Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2549 02.03.2018 (Ausgegeben am 05.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Möglichkeiten von Neu- und Wiedereröffnungen von Grundschulen in Sachsen- Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1437 Vorbemerkung des Fragestellenden: Am 14. Januar 2018 berichtete die Mitteldeutsche Zeitung (MZ) über eine Initiative zur Wiedereröffnung der Grundschule in Berga1, in der Verbandsgemeinde Goldene Aue. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Bildung Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Der Fragesteller fragt nach den Voraussetzungen für die Neu- bzw. Wiedereröffnung von Grundschulen. Bei der Beantwortung der Fragen wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen auf Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013 (GVBl LSA S. 68) zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Februar 2016 (GVBl. LSA S. 89, 94) beziehen. Nur für diese Schulen gilt die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 (SEPl-VO 2014) vom 15. Mai 2013 (GVBl. LSA S. 244) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GVBl. LSA S. 540). Die Voraussetzungen für eine Genehmigung von Ersatzschulen in freier Trägerschaft richtet sich hingegen nach § 16 Abs. 3 SchulG LSA. Eine Mindestanzahl an Schüle- 1 https://www.mz-web.de/landkreis-mansfeld-suedharz/neue-hoffnung-fuer-grundschule-berga-gelingtder -dritte-anlauf-fuer-die-wiedereroeffnung--29480608 2 rinnen und Schülern ist hier nur insoweit von Belang, als dass der Schulbetrieb nach den Maßgaben des § 16 Abs. 5a SchulG LSA auch tatsächlich stattfindet. Frage 1: Welche Möglichkeiten für eine Neu- bzw. Wiedereröffnung der Grundschule in Berga sieht die Landesregierung aktuell? Antwort: Für die Neueröffnung einer weiteren Grundschule in öffentlicher Trägerschaft in der Verbandsgemeinde Goldene Aue, zu der die Ortschaft Berga gehört, reicht die Anzahl der zu beschulenden Kinder entsprechend der Vorgaben der SEPl-VO 2014 nicht aus. Gemäß § 4 Abs. 15 SEPl-VO 2014 können neue Schulen in die Schulentwicklungsplanung aufgenommen werden, wenn der Schulträger für diese mindestens fünf Jahre im Voraus das Erreichen des Zügigkeitsrichtwerts nachweist. Für die Neuaufnahme einer Grundschule in die Schulentwicklungsplanung muss gemäß § 4 Abs. 15 Nr. 1 SEPl-VO 2014 ein Zügigkeitsrichtwert von größer 2,0 erreicht werden. In Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) SEPL-VO 2014 bedeutet dies, dass in einer neueröffneten Grundschule im Durchschnitt in jeder Klassenstufe mindestens 30 Kinder beschult werden müssen. Frage 2: Gibt es weitere Anträge bzw. Initiativen zur Neueröffnung oder Wiedereröffnung einer Grundschule in Sachsen-Anhalt? Wenn ja, welche und unter welcher Trägerschaft? Antwort: Ja, die Landeshauptstadt Magdeburg überarbeitet derzeit ihre mittelfristige Schulentwicklungsplanung . Der dem Landesschulamt vorliegende Entwurf sieht die Neueröffnung von drei jeweils vierzügigen Grundschulen vor. Gemäß § 4 Abs. 15 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) SEPL-VO 2014 hat die Landeshauptstadt dazu dargelegt, dass an jeder dieser Schulen jeweils insgesamt 320 Kinder (im Durchschnitt 80 pro Klassenstufe) beschult werden sollen. Frage 3: Unter welchen Voraussetzungen ist es aktuell möglich, eine Grundschule neubzw . wiederzueröffnen? Antwort: Die Eröffnung einer Schule in öffentlicher Trägerschaft setzt ihre Aufnahme in die Schulentwicklungsplanung voraus. Die Voraussetzungen zur Neuaufnahme einer Schule in die Schulentwicklungsplanung sind, wie bereits zu Frage 1 konkret ausgeführt , in § 4 Abs. 15 SEPl-VO 2014 geregelt. 3 Frage 4: Wer muss die Anträge zur Neu- bzw. Wiedereröffnung einer Grundschule stellen ? Antwort: Der Antrag auf Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung ist vom zukünftigen Träger der Grundschule zu stellen. Im Fall kreisangehöriger Gemeinden als zukünftiger Träger der Grundschulen lassen diese vom Landkreis in seiner Funktion als Träger der Schulentwicklungsplanung die Fortschreibung ihrer Schulentwicklungsplanung feststellen. In diese ist die beabsichtigte Neueröffnung einer Grundschule mit aufzunehmen. Anschließend erfolgt die Genehmigung des Schulentwicklungsplans durch die Schulbehörde nach § 22 Abs. 4 SchulG LSA. Bei den kreisfreien Städten entfällt der Zwischenschritt, da sie sowohl der zukünftige Träger der Schule als auch der zuständige Träger der Schulentwicklungsplanung sind. Frage 5: Braucht es für eine Neu- bzw. Wiedereröffnung einer Grundschule einen Beschluss der jeweiligen Vertretung in der Gemeinde oder eine inhaltliche Willensbekundung der jeweiligen Vertretung dazu? Muss dieser Beschluss vor Antragsstellung erfolgen? Antwort: Ja. Die im § 22 SchulG LSA beschriebene Kaskade zur Aufstellung und Genehmigung der Schulentwicklungsplanung sieht vor, dass die Landkreise die Schulentwicklungsplanung im Benehmen mit ihren kreisangehörigen Gemeinden aufstellen. Zur Herstellung des Benehmens ist eine Erklärung der kreisangehörigen Gemeinden erforderlich . Da die Schulentwicklungsplanung in den eigenen Wirkungskreis der Kommunen fällt, unterliegt sie der Willensbildung in der kommunalen Vertretung nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA) vom 17. Juni 2014, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Reform des Kommunalverfassungsrechts des Landes Sachsen- Anhalt und zur Fortentwicklung sonstiger kommunalrechtlicher Vorschriften (Kommunalrechtsreformgesetz ) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288). KVG LSA. Der vom Kreistag gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA festgestellte und von der Schulbehörde gemäß § 22 Abs. 4 SchulG LSA genehmigte Schulentwicklungsplan ist die Voraussetzung für die Eröffnung einer Grundschule. Frage 6: Braucht es für eine Neu- bzw. Wiedereröffnung einer Grundschule einen Beschluss oder eine Willensbekundung des Kreistages bzgl. einer Änderung der Schülerbeförderung oder des Schulentwicklungsplanes? Muss einer dieser Beschlüsse vor Antragsstellung erfolgen? Antwort: Ja, da die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Träger der Schulentwicklungsplanung sind. Der Kreistag bzw. in den kreisfreien Städten der Stadtrat muss den Schulentwicklungsplan gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA feststellen. Der festgestellte 4 und von der Schulbehörde gemäß § 22 Abs. 4 SchulG LSA genehmigte Schulentwicklungsplan ist die Voraussetzung für die Eröffnung einer Grundschule. Die Landkreise bzw. kreisfreien Städte sind gemäß § 71 Abs. 1 SchulG LSA Träger der Schülerbeförderung. Im Zuge der Fortschreibung des Schulentwicklungsplans ist auch die jeweilige kommunale Satzung zur Schülerbeförderung anzupassen, dafür ist ebenfalls ein Beschluss des Kreistags bzw. in den kreisfreien Städten des Stadtrats erforderlich. Auch die Schülerbeförderung fällt in den eigenen Wirkungskreis der Kommunen und unterliegt deshalb der Willensbildung in der kommunalen Vertretung nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 KVG LSA. Frage 7: Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung für Neu- bzw. Wiedereröffnungen von Grundschulen im Land Sachsen-Anhalt, wenn das neue Schulgesetz die von der Landesregierung vorgeschlagenen Schulverbünde beinhaltet? Antwort: Die im Entwurf zur 14. Schulgesetznovelle enthaltene Regelung zur Genehmigung von Schulverbünden in dünn besiedelten Regionen folgt in seiner Konzeption nicht dem Gedanken, nicht mehr genehmigungsfähige Schulstandorte in der Schulentwicklungsplanung selbstständig aufrechtzuerhalten oder gar neu zu gründen. Ein nicht selbständig genehmigungsfähiger Schulstandort wird als „Verbundstandort“ zum Bestandteil einer anderen Grundschule, deren eigenständige Anerkennung durch die Schulentwicklungsplanung bestätigt ist. Der unselbständige Verbundstandort ist somit zukünftig nur noch als Standort einer anderen Schule in der Schulentwicklungsplanung enthalten. Voraussetzung dafür ist gemäß Entwurf des SchulG der Landesregierung, dass dieser nach Schulentwicklungsplanung selbständig nicht mehr zu bestätigende Standorte in einer dünn besiedelten Region liegt. Verbundgrundschulen sollen also bei Vorliegen der vorgenannten Bedingungen und vor dem Hintergrund einer ansonsten unverhältnismäßigen Belastung der betroffenen Kinder den Erhalt von Beschulungsmöglichkeiten vor Ort sicherstellen. Eine Änderung der in § 4 Abs. 15 SEPl-VO 2014 genannten Voraussetzungen zur Bestandsgenehmigung oder Neuaufnahme von Schulen in die Schulentwicklungsplanung ist deshalb in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.