Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2534 01.03.2018 (Ausgegeben am 02.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Christina Buchheim (DIE LINKE) Anspruch auf Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall Kleine Anfrage - KA 7/1444 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt in § 35 u. a., dass, wer ein Ehrenamt oder eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls hat. Bei Personen, die keinen Verdienst haben, wird als Ersatz für die aufgewendete Zeit eine angemessene Pauschale gewährt. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Von wie vielen Personen wurde in den vergangenen beiden Jahren in welcher Kommune der Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall nach § 35 KVG LSA in jeweils welcher Höhe beantragt und bewilligt? Bitte die Frage tabellarisch, getrennt in Jahresscheiben sowie geordnet nach Landkreisen und kreisfreien Städten beantworten. Erhebungen im Sinne der Fragestellung, insbesondere statistische, liegen der Landesregierung nicht vor. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) hat, wer ein Ehrenamt oder eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Ehrenamtlich Tätigen, die keinen Verdienst haben, wird gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA als Ersatz für die aufgewendete Zeit eine angemessene Pauschale gewährt. 2 Der Begriff des Ehrenamtes und der sonstigen ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne der Vorschrift ist weit zu verstehen. Der Kreis der erstattungsfähigen ehrenamtlichen Tätigkeit umfasst dabei nicht nur die Mandatstätigkeit der Vertretung oder den Personenkreis der ehrenamtlichen Bürgermeister, Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher. Weitere Tätigkeitsfelder finden sich insbesondere im Bereich von Sport, Kultur, Musik , Gesundheit, Soziales, Schule, Kindergärten sowie Brandschutz. Angesichts der vielschichtigen Möglichkeiten ehrenamtlicher Tätigkeit, die die Entschädigungsregelung nach § 35 KVG LSA auslösen können, wäre die Beantwortung der Kleinen Anfrage mit unverhältnismäßig hohem Aufwand für die Kommunen verbunden . Zudem wäre eine Erhebung und Erfassung der erfragten Informationen innerhalb des für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeitraums bei fortlaufender Aufgabenerledigung nicht realisierbar. Darüber hinaus ist das Ministerium für Inneres und Sport als oberste Kommunalaufsichtsbehörde nicht befugt, unter Berufung auf § 145 KVG LSA bei den Kommunen verbindliche Informationen abzufordern. Das grundgesetzlich garantierte Recht der kommunalen Selbstverwaltung lässt eine diesbezügliche Abfrage nur zu, soweit ein konkreter rechtsaufsichtlicher Anlass, der die Ausübung des Unterrichtungsrechts nach § 145 KVG LSA rechtfertigen würde, vorliegt. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Auch unterfallen die Kommunen mit Blick auf die Fragestellung keiner allgemeinen Berichtspflicht. Eine kommunalverfassungsrechtliche Rechtsgrundlage, die die Kommunen zur entsprechenden Datenerhebung und Unterrichtung verpflichtet, ist nicht vorhanden.