Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2501 27.02.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am .2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Lydia Funke (AfD) Sturmböen, Starkregen, Hochwasser und Schlammlawinen in Sachsen-Anhalt Teil 1 Kleine Anfrage - KA 7/1417 Vorbemerkung des Fragestellenden: Schlammlawinen und Hochwasser - durch extreme Niederschlagsereignisse im vergangenen Jahr hervorgerufen - haben in verschiedenen Landkreisen Schäden in Millionenhöhe verursacht. Neben gefluteten Äckern, wurden vor allem private Häuser und Grundstücke sowie kommunale Straßen unbewohn- bzw. unbefahrbar und von Grund auf sanierungsbedürftig, sodass Ortsdurchfahrten auch zum Teil gesperrt waren . Besonders getroffen hat es hierbei Ortschaften des südlichen Saalekreises und des Burgenlandkreises und jüngst auch des Harzkreises. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium der Finanzen 1. Wie hoch werden für die in Sachsen-Anhalt durch die vergangenen Starkniederschlagsereignisse entstandenen Schäden in Euro je Landkreis beziffert? Bitte aufschlüsseln nach Landkreis, Ortschaft, entstandenen Schäden von Privatpersonen und Gemeinden (Wohngebäude, Grundstücke ), Infrastruktur der Gemeinden, des Kreises und des Landes (Straßen/Autobahnen und Versorgungsleitungen), Erosionsschäden der Äcker und ggf. Bezifferung von Ernteverlusten sowie den entstandenen Kosten für Aufräum- und Entsorgungsarbeiten. Eine Bezifferung des Gesamtschadens - und mithin eine regionale Gliederung - ist der Landesregierung nicht möglich. 2 Die Höhe der Schäden von Privatpersonen ist der Landesregierung nicht bekannt . Zur Bewältigung der Folgen der Unwetterereignisse wurden Privatpersonen aus dem Katastrophenfonds des Landes zwar Billigkeitsleistungen gewährt. Derartige Hilfen wurden aber nur auf entsprechenden Antrag ausgezahlt und zielten nicht auf einen vollständigen Ausgleich des Schadens ab. Auf der Basis dieser Anträge ist also keine Ermittlung des Gesamtschadens möglich. Auch die Gesamthöhe der Schäden, die Unternehmen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe erlitten haben, ist der Landesregierung nicht bekannt. Eine abschließende Übersicht über die Schäden an der kommunalen Infrastruktur liegt der Landesregierung nicht vor. An der Landesinfrastruktur sind folgende Schäden zu nennen: - Geschäftsbereich des Landesbetriebs für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW): Die Schäden belaufen sich an Gewässern und Hochwasserschutzanlagen auf insgesamt 14,7 Mio. €. Als Anlage 1 ist eine tabellarische Übersicht beigefügt, die die einzelnen Schadereignisse erläutert. - Geschäftsbereich MLV, Landesstraßen: Die Schäden belaufen sich auf 0,1 Mio. €. In Anlage 2 sind die Einzelschäden dargestellt. 2. Aufgrund unterschiedlicher medialer Aussagen zu den Hochwasserentschädigungszahlungen , welche landesseitige Unterstützung/Förderung erhalten/erhielten Betroffene, ab welcher Schadenhöhe und unter welchen Bedingungen? Bitte geben Sie außerdem den entsprechenden Haushaltstitel für entsprechende Entschädigungsleistungen des Landeshaushaltes an. Zur Unterstützung der durch das Hochwasserereignis im Juli 2017 und durch Unwetterereignisse im Mai/Juni 2017 direkt betroffenen Einwohner Sachsen- Anhalts wurden durch die Landesregierung zwei Richtlinien erarbeitet und in Kraft gesetzt: - „Richtlinie über die Gewährung von Soforthilfen zur Unterstützung der durch das Hochwasserereignis in Folge der Regenfälle vom 24. bis 26. Juli 2017 im Landkreis Harz direkt betroffenen Einwohner des Landes Sachsen-Anhalt“ - „Richtlinie über die Gewährung von Hilfen für von Unwetterereignissen im Mai und Juni 2017 geschädigte Privathaushalte in Sachsen-Anhalt“. Die letztgenannte Richtlinie ist auf die vom Unwetter betroffenen Landkreise, den Altmarkkreis Salzwedel, den Landkreis Börde, den Burgenlandkreis, den Landkreis Mansfeld-Südharz, den Saalekreis und den Salzlandkreis beschränkt . Nach diesen Richtlinien werden ausschließlich natürliche Personen unterstützt. Die Unterstützung beträgt 500 Euro pro geschädigter, zum Haushalt gehören- 3 der Person, maximal jedoch 2.500 Euro pro Haushalt, wenn die folgenden Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind: Es muss der selbstgenutzte Wohnraum am amtlich gemeldeten Wohnsitz durch die Schadensereignisse direkt betroffen sein. Es liegen Schäden durch Oberflächenwasser, Sturzflut oder Wasseraustritten aus der Kanalisation vor oder es sind Schäden infolge von durch das Hochwasser ausgelösten Hangrutschen (Richtlinie unter Anstrich 1) oder infolge von durch Starkregen ausgelösten Erdrutschen (Richtlinie nach Anstrich 2) entstanden . Die Schadenshöhe muss mindestens 5.000 Euro betragen. Sie bezieht sich auf Schäden am Wohngebäude und/oder auf den Verlust von Hausrat. Die Schäden sind glaubhaft nachzuweisen. Die Anträge auf Unterstützung konnten bis 31. Oktober 2017 bei der Wohnsitzgemeinde gestellt werden. Der Gemeinde oblagen die Prüfung der Anträge und deren Weiterleitung an den örtlich zuständigen Landkreis, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Die Auszahlung der Hilfen erfolgt durch den Landkreis, der diese wiederum beim Ministerium für Inneres und Sport abrechnet und vom Land erstattet bekommt. Die Zahlungen an die Landkreise werden aus dem Einzelplan 13, Kapitel 13 02, Titel 681 03 geleistet. 3. Aufgrund unterschiedlicher medialer Aussagen zu den Hochwasserentschädigungszahlungen , welche landesseitige Unterstützung/Förderung erhalten/erhielten die Gemeinden, ab welcher Schadenhöhe und unter welchen Bedingungen? Bitte geben Sie außerdem den entsprechenden Haushaltstitel für entsprechende Entschädigungsleistungen des Landeshaushaltes an. Die vom Julihochwasser 2017 im Landkreis Harz betroffenen Gemeinden können unter erleichterten Bedingungen zweckgebundene Hilfen aus dem Ausgleichsstock erhalten. Nach dem entsprechenden Erlass des Ministeriums der Finanzen vom 15. August 2017 können Gemeinden zweckgebundene Liquiditätshilfen für die Schadensbeseitigungsmaßnahmen gewährt werden, wenn ihr Liquiditätskreditrahmen ausgeschöpft ist und Mittel aus Förderprogrammen vorrangig herangezogen werden. Die Höhe der Liquiditätshilfe wird begrenzt durch die Höhe der Liquiditätslücke und die Höhe des Schadens abzüglich der diesbezüglichen Mittel aus Förderprogrammen. Im Jahr 2017 hat eine Gemeinde unter den vorgenannten Bedingungen eine Liquiditätshilfe in Höhe von 282.000 Euro erhalten. Die Auszahlungen werden aus Kapitel 13 12 Titel 613 04 (Ausgleichsstock/Bedarfszuweisungen) geleistet. 4. Wurde der finanzielle Aufwand für Entschädigungsleistungen an Bürger und Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt bei natürlichen Katastrophen im Landeshaushalt berücksichtigt? Wenn ja, unter welchem Haushaltstitel und in welcher Höhe? Falls nein, warum nicht? Das Land hat keine Entschädigungsleistungen gewährt. Hinsichtlich der Billigkeitsleistungen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Der Katastrophenfonds verfügt nicht über einen Vermögensbestand, auch sind im Haushaltsplan 4 keine Mittel veranschlagt. Allerdings gestattet der Haushaltsvermerk an o. g. Titel , Ausgaben von bis zu 5 Mio. € zu leisten, die durch Einsparungen im Haushalt zu finanzieren sind. Die Billigkeitsleistungen wurden also im Wege der haushaltsinternen Umschichtung finanziert. Da Billigkeitsleistungen nicht regelmäßig, sondern nur unter außerordentlichen Umständen gewährt werden und damit nicht planbar sind, werden im Haushaltsplan auch keine Mittel veranschlagt. 5. Durch welche finanziellen Mittel sollen Gemeinden - bei konsolidiertem Haushalt - die kommunale Infrastruktur wiederherstellen können? Welche Mittel stehen den Gemeinden landesseitig zur Verfügung und wie können diese abgerufen werden? Zur Behebung der Schäden stehen den Gemeinden ihre allgemeinen Deckungsmittel zur Verfügung. Dazu zählen sowohl ihre eigenen Steuereinnahmen als auch die Zuweisungen des Landes nach dem Finanzausgleichsgesetz und weiteren Einzelgesetzen. Die Verteilung der Mittel erfolgt über die verschiedenen im Finanzausgleichsgesetz normierten Verteilungsschlüssel. Darüber hinaus können im Einzelfall Zahlungen aus dem Ausgleichsstock geleistet werden. Dazu wird auf die Beantwortung der Frage 3 verwiesen. Außerdem haben die Kommunen die Möglichkeit, Hilfen für die Schadensbeseitigung aus den bestehenden Förderprogrammen des Landes zu erhalten. Voraussetzung ist, dass die Schadensbeseitigungsmaßnahme nach den Vorgaben des Förderprogrammes förderfähig ist. 6. Unter welchen Bedingungen und für welche Schäden müssen Gemeinden oder die Landkreise eigenständig aufkommen? Grundsätzlich müssen die Gemeinden für die Beseitigung der Schäden eigenständig aufkommen. Auf die Beantwortung der Frage 5 wird verwiesen. Anlage 2 Schäden an Landesstraßen durch die Unwetterereignisse im Frühjahr/Sommer 2017 Vorhaben/ Landkreis Stand der Schadens- Kosten Abschnitt beseitigung EUR L 100/ Drei Annen - Wernigerode Harz erledigt 7.824,15 B 244/ Elbingerode - Wernigerode Harz erledigt 52.111 ,83 B 27/ EI bingerode - Rübeland Harz erledigt 50.627,97