Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/256 22.08.2016 Hinweis: Die Anlage ist als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick im Netz den Acrobat Reader. (Ausgegeben am 23.08.2016) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Dagmar Zoschke (DIE LINKE) Differenzierung der Kompetenzanalysen im Berufswahlverfahren von Menschen mit Behinderung Kleine Anfrage - KA 7/124 Vorbemerkung des Fragestellenden: Nach dem erfolgreichen Abschluss der GL-Schule werden die Absolventinnen und Absolventen mit Behinderung an die Reha-Fachberater/innen der Arbeitsagenturen verwiesen, die sie mit Hilfe eines Analyseverfahrens gemäß ihrer dort festgestellten Fähig- und Fertigkeiten in eine Ausbildung vermitteln. Oftmals sind die nun folgenden Erfahrungen sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht eine enorme Stresssituation, die völlig demotiviert, wenn sie dann scheitern und nach diesem Erleben an die Werkstätten verwiesen werden. Hier werden sie erneut einer zertifizierten Kompetenzanalyse unterzogen, die dann die nächsten Schritte in den Werkstätten bestimmt. Die Erfahrungen in den Werkstätten zeigen, dass diejenigen, die diese Verfahren nur einmal, nämlich in den Werkstätten, durchlaufen, wesentlich motivierter und interessierter an ihre Aufgaben herangehen und am Berufsleben, auch später auf dem ersten Arbeitsmarkt, teilhaben. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration 1. Nach welchen Kriterien führen Reha- Fachberater/innen die oben genannten Kompetenzanalysen durch? 2 Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit (BA RD SAT) berichtete zu dieser Frage: „Die Beratungsfachkräfte Reha/SB nutzen die Fachdienste (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service, Technischer Beratungsdienst) in Abhängigkeit der Bedürfnisse des konkreten Einzelfalls. Die Fachdienste erstellen sozialmedizinische und berufseignungsdiagnostische Gutachten nach international anerkannten ICF-Standards, sind zertifiziert und arbeiten auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Ergebnisse betrieblicher Praktika und der schulischen Kompetenzanalysen werden einbezogen und sind wesentliche Grundlage des individuellen Teilhabeplanes .“ Die Begutachtung durch den Berufspsychologischen Service der Bundesagentur für Arbeit findet regelhaft im letzten Schulbesuchsjahr der Berufsschulstufe der Förderschulen für Geistigbehinderte (GB-Schulen) statt. Es soll in diesem Kontext ein nahtloser Übergang in geeignete Reha-Maßnahmen (einschließlich Werkstätten für behinderte Menschen-WfbM) gewährleistet werden . 2. Welche Aufgabe übernehmen hier die Integrationsfachdienste? Das Land Sachsen Anhalt beauftragt zum Zwecke der Umsetzung der Initiative Inklusion Integrationsfachdienste, die vertiefte Berufsorientierung im Rahmen eines Modellprojektes „Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit geistiger Behinderung und weiterer schwerbehinderter Schülerinnen und Schüler beim Übergang von der Schule in Arbeit und Beruf in Sachsen-Anhalt“ durchzuführen . Aufgabe der Integrationsfachdienste im Rahmen der Kompetenzfeststellung von Schülern/innen im Landesmodellprojekt ist es, Interessen, Fähigkeiten und Wünsche der Schüler/innen zu erkunden. Hierzu werden mit den Lehrkräften gemeinsam die Ergebnisse der bisher erfolgten schulischen Kompetenzanalyse ausgewertet, um individuelle, auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der Schülerin /des Schülers zugeschnittene Praktika zu akquirieren. Zunächst werden Orientierungspraktika, dann Erprobungspraktika, dann Belastungspraktika in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes durchgeführt, die die Schüler/innen zur besseren Orientierung, Herausbildung eigener Wünsche und Vorstellungen sowie zur Verbesserung ihrer persönlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten benötigen. Die Mitarbeiter/innen der Integrationsfachdienste bereiten die Schüler/innen auf die Praktika intensiv vor, trainieren notwendige Alltagskompetenzen (Mobilität, Umgangsformen etc.) und stehen bei Fragen und Problemen während der Praktika für beide Seiten (Schüler/in und Praktikumsbetrieb ) zur Verfügung. Die Ergebnisse dieser Praktika werden in der betrieblichen Kompetenzanalyse erfasst und mit allen Verantwortlichen (Vertreter/in Praktikumsbetrieb, Praktikant/in, Reha-Fachberater/in, Lehrer/in Berufsschulstufe GB-Schule) unter Federführung der Integrationsfachdienste ausgewertet. Zum Ende des elften Schuljahres in der Berufsschulstufe findet eine erste Berufswegekonferenz statt, die dazu dienen soll, mit der Schülerin/dem Schüler und den Verantwortlichen den Entwicklungsstand zu besprechen sowie Schwerpunkte der Förderung für das nächste Schuljahr festzusetzen. Zum Ende des ersten Halbjahres des letzten Berufsschuljahres findet eine abschließende Berufswegekonferenz in der Schule statt, in welcher der weitere berufliche Werdegang mit der Schülerin/dem Schüler und allen Verantwortlichen ab- 3 schließend beraten und abgestimmt wird. Die Ergebnisse der schulischen und betrieblichen Kompetenzanalyse sowie die Vereinbarungen der Berufswegekonferenz werden schriftlich festgehalten und den Verantwortlichen ausgehändigt . 3. Worin unterscheiden sich die Kompetenzanalysen der Reha-Fachberater /innen von denen, die Werkstätten durchführen? Laut Auskunft der BA RD SAT erfolgt auf der Grundlage der diagnostischen Ergebnisse der Fachgutachten in den WfbM speziell im Eingangsverfahren eine vertiefte praktische Erprobung verschiedener Arbeitsbereiche. Dabei handelt es sich nicht um ein standardisiertes Kompetenzfeststellungsverfahren. Vielmehr bauen die Kompetenzanalysen in den WfbM auf den Kompetenzfeststellungsverfahren der Reha-Fachberater/innen auf. 4. Wie hoch ist die Vermittlungsquote von Menschen mit Behinderung (durch Reha-Fachberater/innen) in eine reguläre Ausbildung? 5. Wie hoch ist die Vermittlungsquote von Menschen mit Behinderung (durch die Reha-Fachberater/innen) an eine Werkstatt? Die Landesregierung kann hierzu keine Aussage treffen, da auch die BA RD SAT keine derartigen Daten erhebt. 6. Wie hoch ist Quote des Verbleibs auf dem ersten Arbeitsmarkt nach dem durch die Reha-Fachberater/innen erfolgten Berufsweg? Daten zu Beschäftigung und Arbeitslosigkeit nach dem Austritt von Teilnehmern /innen an arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen für Personen mit Eintrittsalter von unter 25 Jahren in Sachsen-Anhalt sind in der als Anlage beigefügten Tabelle der Bundesagentur für Arbeit dargestellt. Danach wurden von August 2013 bis Juli 2014 1532 besondere Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben für unter 25-Jährige durchgeführt; 71,1 % der Teilnehmenden an diesen Maßnahmen waren 6 Monate nach der Maßnahme nicht arbeitslos, 46,5 % der Teilnehmenden waren 6 Monate später sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Von August 2014 bis Juli 2015 waren es 1329 Maßnahmen; 68,1 % der Teilnehmenden waren 6 Monate später nicht arbeitslos und 46,8 % waren 6 Monate später sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anlage zu KA 7/124 Förderstatistik Austritte von Teilnehmern aus ausgewählten Instrumenten der Arbeitsmarktpolitik insgesamt untersucht 6 Monate nach Austritt hinsichtlich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Arbeitslosigkeit Alter bei Eintritt unter 25 Jahre Sachsen-Anhalt (Gebietsstand: Juli 2016) Datenstand: Juli 2016 insgesamt darunter (in % von Sp. 1) 6 Monate nach Austritt nicht arbeitslos insgesamt darunter (in % von Sp. 3) 6 Monate nach Austritt nicht arbeitslos insgesamt darunter (in % von Sp. 5) 6 Monate nach Austritt sv-pflichtig beschäftigt insgesamt darunter (in % von Sp. 7) 6 Monate nach Austritt sv-pflichtig beschäftigt 1 2 3 4 5 6 7 8 A Aktivierung und berufliche Eingliederung darunter 33.938 80,5 27.246 79,2 33.938 52,8 27.246 52,2 Vermittlungsbudget 22.241 87,4 16.964 86,8 22.241 58,3 16.964 58,0 Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung 11.524 67,8 10.136 66,8 11.524 42,5 10.136 42,4 dar. bei einem Arbeitgeber 4.237 75,4 3.526 77,5 4.237 60,6 3.526 64,1 Vermittlung in soz.-verspfl. Beschäftigung (eingelöste AVGS, bewilligt 1. Rate) 428 80,1 297 77,8 428 69,9 297 69,7 Probebeschäftigung behinderter Menschen 170 48,2 141 50,4 170 42,4 141 43,3 Arbeitshilfen für behinderte Menschen 3 x 5 x 3 x 5 x B Berufswahl und Berufsausbildung darunter 6.408 79,0 5.283 80,0 6.408 49,6 5.283 49,8 Berufseinstiegsbegleitung 713 94,8 729 95,5 713 35,3 729 38,0 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen 2.369 78,3 1.980 78,0 2.369 39,3 1.980 40,3 Einstiegsqualifizierung 605 89,4 521 88,3 605 60,5 521 63,0 Ausbildungsbegleitende Hilfen 1.264 88,8 916 87,7 1.264 81,5 916 78,3 Außerbetriebliche Berufsausbildung 1.273 57,0 1.051 62,2 1.273 37,5 1.051 43,1 Zuschüsse z. Ausbildungsvergütung behinderter u. schwerbehinderter Menschen * 73,8 78 80,8 * 67,7 78 65,4 Zuschuss für Schwerbehinderte im Anschluss an Aus- u. Weiterbildung * x * x * x * x Ausbildungsbonus (Restabwicklung) 118 77,1 * x 118 67,8 * x C Berufliche Weiterbildung darunter 1.646 70,6 1.311 72,8 1.646 53,4 1.311 59,0 berufliche Weiterbildung (einschl. allg. MN zur Weiterbildung Reha) 5) * 70,6 1.308 72,8 * 53,4 1.308 58,9 dar. allgemeine Maßnahmen zur Weiterbildung Reha 122 61,5 85 62,4 122 36,1 85 50,6 Arbeitsentgeltzuschuss zur beruflichen Weiterbildung Beschäftigter 5) - x 3 x - x 3 x ESF-Qualifizierung während Kurzarbeit * x - x * x - x D Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darunter 2.077 83,4 1.888 84,3 2.077 70,8 1.888 71,6 Förderung abhängiger Beschäftigung 2.009 83,0 1.815 83,7 2.009 72,8 1.815 74,2 Eingliederungszuschuss 1.753 84,0 1.473 85,5 1.753 73,9 1.473 76,4 Eingliederungszuschuss für besonders betroffene Schwerbehinderte * 79,2 44 75,0 * 72,9 44 65,9 Einstiegsgeld bei abhängiger sv-pflichtiger Erwerbstätigkeit 207 75,4 298 76,2 207 63,8 298 64,4 Beschäftigungszuschuss (Restabwicklung) * x - x * x - x Förderung der Selbständigkeit 68 94,1 73 98,6 68 10,3 73 6,8 Einstiegsgeld bei selbständiger Erwerbstätigkeit 13 x 12 x 13 x 12 x Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen 17 x 15 x 17 x 15 x Gründungszuschuss 38 97,4 46 97,8 38 15,8 46 8,7 E besondere Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen darunter 1.532 71,1 1.379 68,1 1.532 46,5 1.379 46,8 besondere Maßnahmen zur Weiterbildung 120 72,5 66 74,2 120 30,8 66 39,4 Eignungsabklärung/Berufsfindung 191 84,3 158 87,3 191 53,4 158 53,8 besondere Maßnahmen zur Ausbildungsförderung 737 51,0 732 48,0 737 31,9 732 31,4 Einzelfallförderung 53 84,9 63 95,2 53 77,4 63 84,1 individuelle rehaspezifische Maßnahmen 371 99,7 315 97,8 371 72,2 315 72,7 unterstützte Beschäftigung 60 85,0 45 73,3 60 48,3 45 48,9 F Beschäftigung schaffende Maßnahmen darunter 1.040 55,7 1.008 56,5 1.040 13,3 1.008 13,0 Arbeitsgelegenheiten 1.026 55,7 1.000 56,7 1.026 13,1 1.000 12,8 Förderung von Arbeitsverhältnissen 3 x 4 x 3 x 4 x Beschäftigungsphase Bürgerarbeit 11 x 4 x 11 x 4 x G Freie Förderung / Sonstige Förderung darunter 589 69,8 346 71,7 589 20,5 346 26,0 Freie Förderung SGB II 589 69,8 346 71,7 589 20,5 346 26,0 Summe der Instrumente (A-F) 46.641 79,2 38.115 78,3 46.641 52,1 38.115 51,8 Summe der Instrumente (A-F) ohne Förderung der Selbständigkeit 46.573 79,2 38.042 78,3 46.573 52,2 38.042 51,9 Summe der Instrumente (A-F) ohne Einmalleistungen 4) 23.919 71,6 20.785 71,4 23.919 46,1 20.785 46,4 Summe der Instrumente (A-F) ohne Förd. der Selbst. und ohne Einmall. 4) 23.862 71,5 20.723 71,3 23.862 46,1 20.723 46,5 Erstellungsdatum: 26.07.2016, Zentraler Statistik-Service-FST, Auftr.-Nr. 92785 © Statistik der Bundesagentur für Arbeit Die regionale Zuordnung der Teilnehmer erfolgt nach dem Wohnortprinzip; der Deutschland-Wert umfasst auch die ausländischen Wohnorte. *) Aus Datenschutzgründen und Gründen der statistischen Geheimhaltung werden Zahlenwerte von 1 oder 2 und Daten, aus denen rechnerisch auf einen solchen Zahlenwert geschlossen werden kann, anonymisiert. Erst ab einer Mindestfallzahl kann eine Eingliederungsquote als repräsentative Messung angesehen werden. Je kleiner die Fallzahl (also die Zahl der betrachteten Austritte aus Maßnahmen) desto eher ist die Eingliederungsquote als rein zufälliges Resultat anzusehen, das weder etwas über Qualität der Maßnahme oder des Trägers noch über die Qualität der Arbeit der Agentur aussagt. Deswegen werden Eingliederungsquoten, bei denen weniger als 20 Austritte zu Grunde liegen, nicht ausgewiesen. 1) VQ: Verbleibsquote = (nicht Arbeitslose + (Arbeitslose und gleichzeitig sozialversicherungspflichtig Beschäftigte)) / Austritte insgesamt * 100 2) EQ: Eingliederungsquote = svpf. Beschäftigte / Austritte insgesamt * 100 3) für das Merkmal "sozialversicherungspflichtige Beschäftigung" ist neben dem 6 monatigen monatigen Verbleibsintervall auch die 6 monatige Wartezeit der Beschäftigungsstatistik zu berücksichtigen 5) jeweils ohne Teilnehmer aus dem Sonderprogramm "Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen" (WeGebAU 2007). 4) Die Einmalleistungen umfassen: Vermittlungsbudget, Vermittlungsgutschein, Vermittlung in sv-pfl. Beschäftigung, Arbeitshilfen für behinderte Menschen, Beschaffung von Instrumente der Arbeitsmarktpolitik Verbleibsquote 1) Eingliederungsquote 2) kumulierte Austritte von kumulierte Austritte 3) von August 2013 - Juli 2014 August 2014 - Juli 2015 August 2013 - Juli 2014 August 2014 - Juli 2015 Seite 1 Stand: 25.03.2015 Anlage zu KA 7/124 Methodische Hinweise zur Verbleibsermittlung (Eingliederungsquote/Verbleibsquote) Die im Rahmen der umfassenden Verbleibsanalyse entwickelte kombinierte Auswertung von Förderstatistik, Beschäftigungsstatistik und Arbeitslosenstatistik läuft monatlich automatisiert im statistischen Datenaufbereitungsverfahren. Monatlich werden alle Austritte der vergangenen 24 Monate hinsichtlich ihres Status bezüglich sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Arbeitslosigkeit untersucht. Hinzu kommt die monatliche Recherche nach Folgeförderung innerhalb der in der Förderstatistik verfügbaren Informationen. Die Eingliederungs- und Verbleibsquoten zeigen auf, inwieweit die Teilnehmer einer Fördermaßnahme nach einem bestimmten Zeitintervall (z. B. 6 Monate) nach Austritt aus der Maßnahme eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben (Eingliederungsquote) bzw. nicht mehr arbeitslos sind (Verbleibsquote). Innerhalb der Förderstatistik werden die Ergebnisse mit einem aktuelleren Datenstand revidiert. Die Ergebnisse mit einem Datenstand zwischen 1 und 23 Monaten nach Austritt werden mit dem Ergebnis des jeweiligen Folgemonats überschrieben und stehen zur Auswertung nicht mehr zur Verfügung. Für jeden Teilnehmer erfolgt die Untersuchung letztmalig 24 Monate nach Austritt für alle Untersuchungsintervalle. Diese Untersuchungsergebnisse werden in der Förderstatistik für insgesamt 7 Untersuchungsintervalle (1, 3, 6, 9, 12, 18 und 24 Monate nach Austritt) festgeschrieben. Die Eingliederungsquote EQ (definiert als: sozialversicherungspflichtig Beschäftigte / Austritte insgesamt x 100) gibt an, wie viele Maßnahmeteilnehmer sich zeitpunktbezogen 6 Monate nach Austritt aus der Maßnahme in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung befinden. Personen, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr oder noch nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, werden nicht berücksichtigt. Zu den berücksichtigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gehören auch geförderte Beschäftigungsverhältnisse, wie z. B. Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) sowie Arbeitsgelegenheiten (AGH) der Entgeltvariante. Die Verbleibsquote VQ (definiert als: [nicht Arbeitslose plus Arbeitslose, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind] / Austritte insgesamt x 100) gibt an, wie viele Teilnehmer zeitpunktbezogen 6 Monate nach Austritt aus einer Fördermaßnahme nicht arbeitslos sind. Maßnahmeteilnehmer, die sich zum Stichtag z. B. in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, in selbstständiger Erwerbstätigkeit, in Schule oder Ausbildung, in einer weiteren Fördermaßnahme, im Ruhestand, in Familienphase, in Krankheit oder auch Erwerbsunfähigkeit befinden, zählen zur Menge der „nicht Arbeitslosen“. Die hier dargestellten Ergebnisse werden ausgehend vom aktuellsten Austritt nach Ablauf des Untersuchungsintervalls (z. B. 6 Monate) und einer 6-monatigen Wartezeit ermittelt. Erst nach einer erforderlichen Wartezeit von 6 Monaten nach Recherchezeitpunkt ist die für die Beschäftigungsstatistik erforderliche Wartezeit erfüllt . Die Daten stellen Ergebnisse dar, die u. a. Aufschluss über die Beschäftigungschancen und Arbeitslosigkeitsrisiken nach Abschluss einer Maßnahme geben, die aber nicht unmittelbar im Sinne einer Ursache-Wirkungs-Analyse zu interpretieren sind . Fachliche Hinweise zur Bewertung der dargestellten Ergebnisse Sowohl die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III als auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II werden erbracht, um die Integration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen und Arbeitslosigkeit zu beenden bzw. zu verkürzen. Die Eingliederungs- und Verbleibsquote (EQ und VQ) gibt Hinweise auf den Erfolg der arbeitsmarktpolitischen Instrumente. Die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bzw. der Abgang aus Arbeitslosigkeit können in der Regel nicht ursächlich einem einzelnen Instrument der aktiven Arbeitsförderung zugerechnet werden. Für die Integration in den Arbeitsmarkt ist vielmehr ein Bündel von Faktoren wichtig: die Ausgangsqualifikation des Teilnehmers, die Stabilität seiner Gesundheit und Lebenssituation, die Dauer der Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit, die Motivation des Teilnehmers, aber auch die Kombination von (mitunter mehreren) Fördermaßnahmen und Vermittlungsdienstleistungen. Die Eingliederungs- und Verbleibsquoten hingegen beziehen die nach 6 Monaten bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. Nichtarbeitslosigkeit auf eine einzelne Fördermaßnahme. Diese Quoten sollten deshalb nicht monokausal interpretiert werden. Die Chancen zur Eingliederung von Maßnahmeteilnehmern nach Austritt aus einer Fördermaßnahme hängen wesentlich von den allgemeinen Arbeitsmarktbedingungen, d. h. dem Angebot an offenen Stellen ab. Je besser die Arbeitsmarktsituation, desto größer sind die Chancen zur Eingliederung von Maßnahmeteilnehmern in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Eingliederungs- und Verbleibsquoten weisen daher auch eine Saisonkomponente auf, die mit der Methode des gleitenden Durchschnitts nivelliert wird. Hinweise zum Vergleich der Rechtskreise Beim Vergleich der Rechtskreise ist zu beachten, dass die Teilnehmer an Fördermaßnahmen im Rechtskreis SGB II im Durchschnitt mit größeren Eingliederungsproblemen behaftet sind als die Teilnehmer aus dem Rechtskreis SGB III. Im SGB II sind oft mehrere aufeinander aufbauende Hilfen erforderlich, um den Betroffenen (wieder) näher an den 1. Arbeitsmarkt heranzuführen. Es ist deshalb zu erwarten, dass EQ und VQ für das SGB II niedriger ausfallen als im SGB III. Einzelne Teilerfolge in Form von Integrationsfortschritten können mit den hier dargestellten Eingliederungs- und Verbleibsquoten nicht abgebildet werden. Zeitreihenvergleich Zeitreihenvergleiche der Quoten EQ und VQ zu Austritten über die Jahre 2004 und 2005 hinweg sind aufgrund der Einführung des SGB II im Jahr 2005 in beiden Rechtskreisen nur eingeschränkt möglich. Für den Rechtskreis SGB II gibt es keine Vergleichswerte für Austritte vor 2005. Im Rechtskreis SGB III hat sich mit der Einführung des SGB II die Grundmenge an potentiellen Teilnehmern und Austritten in ihrer Struktur deutlich verändert, da die relativ arbeitsmarktfernen Arbeitslosenhilfeempfänger aus dem Rechtskreis SGB III in den Rechtskreis SGB II wechselten. Hinweise zum Vergleich der Instrumente Bei der Bewertung der Eingliederungs- und Verbleibsquoten für einzelne Instrumente der aktiven Arbeitsförderung ist zu beachten, dass sich diese im Hinblick auf ihre Zielsetzung und die inhaltliche Ausgestaltung deutlich voneinander unterscheiden. Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) führen den Teilnehmer an den Arbeitsmarkt heran und eröffnen ihm Perspektiven auf neue Einsatzbereiche. Es ist also damit zu rechnen, dass im Anschluss an diese Maßnahmen zunächst Sucharbeitslosigkeit eintritt. Dies ist z. B. bei Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen für die ausschließliche Vermittlung (§ 45 Abs. 4 Nr. 2 SGB III), die unmittelbar auf die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zielen, nicht der Fall. Beschäftigung schaffende Maßnahmen, von denen im Rechtskreis SGB II ein großer Anteil auf Arbeitsgelegenheiten (AGH) entfällt, sind ein erster Schritt, um die Maßnahmeteilnehmer an den Arbeitsmarkt heranzuführen. AGH werden oft bei Hilfebedürftigen mit multiplen Problemlagen eingesetzt und dienen vorrangig der Herstellung bzw. Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit und der sozialen Stabilisierung. Eine schnelle Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ist bei den Teilnehmern von AGH in der Regel nicht wahrscheinlich. Teilnehmer in Maßnahmen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit befinden sich bereits in einem Beschäftigungsverhältnis bzw. in selbstständiger Erwerbstätigkeit und sind somit bereits in den Arbeitsmarkt integriert. Die Nachbeschäftigungsfrist nach Eingliederungszuschüssen beträgt max. 12 Monate, der Stichtag zur Ermittlung von Eingliederungs- und Verbleibsquote fällt somit in die Nachbeschäftigungszeit. Mit Einstiegsgeld bei selbstständiger Erwerbstätigkeit im SGB II bzw. Gründungszuschuss im SGB III wird die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gefördert. Der erfolgreiche Fortbestand der selbstständigen Erwerbstätigkeit ist näherungsweise mit der Verbleibsquote und nicht mit der Eingliederungsquote messbar. Aus diesen unterschiedlichen „Startpositionen“ der Teilnehmer heraus ergeben sich zwangsläufig unterschiedliche Ergebnisse im Hinblick auf eine Beschäftigung im Anschluss an die Förderung. Unterschiede in den Eingliederungs- und Verbleibsquoten verschiedener Instrumente sind nicht mit unterschiedlichem Erfolg der Instrumente gleichzusetzen. 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