Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2569 07.03.2018 (Ausgegeben am 07.03.2018) Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Chris Schulenburg (CDU) Verdacht der Verhaltenskontrolle in der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck - Datenschutz durch den Landesdatenschutzbeauftragten gewährleisten Kleine Anfrage - KA 7/1478 Vorbemerkung des Fragestellenden: Ein Mitarbeiter der Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck soll sich im Januar an den Landesdatenschutzbeauftragten gewandt haben, weil er vermutet, dass er in seinem Verhalten am Arbeitsplatz überwacht wird. Der Mitarbeiter soll berechtigterweise über ein spezielles Nutzerprofil verfügen und Daten in einem Einwohnermeldeprogramm bearbeitet bzw. eingearbeitet haben. Schon am nächsten Tag der Dateneingabe soll er zum Verbandsgemeindebürgermeister zitiert und über diese sensible Dateneingabe befragt worden sein. Dies kam dem Mitarbeiter suspekt vor und er soll nun den Verdacht gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten geäußert haben, dass er ohne seine Zustimmung am Arbeitsplatz überwacht wurde und der Datenschutz möglicherweise verletzt worden sein könnte. Antwort der Landesregierung erstellt vom Ministerium für Inneres und Sport Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: 1. Welche Standardmaßnahmen hat der Landesdatenschutzbeauftragte durchzuführen, wenn er über einen solchen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt wird? Der Landesbeauftragte für den Datenschutz (im Folgenden: Landesbeauftragter ) ist nicht Teil der Landesregierung, sondern Hilfsorgan des Parlaments. Die Landesregierung hat den Landesbeauftragten vor dem Hintergrund ihrer Auskunftspflicht gegenüber dem Landtag um Unterstützung bei der Beantwortung der Anfrage gebeten. 2 Der Landesbeauftragte hat die Landesregierung auf ihre Bitte um Unterstützung hin darauf hingewiesen, dass er nach Artikel 63 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und § 21 Abs. 1 Satz 1 des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) in Ausübung seines Amtes unabhängig sei. Er habe dem Landtag nach Artikel 63 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt über die Ergebnisse seiner Tätigkeit zu berichten. Dies geschehe gemäß § 22 Abs. 4a DSG LSA alle zwei Jahre in Form eines Tätigkeitsberichts. Eine detaillierte Berichtspflicht zu einzelnen Vorgängen sei nicht vorgesehen. Dies diene der besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung des Landesbeauftragten, insbesondere im Zusammenhang mit personenbezogenen Informationen. In Ergänzung dieses Hinweises hat der Landesbeauftragte dargestellt, dass er gehalten sei, Eingaben nach § 19 DSG LSA nachzugehen. 2. Welche Maßnahmen wurden durch den Landesdatenschutzbeauftragten ohne schuldhafte Verzögerung nach Kenntnisnahme des Sachverhalts eingeleitet? Der Landesbeauftragte hat der Landesregierung auf ihre Bitte um Unterstützung hin dargestellt, dass er Eingaben nach § 19 DSG LSA im Rahmen des im Einzelfall Erforderlichen und nach seinen personellen Kapazitäten stets nachgehe. In der Regel würden zunächst die verantwortlichen Stellen um Stellungnahme zur datenschutzrelevanten Sach- und Rechtslage gebeten. Gegebenenfalls würde nachgefragt. Soweit erforderlich, könne der Landesbeauftragte auf der Basis von § 23 Abs. 1 DSG LSA Einsicht in Unterlagen und in gespeicherte Daten und Datenverarbeitungsprogramme nehmen. 3. Wurden in dem konkreten Fall zur Beweiserhebung und -sicherung Daten ggf. durch Hinzuziehung von IT-Spezialisten gesichert? Der Landesbeauftragte hat der Landesregierung auf ihre Bitte um Unterstützung hin dargestellt, dass an dem zu Frage 2. beschriebenen Verfahren auch Informatiker aus dem Technikreferat seiner Geschäftsstelle beteiligt würden . Die Landesregierung weist in Ergänzung der Ausführungen des Landesbeauftragten darauf hin, dass bei der Staatsanwaltschaft Stendal zum in Rede stehenden Sachverhalt kein Ermittlungsverfahren anhängig ist, so dass strafprozessuale Maßnahmen (Datensicherung o. ä.) auch von dort nicht erfolgt sind. 4. Besteht der Anfangsverdacht einer Straftat? Wenn ja, wurde die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft in Kenntnis gesetzt? Der Landesbeauftragte hat der Landesregierung auf ihre Bitte um Unterstützung hin dargestellt, dass ihm die in der Vorbemerkung beschriebene Beschwerde vorliege. Eine Stellungnahme der Verbandsgemeinde Arneburg- Goldbeck sei bereits eingegangen. Nach Prüfung dieser Stellungnahme sei im 3 Ergebnis festgestellt worden, dass kein Datenschutzverstoß im Sinne einer unzulässigen Verhaltenskontrolle vorgelegen habe. Nach Kenntnis der Landesregierung wurden weder die zuständige Polizeibehörde noch die zuständige Staatsanwaltschaft über den Sachverhalt informiert. Aus dem mitgeteilten Sachverhalt lassen sich zureichende Anhaltspunkte für ein strafrechtlich bedeutsames Handeln im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO nicht ersehen. Sofern sich aus der Prüfung durch den Landesbeauftragten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben sollten, wird ein Ermittlungsverfahren einzuleiten sein.