Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2508 27.02.2018 (Ausgegeben am 01.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Matthias Büttner (AfD) Straßenbestandsführungspflicht Gemeindestraßen - Löschung einer Gemeindestraße aus dem gemeindlichen Straßenverzeichnis Kleine Anfrage - KA 7/1487 Vorbemerkung des Fragestellenden: Die Baulastträger sind gemäß § 4 StrG LSA verpflichtet Straßenverzeichnisse für die in ihrer Baulast befindlichen Straßen zu führen. Beispiel mit Situationsdarstellung - Eine öffentlich nutzbare Straße/Weg in einer Gemeinde Sachsen-Anhalts hat folgende Erschließungsmerkmale: 1. Die Straße ist verkehrstechnisch eine Sackgasse, ca. 4 m breit unbefestigt (Erde) und war nie ausgebaut. Es existiert keine bauliche Trennung von Bürgersteig und Fahrbahn. 2. Die Straße hat einen Straßennamen aus der DDR-Zeit, der an der Einmündung der Straße ausgeschildert ist und im Stadtplan geführt wird. 3. An der Straße liegen zahlreiche Garten- und Wochenendgrundstücke, einige Bürger sind seit der DDR-Zeit in dieser Straße mit Hauptwohnung gemeldet und werden durch Versorgungsdienste angefahren (Post, Abfallentsorgung). 4. Die Grundstücke in der Straße sind mit Strom- und Telekommunikationsleitungen (Freileitungen) versorgt, Abwasserentsorgungsleitungen fehlen jedoch (bisher nur dezentrale Abwasserbeseitigung durch private Kleinkläranlagen). Zur Einsparung von Instandhaltungs- und Straßenausbaukosten hat die Gemeinde die Straße mit den o. g. Erschließungsmerkmalen aus dem Straßenbestandsverzeichnis gelöscht und behandelt diese Straße als öffentlich nutzbare „Privatstraße“. 2 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr 1. Ist es rechtlich zulässig, dass Straßen mit den oben aufgeführten Erschließungsmerkmalen aus dem Straßenverzeichnis der Gemeinde (z. B. aus Kostengründen) entfernt werden dürfen und wenn ja, warum? Wenn nein, aus welchen Gründen muss eine solche Straße im Straßenverzeichnis geführt werden? Voraussetzung für die Aufnahme in ein Bestandsverzeichnis im Sinne des § 4 Absatz 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) ist die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ im Sinne des StrG LSA. Diese kann sich sowohl aus Widmung (§ 6 StrG LSA) als auch aus Überleitung (§ 51 Absätze 3 und 4 StrG LSA) ergeben. Eine Streichung kommt nur in Betracht, wenn die Straße eingezogen wird (§ 8 StrG LSA) oder gerichtlich festgestellt wird, dass die Straße nicht die Eigenschaft einer „öffentlichen Straße“ besitzt. 2. Unter welchen Bedingungen dürfen Gemeinden eine öffentlich zugängliche Straße oder einen Platz als „Privatweg“ bzw. „Privatplatz“ führen und müssen diese nicht nach § 6 StrG LSA öffentlich widmen? Gemeinden besitzen nicht über jede faktisch allgemein zugängliche Straße / jeden allgemein zugänglichen Weg auch die rechtliche Verfügungsbefugnis. So ist Voraussetzung für eine Widmung nach § 6 Absatz 3 StrG LSA, dass die Gemeinde „das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, oder dass der Eigentümer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch vorzeitige Besitzeinweisung nach § 40 oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.“ Zudem setzt eine Widmung zur „öffentlichen Straße“ im Einzelfall voraus, dass tatsächlich auch öffentlicher Verkehr in Abgrenzung zum reinen Anliegerverkehr vorliegt. Eine Erschließung durch Privatstraßen ist rechtlich zulässig.