.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Ulrich Siegmund (AfD) Personalentwicklungskonzept der Stadt Gardelegen Kleine Anfrage - KA 7/1400 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 12. Januar 2018 berichtete die Altmarkzeitung darüber, dass bis 2024 63 Beschäftigte aus ihrem Dienst scheiden. Ab dem Jahr 2020 sollen pro Jahr mindestens 12 Mitarbeiter das Rentenalter erreicht haben. Im Zeitungsbericht gibt es auch die Anmerkung, dass es anderen Städten ähnlich geht. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Die Kommunen unterfallen keiner allgemeinen Berichtspflicht zu Personalentwicklungskonzepten , da eine kommunalverfassungsrechtliche Rechtsgrundlage, die die Kommunen zur entsprechenden Datenerhebung und Unterrichtung verpflichtet, nicht existiert. Eine Erhebung und Erfassung der erfragten Informationen innerhalb der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht möglich. Zudem lässt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung eine verbindliche Abfrage bei den Kommunen nur zu, soweit ein konkreter rechtsaufsichtlicher Anlass vorliegt, der die Ausübung des Unterrichtungsanspruchs nach § 145 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) rechtfertigen würde. 2 1. Welche Stellen werden voraussichtlich in den Jahren 2019 bis 2025 neu zu besetzen? Aus dem als Anlage 1 beigefügten, in den Stadtrat der Hansestadt Gardelegen eingebrachten, allgemein zugänglichen Entwurf eines Personalentwicklungskonzepts (PEK) ergibt sich, dass 63 Beschäftigte der Hansestadt Gardelegen bis zum Jahr 2024 das gesetzliche Rentenalter erreichen. Inwieweit diese dadurch freiwerdenden Stellen wieder besetzt werden, ist nicht bekannt und aufgrund der Personal- und Organisationshoheit der Kommune als Kernbestandteil ihrer Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Grundgesetz, nach der die Kommune ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung regelt, auch nicht ohne rechtsaufsichtlichen Anlass ermittelbar. 2. Gibt es frühzeitige Stellenausschreibungen? 3. Wenn ja, wo werden diese publiziert? Die Fragen 2 und 3 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Kommunen sind nach § 75 Abs. 1 KVG LSA verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen geeigneten Beschäftigten einzustellen. Eine tarifvertragliche oder gesetzliche Pflicht, Stellen für ihre Beschäftigten und ihre Beamten auszuschreiben, besteht für die Kommunen Sachsen-Anhalts jedoch nicht. Der Landesregierung liegen daher keine Daten dazu vor, ob, ggf. wann und wo Stellenausschreibungen bei der Hansestadt Gardelegen erfolgen. 4. Wie erfolgt das Einstellungsverfahren der Stadt und wer entscheidet über Personalfragen? Informationen über den konkreten Ablauf des Einstellungsverfahrens bei der Hansestadt Gardelegen liegen der Landesregierung nicht vor. Auf die Organisationshoheit der Kommunen und die Antwort auf Frage 1 wird verwiesen. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Personalfragen bestimmt sich grundsätzlich nach § 45 Abs. 5 Nr. 1 KVG LSA in Verbindung mit der Hauptsatzung der Kommune. Für die Hansestadt Gardelegen ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Hauptsatzung der Hansestadt Gardelegen (Anlage 2) festgelegt, dass der Hauptausschuss als beschließender Ausschuss im Einvernehmen mit dem Bürgermeister abschließend über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Beamten sowie die Einstellung und Entlassung der Arbeitnehmer (Fachbereichsleiter und Leiter der Einrichtungen der Hansestadt) entscheidet. Alle übrigen Ernennungen, Einstellungen und Entlassungen sind nach § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung dem Bürgermeister übertragen, der Hauptausschuss ist über diese Angelegenheit zu unterrichten. 3 5. Bitte führen Sie die Personalentwicklung in den Kommunen Stendal, Salzwedel, Arendsee, Kalbe, Klötze und Beetzendorf/Diesdorf auf. 6. Liegen bei den in Frage 5 genannten Kommunen detaillierte Zahlen vor? Wenn ja, wie lauten diese? Die Fragen 5 und 6 werden im Zusammenhang beantwortet. Zu der Hansestadt Stendal, der Hansestadt Salzwedel, der Stadt Arendsee (Altmark), der Stadt Kalbe (Milde), der Stadt Klötze und der Verbandsgemeinde Beetzendorf-Diesdorf liegen der Landesregierung keine Daten zur Personalentwicklung vor. Auf die Vorbemerkung und die Antwort auf Frage 1 wird verwiesen .