Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2548 02.03.2018 (Ausgegeben am 05.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Sebastian Striegel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) Gewalthandlungen von Polizeibeamtinnen und -beamten im Jahr 2017 Kleine Anfrage - KA 7/1430 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Justiz und Gleichstellung 1. Wie viele Ermittlungsverfahren sind gegen Polizeibedienstete, insbesondere wegen Körperverletzung im Amt (§ 340 StGB), (gefährliche/schwere) Körperverletzung (§§ 223, 224, 226 StGB) sowie sonstigen Gewaltstraftaten im Jahr 2017 aufgrund welcher Sachverhalte zu welchem Zeitpunkt eingeleitet worden? Im Jahre 2017 sind gegen Polizeibeamtinnen und -beamte 67 Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt eingeleitet worden. Der Vorwurf der einfachen und der gefährlichen Körperverletzung bzw. sonstiger Gewalttaten, wie der eines Verbrechens der schweren Körperverletzung oder eines Kapitaldelikts jeweils mit Dienstbezug, ist nicht gesondert erfasst worden. Die 67 Ermittlungsverfahren betrafen 130 Polizeibeamtinnen und -beamte, weil in mehreren Sachverhalten mehrere Polizeibeamte beschuldigt worden sind. Die Sachverhalte und die Zeitpunkte der Einleitung der Ermittlungsverfahren werden statistisch nicht erfasst. 2. Wie viele Strafverfahren werden gegen Polizeibedienstete wegen oben genannter Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte mit welchem Verfahrensstand zum Stichtag geführt? Im Jahre 2017 sind nach der staatsanwaltschaftlichen Statistik keine Strafverfahren gegen Polizeibeamtinnen und -beamte wegen Gewalttaten mit Dienstbezug geführt worden. 2 3. Wie viele Strafverfahren sind gegen Polizeibedienstete wegen oben genannter Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte mit welchen Verfahrensausgängen zu welchem Zeitpunkt abgeschlossen worden? Die Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt sind in sechs Fällen wegen „erwiesener Unschuld“ gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. In 41 Verfahren erfolgte eine Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO, da eine Täterschaft nicht nachweisbar war und in einem Verfahren ohne nähere Spezifizierung der Gründe, ein Verfahren wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Tat keinen Straftatbestand erfüllt. Drei Ermittlungsverfahren sind wegen Vorliegens von Rechtfertigungsgründen eingestellt worden, ein Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Zwei Verfahren sind an eine andere Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Elf Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2017 gegen insgesamt 20 beschuldigte Polizeibeamtinnen und -beamte sind derzeit noch anhängig. Die Sachverhalte und die Zeitpunkte des Verfahrensschlusses werden statistisch nicht erfasst. 4. Wie viele Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete wegen oben genannter Deliktarten wurden im Jahr 2017 aufgrund welcher Sachverhalte zu welchem Zeitpunkt eingeleitet? Im Jahr 2017 wurden keine Disziplinarverfahren wegen einer möglichen Gewaltstraftat im Zusammenhang mit der Dienstausübung von Polizeibeamten eingeleitet. 5. Welchen Verfahrensstand haben die Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete wegen oben genannter Deliktarten aufgrund welcher Sachverhalte zum Stichtag? Entfällt.