Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2560 02.03.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Die Anlage ist in Word als Objekt beigefügt und öffnet durch Doppelklick den Acrobat Reader. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. Eine Einsichtnahme des vertraulichen Teils o. g. Antwort ist für Mitglieder des Landtages in der Landtagsverwaltung - Akteneinsichtnahmeraum - nach Terminabsprache möglich. (Ausgegeben am 05.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordnete Henriette Quade (DIE LINKE) Rechte Musikgruppen und Liedermacher in Sachsen-Anhalt Kleine Anfrage - KA 7/1451 Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Landesregierung: Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Landesregierung trifft aber eine Schutzpflicht gegenüber ihren nachrichtendienstlichen Quellen. Teile der Antwort der Landesregierung müssen insoweit als Verschlusssache „VS-VERTRAU- LICH“ eingestuft werden. Hierbei wird der Rechtsprechung des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt gefolgt, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013, Az.: LVG 14/12; Urteil vom 25. Januar 2016, Az.: LVG 6/15). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Landtages (GSO-LT). Die Einstufung als Verschlusssache ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Wohl des Landes Sachsen-Anhalt und die schutzwürdigen Interessen Dritter geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungs- 2 interessen der Landesregierung zu befriedigen (Art. 53 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt). Die öffentliche Preisgabe von weiteren Informationen zu den Fragen 1 bis 4 würde Rückschlüsse auf sensible Verfahrensweisen und Taktiken der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt ermöglichen. Das Bekanntwerden dieser Informationen ließe somit befürchten, dass verfassungsfeindlichen Bestrebungen nicht mehr wirksam entgegengetreten werden kann und hierdurch dem Wohl des Landes Sachsen-Anhalt Nachteile zugefügt würden. Darüber hinaus ist das Vertrauen in die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörden, Nachrichtenzugänge zu schützen, für ihre Funktionsfähigkeit essentiell. Die öffentliche Mitteilung solcher weiteren Informationen, die Rückschlüsse auf Quellen zulassen , würde sich nachteilig auf die Fähigkeit der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt auswirken, solche Zugänge zu gewinnen oder solche Kontakte fortzuführen. Zudem stehen der Bekanntgabe von Namen von Musikern schutzwürdige Interessen i. S. von Art. 53 Abs. 4 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 15 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt (VerfSchG-LSA) insoweit entgegen, als die betroffenen Personen es bisher vermieden haben, in der Öffentlichkeit als Veranstalter rechtsextremistischer Konzert- und Musikveranstaltungen oder Mitglied einer rechtsextremistischen Musikgruppe bekannt zu werden. 1. Welche neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Bands bzw. Musiker welchen Musikstils aus Sachsen-Anhalt haben im Jahr 2017 existiert ? 2. Aus welchen Orten kommen diese Bands bzw. Musiker? 3. Seit wann existieren die jeweiligen Bands bzw. Musiker? 4. Welche Verbindungen zu welchen neonazistischen, rechten oder rechtsextremistischen Organisationen in Sachsen-Anhalt haben die Mitglieder der jeweiligen Bands bzw. Musiker? Die Fragen 1 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet. Der Landesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. Diese sind der beigefügten Übersicht zu entnehmen. Über die in der Anlage enthaltenen Angaben hinaus liegen der Landesregierung weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragen 1 bis 4 vor. Deren Mitteilung ist der Landesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Landesregierung zu dieser Kleinen Anfrage verwiesen. Die vollständige Antwort der Landesregierung muss deshalb als Verschlusssache „VS-VERTRAULICH“ eingestuft werden. Sie kann bei der Geheimschutz- 3 stelle des Landtages nach Maßgabe der Geheimschutzordnung des Landtages eingesehen werden. 5. Welche Verbindungen zu welchen nicht als neonazistisch, rechts oder rechtsextremistisch eingestuften Organisationen haben die Mitglieder der jeweiligen Bands bzw. Musiker? Die Landesregierung erfasst rechtsextremistische Organisationen. „Rechte“ Organisationen , die nicht als rechtsextremistisch bewertet werden, werden nicht erfasst. Dementsprechend sind der Landesregierung keine Verbindungen zu nicht als rechtsextremistisch eingestuften Organisationen bekannt. Seite 1 von 3 KA 7/1451; Anlage 1 (Antwort zu den Fragen 1 bis 4) Frage 1 Musikgruppen bzw. Musiker Frage 1 Musikstil Frage 2 Herkunft der Musikgruppen bzw. Musiker Frage 3 Existent bzw. bekannt seit: Frage 4 Verbindungen zu rechtsextremistischen Organisationen Ahnenerbe Keine Erkenntnisse Salzlandkreis 2016 Keine Erkenntnisse Barricades National Socialist Black Metal Keine Erkenntnisse 2015 Siehe Vorbemerkung Zwei Mitglieder sind auch Mitglieder der rechtsextremistischen Musikgruppe „Fight Tonight“ aus dem Raum Sangerhausen im Landkreis Mansfeld-Südharz. Blutstraße National Socialist Black Metal Raum Schönebeck (Salzlandkreis) 2016 Keine Erkenntnisse Daily Broken Dream, zuvor bekannt als Race Riot Straight Edge / Rock Against Communism / Hardcore Raum Tangerhütte (Landkreis Stendal) 1998 Keine Erkenntnisse Ex Umbra In Solem Rock Against Communism / Hardcore Raum Sotterhausen (Landkreis Mansfeld- Südharz) 2015 Siehe Vorbemerkung Fight Tonight Rock Against Communism / Hardcore Raum Sotterhausen (Landkreis Mansfeld- Südharz) 2008 Siehe Vorbemerkung Kraftschlag Rock Against Communism Weißenfels (Burgenlandkreis) 1989 Siehe Vorbemerkung Seite 2 von 3 KA 7/1451; Anlage 1 (Antwort zu den Fragen 1 bis 4) Frage 1 Musikgruppen bzw. Musiker Frage 1 Musikstil Frage 2 Herkunft der Musikgruppen bzw. Musiker Frage 3 Existent bzw. bekannt seit Frage 4 Verbindungen zu rechtsextremistischen Organisationen Mortuary Deathcore Raum Wolmirstedt (Landkreis Börde) 2009 Keine Erkenntnisse Painful Life Grind-Core Stendal 2009 Keine Erkenntnisse Permafrost National Socialist Black Metal Raum Zeitz (Burgenlandkreis) 2003 Siehe Vorbemerkung Prora Hardcore Raum Mansfeld (Landkreis Mansfeld- Südharz) 2013 Keine Erkenntnisse Söhne Germaniens Keine Erkenntnisse Hecklingen (Salzlandkreis) vor 2012 Keine Erkenntnisse Standarte Ost Keine Erkenntnisse Gardelegen (Altmarkkreis Salzwedel) 2017 Keine Erkenntnisse Two Minutes Warning Hardcore Raum Magdeburg 2006 Keine Erkenntnisse „Driugan“ Rap Wernigerode (Landkreis Harz) 2016 Keine Erkenntnisse Seite 3 von 3 KA 7/1451; Anlage 1 (Antwort zu den Fragen 1 bis 4) Frage 1 Musikgruppen bzw. Musiker Frage 1 Musikstil Frage 2 Herkunft der Musikgruppen bzw. Musiker Frage 3 Existent bzw. bekannt seit Frage 4 Verbindungen zu rechtsextremistischen Organisationen „Klimpel“ Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse „Munin/Kojak“ Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse „Maik aus Magdeburg/Eidstreu“ Siehe Vorbemerkung Keine Erkenntnisse Landeshauptstadt Magdeburg 2016 Keine Erkenntnisse „Oiram“ Siehe Vorbemerkung Baladenstil Lutherstadt Wittenberg (Landkreis Wittenberg) 2012 Siehe Vorbemerkung Siehe Vorbemerkung Balladenstil Köthen (Landkreis Anhalt- Bitterfeld) 2012 Keine Erkenntnisse