Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2553 02.03.2018 (Ausgegeben am 05.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Hagen Kohl (AfD) Rechtsanspruch auf Entschädigungsleistung nach § 21 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) bzw. § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) i. V. m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für Haftfolgeschäden Kleine Anfrage - KA 7/1419 Vorbemerkung des Fragestellenden: Das Bundesland Sachsen-Anhalt hat seit 2015 keine Anträge auf Ausgleich von Haftfolgeschäden mehr bewilligt. Bei der Anerkennungsquote für Haftfolgeschäden bildet Sachsen-Anhalt das Schlusslicht.1 Der Tätigkeitsbericht der Landesbeauftragten weist in Bezug auf § 21 StrRehaG für 2015 10, für 2016 19 Anträge aus. In diesen Jahren wurde kein Antrag genehmigt, für beide Jahre wurden 18 Anträge abgelehnt, 7 wurden „sonstig erledigt“ und 18 Fälle sind noch offen. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Wie viele Anträge nach § 21 StrRehaG waren zum Stichtag 1. Januar 2018 noch offen bzw. nicht beschieden? Aus welchen Jahren stammen diese Anträge und wie war zum Stichtag der Bearbeitungsstand? Welche jeweiligen Verfahrenshindernisse oder Gründe standen dem Abschluss der Verfahren entgegen? Mit Ablauf des 31.12.2017 waren acht Anträge noch nicht beschieden. Von diesen wurden sechs im Jahr 2017 und zwei im Jahr 2016 gestellt. 1 Tätigkeitsberichte der Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der SED-Diktatur, Frau Birgit Neumann-Becker, von 2015 und 2016 2 Gegenwärtig sind zwei Verfahren entscheidungsreif. Die jeweiligen Entscheidungsvorschläge werden im Rahmen des Qualitätssicherungskonzeptes innerhalb der Versorgungsverwaltung noch einmal überprüft. In einem Verfahren liegt noch keine Rehabilitierung durch das zuständige Landgericht vor, sodass eine Entscheidung gegenwärtig nicht in Betracht kommt. In allen anderen Verfahren sind die Sachverhaltsermittlungen noch nicht abgeschlossen . Hier müssen noch weitere Ermittlungen hinsichtlich des konkret vorgetragenen schädigenden Vorgangs (wie z. B. Einholung von alten Haftunterlagen , Zeugenbefragungen) erfolgen bzw. hinsichtlich der etwaigen Schädigungsfolgen noch weitere medizinische Befundunterlagen eingeholt werden. Im Rahmen der Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sind insgesamt sieben Verfahren (drei Klageverfahren und vier Berufungsverfahren) noch bei der Sozialgerichtsbarkeit anhängig und nicht abgeschlossen. 2. Aus welchem Kapitel/Titel welchen Einzelplanes des Landeshaushaltes werden die Leistungen nach § 21 StrRehaG gezahlt? Waren in den Jahren 2015 bis 2017 ausreichend Haushaltsmittel in dem betreffenden Titel eingeplant bzw. vorhanden? Erfolgte zur Deckung des Titels eine Nach- oder Umfinanzierung ? Die Mittel sind im Einzelplan 05, Kapitel 0511, Titel 681 12 veranschlagt. In den Jahren 2015 bis 2017 waren ausreichend Haushaltsmittel vorhanden. Eine Nach- oder Umfinanzierung ist nicht erfolgt. 3. Welche Gründe führten zur Ablehnung der Anträge nach § 21 StrRehaG in den Jahren 2015 und 2016? In der überwiegenden Anzahl der abgelehnten Fälle war die gesetzliche Voraussetzung , dass die geltend gemachten Gesundheitsschäden in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Freiheitsentziehung stehen müssen, nicht erfüllt. 4. Anträge nach dem StrRehaG, die unter „Sonstige Erledigungen“ erfasst wurden, waren meist Fälle, in denen ein anderes Bundesland zuständig war. Welche weiteren Gründe lagen für eine „Sonstige Erledigung“ vor? Als weiterer Grund ist die Rücknahme des Antrags durch den oder die Antragsteller *in zu nennen.