Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2550 02.03.2018 (Ausgegeben am 05.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Daniel Roi (AfD) Bewertung der illegalen Aufschüttungen auf dem Gelände der geplanten DK 0 in Roitzsch Kleine Anfrage - KA 7/1443 Vorbemerkung des Fragestellenden: In der Drucksache 7/1507 wurden folgende Fragen gestellt: „Hat es auf dem Gelände der geplanten Deponie DK 0 in der Vergangenheit bereits illegale Ablagerungen von Müll, Abfallstoffen, Bergbauresten oder anderen Komponenten gegeben? Wenn ja, in welchem Ausmaß (Kubikmeter und Flächenausmaß), was genau und wer ist verantwortlich dafür?“ Die Antwort der Landesregierung dazu lautete: „Nein.“ Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 1. Ist der Landesregierung bekannt, dass gegen die Firma GP Papenburg Entsorgung Ost GmbH wegen illegaler Ablagerungen auf dem Gelände der geplanten Deponie DK 0 eine Ordnungsstrafe in Höhe von 50.000 Euro verhangen wurde? Wenn ja, seit wann ist dieser Fakt bekannt? 2. Welches quantitative Ausmaß (bitte in m3 und Fläche m2 bzw. ha angeben) hatten die illegalen Aufschüttungen auf dem Gelände der geplanten Deponie DK 0, aufgrund derer ein Ordnungsgeld durch den Landkreis Anhalt -Bitterfeld verhangen wurde? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. 2 Ja, seit Ende des Jahres 2017. Der Landesregierung ist bekannt, dass der Landkreis Anhalt-Bitterfeld als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zur Durchsetzung seiner Beräumungsverfügung vom 16.05.2017 am 07.11.2017 ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 € festgesetzt hat. In der Beräumungsverfügung war für den Fall der nicht fristgemäßen Beräumung ein Zwangsgeld angedroht . Ein konkretes Aufmaß wurde durch die zuständige Behörde nicht ermittelt .   Nachdem der Wall am 29.11.2017 nachweislich beräumt war, unterblieb entsprechend § 56 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt die Beitreibung des Zwangsgeldes. Ergänzend wird auf die Beantwortung der Frage 2 der KA 7/928 (LT-Drs. 7/1654) verwiesen. 3. Welche Straftatbestände sind aus der Sicht der Landesregierung bei dieser illegalen Ablagerung auf dem Gelände der geplanten Deponie DK 0 in Roitzsch erfüllt? 4. Sieht die Landesregierung in den illegalen Ablagerungen auf dem Gelände der geplanten Deponie DK 0  in Roitzsch auch einen Verstoß gegen das Landesnaturschutzgesetz und gegen weitere Artenschutzbestimmungen? 5. Ist durch die illegale Aufschüttung die Population der streng geschützten Zauneidechse - die bereits durch Umsiedlung, im Rahmen des Verfahrens der Errichtung der DK II, am benannten Standort der geplanten DK 0, entstanden ist - in ihrem Fortbestand und in ihrer Ausbreitung beeinträchtigt worden und in welchem Ausmaß wurde der Bestand beeinträchtigt? Wenn ja, welcher Straftatbestand ist hierbei erfüllt? Die Fragen 3 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich des angezeigten Sachverhaltes prüft die Staatsanwaltschaft im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren umfassend, ob und für welche Straftatbestände ein hinreichender Tatverdacht besteht. Besteht Anlass, erhebt sie öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht , anderenfalls stellt sie das Verfahren ein (vgl. insbesondere §§ 152, 160, 170 Strafprozessordnung). Ergänzend wird auf die Beantwortung der Frage 1 der KA 7/929 (LT-Drs. 7/1692) verwiesen. 6. Wie sieht die Landesregierung die in der Antwort auf Frage 3 in der Drs. 7/1507 getätigte Aussage der Fa. GP Papenburg AG: „Wonach die unmittelbar angrenzenden Flächen vor Staub - mit einem „Staubschutzwall“ - geschützt werden sollen, vor dem Hintergrund, dass im Planfeststellungsverfahren der DK II festgelegt wurde, das Staub nicht entstehen darf - und wenn er doch entsteht - spezielle Auflagen zu seiner Vermeidung zu erfüllen sind.“ an? 3 Das in der Frage enthaltene Teilzitat wurde der Frage 4 der genannten Kleinen Anfrage 7/833 (LT-Drs. 7/1507) entnommen. Die Beantwortung der Frage 4 gibt die im Verfahren der baurechtlichen Beräumungsverfügung gegenüber dem Landkreis Anhalt-Bitterfeld als zuständiger Bauaufsichtsbehörde abgegebene Begründung der Firma für die Errichtung der Aufschüttung wieder. Die aufgrund der Beräumungsverfügung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld als zuständiger Bauaufsichtsbehörde beseitigte Aufschüttung befand sich außerhalb der vom Planfeststellungsbeschluss für die Deponie der Deponieklasse II erfassten Fläche.