Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/2580 08.03.2018 Hinweis: Die Drucksache steht vollständig digital im Internet/Intranet zur Verfügung. Bei Bedarf kann Einsichtnahme in der Bibliothek des Landtages von Sachsen-Anhalt erfolgen oder die gedruckte Form abgefordert werden. (Ausgegeben am 08.03.2018) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Abfallentsorgung in Sachsen-Anhalt Große Anfrage Fraktion SPD - Drs. 7/2178 Vorbemerkung der Fragestellenden: Die Abfallentsorgung ist zum einen eine wichtige Aufgabe zur Sicherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum anderen ist sie ein wichtiger Teil der regionalen Wirtschaft, die Wertschöpfung erzielt und die Strom und Wärme zur Verfügung stellt. Dabei ist die Abfallentsorgung in einer modernen Industriegesellschaft ein komplexer Prozess, an den in den vergangenen Jahren immer höhere Anforderungen gestellt werden. Im Interesse aller Beteiligten braucht es daher verlässliche Rahmenbedingungen, um die erforderliche Planungssicherheit zu gewährleisten. Seit einiger Zeit schlagen Vertreterinnen und Vertreter der Abfallwirtschaft Alarm. Sie weisen darauf hin, dass die Deponiekapazitäten in Sachsen-Anhalt nicht ausreichend sind. Das würde vor dem Hintergrund der positiven wirtschaftlichen Entwicklung nicht nur zu Entsorgungsengpässen und zu Müllexporten, sondern auch zu höheren Entsorgungskosten für die Bürgerinnen und Bürger, die Unternehmen der heimischen Wirtschaft und die öffentliche Hand führen. Dabei liegt es ausdrücklich im Interesse des Landes, unter Wahrung der Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die Rahmenbedingungen für die Abfallentsorgung so zu gestalten, dass sie umweltverträglich und zu möglichst geringen Kosten erfolgt. I. Abfallwirtschaftsplan 1. Warum erfolgte für den 2016 geplanten Abfallwirtschaftsplan die öffentliche Bekanntmachung erst am 17. Oktober 2017? Das Verfahren zur Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes wurde durch das zuständige Landesverwaltungsamt unter Beachtung der abfallrechtlichen Grundlagen und Verfahrensvorschriften ordnungsgemäß durchgeführt und fristgerecht gemäß 2 § 31 Abs. 5 KrWG abgeschlossen. Der Abfallwirtschaftsplan ist gem. § 31 Absatz 5 KrWG spätestens nach 6 Jahren zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. Der Abfallwirtschaftsplan 2017 ersetzt den Abfallwirtschaftsplan 2011. 2. Inwieweit sind die Ergebnisse des gemeinsamen Monitorings von Land und Abfallwirtschaft und die Ergebnisse der Anhörung zum Abfallwirtschaftsplan im August 2017 in den Abfallwirtschaftsplan eingeflossen? Zum Aufkommen und Verbleib der nicht gefährlichen Massenabfälle wurde auch von der Entsorgungswirtschaft ein Gutachten in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse wurden mit Vertretern der Entsorgungswirtschaft und den Abfallbehörden diskutiert. Dabei war übereinstimmend festgestellt worden, dass sich neben dem Ausbau der Verwertung ein Handlungsbedarf zur mittelfristigen Schaffung von Deponiekapazitäten ergibt. Die Betrachtungen dazu sollten bei der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplanes vertieft werden. Die während des Verfahrens der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans erfolgte Planfeststellung einer neuen Deponie begründete die Notwendigkeit der Aktualisierung der Berechnung der Deponiekapazitäten mit dem Ergebnis, dass die Entsorgungssicherheit in Sachsen-Anhalt für den Prognosezeitraum bis 2025 gewährleistet ist. Im Rahmen der Beteiligung im Verfahren der Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans wurde die Entsorgungswirtschaft umfassend beteiligt, dabei wurden auch das von der Wirtschaft vorgebrachte Zahlenmaterial und die vorgetragenen Argumente eingehend erörtert. Nach umfassender Prüfung, Wertung und Abwägung aller Hinweise, Argumente und Belange wurde das Fortschreibungsverfahren mit der Bekanntgabe im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt am 17. Oktober 2017 abgeschlossen. 3. Ist absehbar, wann eine Überarbeitung des Abfallwirtschaftsplans erfolgen wird? Der Abfallwirtschaftsplan ist gem. § 31 Absatz 5 KrWG spätestens nach 6 Jahren zu überprüfen. Die Planaussagen des Abfallwirtschaftsplans werden vorzeitig zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben sein, sofern sich die zugrundeliegende Datenbasis insbesondere durch Stoffstromverschiebungen aufgrund der Änderung rechtlicher Vorgaben, z.B. durch das Rechtsetzungsverfahren der vorgesehenen so genannten Mantelverordnung für Ersatzbaustoffe und Bodenschutz, wesentlich ändert . II. Deponien 1. Wie groß sind die Restkapazitäten in den Deponien in Sachsen-Anhalt untergliedert in die einzelnen Deponieklassen? Die der Prognose zugrunde liegenden Restkapazitäten sind in den Anhängen 10 bis 13 und 10 bis 14 des Abfallwirtschaftsplanes dargelegt, der auf der Internetseite des Landesverwaltungsamtes veröffentlicht ist. 3 Tabelle 1: Deponie-(Rest-)volumina der Deponieklassen 0, I und II im Land Sachsen-Anhalt Landkreis Deponie Restablagerungsvolumen (gerundet) Bemerkung in Betrieb befindliche DK 0 – Deponien: Börde Am Warberg 200.000 m³ Stand 2015 Salzlandkreis Alte Rückstandshalde Kalkbetrieb“ 600.000 m³ Stand 11/2016 Kalksteintagebau Bernburg -Süd 480.000 m³ Summe 1.280.000 m³ in Betrieb befindliche DK I – Deponien: Börde Farsleben 2.300.000 m³* Stand 31.12.2014 Börde Walbeck 6.300.000 m³ Jerichower Land Reesen 3.900.000 m³* Stand 30.10.2015 Summe 12.500.000 m³ planfestgestellte DK I-Deponie: Burgenlandkreis Profen-Nord 5.000.000 m³ Stand: 04/2016 in Betrieb befindliche DK II – Deponien: Altmarkkreis Salzwedel Gardelegen- Lindenberg 78.800 m³ Stand 31.12.2014 Anhalt-Bitterfeld Roitzsch 2.800.000 m³ Stand 06.02.2015 Burgenlandkreis Nißma (B1) 221.100 m³ Stand 31.12.2014 Magdeburg Magdeburg- Hängelsberge 147.000 m³ Summe 3.246.900 m³ * nach Betreiberangaben 4 Tabelle 2: Deponien in der Stilllegungsphase im Land Sachsen-Anhalt mit Bedarf an mineralischen Abfällen zu Beginn des Jahres 2015 Landkreis Deponie Bedarf Bemerkung Burgenlandkreis Nißma (B2) 74.500 m³ Stand Stilllegung des Abschnittes B2 (04.06.2015) Saalekreis Deponie HH Schkopau, Altkörper und DA 4.5 3.830.000 m³ Stand 31.12.2014 Salzlandkreis Schüttstelle Unseburg 314.600 m³ Saalekreis Lochau 640.000 m³ Summe 4.859.100 m³ 2. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf an Deponien bis 2030 untergliedert in die einzelnen Deponieklassen ein? 3. Wie schätzt die Landesregierung den Bedarf für die Neuausweisung von Deponien in Sachsen-Anhalt untergliedert nach den einzelnen Deponieklassen ein? Die Fragen II/2 und II/3 werden gemeinsam beantwortet. Der Abfallwirtschaftsplan kommt zu dem Ergebnis, dass die Entsorgungssicherheit für alle Deponieklassen in Sachsen-Anhalt für den Prognosezeitraum bis 2025 gewährleistet und somit die Ausweisung zusätzlichen Deponiebedarfes nicht erforderlich ist. Mit der nächsten obligatorischen Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans würde das Prognosejahr 2030 erfasst werden. Wie bereits der Abfallwirtschaftsplan 2011 enthält auch der Abfallwirtschaftsplan 2017 den Hinweis, dass die Planaussage „kein Deponiebedarf“ der Schaffung weiteren Deponievolumens nicht grundsätzlich entgegensteht. Im Falle der Beantragung einer neuen Deponie sind fundierte Darlegungen zum Nachweis des Bedarfes im Einzelfall erforderlich. Die Deponiezulassung bleibt damit eine auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtete Abwägungsentscheidung der zuständigen Behörde. 4. Gibt es eine Differenz zwischen der Einschätzung der Landesregierung und der Einschätzung der Abfallwirtschaft in Bezug auf die Fragen II.1 bis II.3? Wenn ja, wie erklärt sich diese Differenz? Wie begründet die Landesregierung die Stichhaltigkeit ihrer Position? Ja, es gibt Differenzen hinsichtlich: 5 - Verfügbare Deponiekapazitäten: Die Aussage zur Entsorgungssicherheit leitet sich aus einer Prognoseberechnung ab, bei der die Entwicklung des Abfallaufkommens und die Verteilung auf die unterschiedlichen Entsorgungswege von Abfällen prognostiziert und schließlich den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen gegenüber gestellt wurden. Als Berechnungsgröße für die „verfügbare Deponiekapazität“ wird das in den jeweiligen Zulassungsentscheidungen genehmigte Deponievolumen herangezogen. Nach Einschätzung der Entsorgungswirtschaft ist dieser Ansatz nicht gerechtfertigt. Es wäre das tatsächlich ausgebaute Deponievolumen heranzuziehen und die Jahreskapazitäten der einzelnen Deponiestandorte in die Betrachtungen einzustellen. Aus Sicht der Landesregierung steht eine andere belastbare Orientierungsgröße als das zugelassene Deponievolumen nicht zur Verfügung, da insbesondere die zeitliche und räumliche Ausnutzung der genehmigten Deponiekapazität grundsätzlich der betriebswirtschaftlichen Entscheidungskompetenz des Deponiebetreibers obliegt. - Prognosezeitraum: Nach Einschätzung der Entsorgungswirtschaft wäre aufgrund der langen Zulassungszeiträume für Deponien eine längerfristige Betrachtung in Bezug auf den Entsorgungsweg Deponierung erforderlich. Aus Sicht der Landesregierung ist der Abfallwirtschaftsplan kein statisches Instrument . Im Plan wird ausgeführt, dass insbesondere die Entwicklung der Entsorgungssicherheit für nicht gefährliche Massenabfälle weiterhin beobachtet wird, im Bedarfsfall ist über eine vorzeitige Anpassung und Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans zu entscheiden. - Schlussfolgerung hinsichtlich Deponiebedarf: Nach Einschätzung der Abfallwirtschaft ist für Sachsen-Anhalt ein Deponiebedarf auszuweisen. Aus Sicht der Landesregierung lässt sich aus den Ergebnissen der Prognoseberechnungen eine solche Schlussfolgerung nicht ableiten. Die Gegenüberstellung von Aufkommen und Deponiekapazitäten zeigt für den Prognosezeitraum eine ausgeglichene Bilanz. Es entspricht nicht der abfallpolitischen Zielstellung möglichst umfängliche Deponiekapazitäten zu schaffen, sondern eine bedarfsgerechte Entwicklung der Deponiekapazitäten sicherzustellen. 5. Mit welchem Planungshorizont rechnet die Landesregierung bei der Errichtung neuer Deponiekapazitäten? 6. Welche Erfahrungen liegen für die zeitlichen Abläufe bei der Errichtung von Deponien vom Planungsbeginn bis zur Inbetriebnahme vor? Bitte anhand mehrerer Beispiele ausführlich darlegen. Die Fragen II/5 und II/6 werden gemeinsam beantwortet. Die Dauer des Verfahrens zwischen Planungsbeginn und der Inbetriebnahme wird durch die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles wesentlich beeinflusst. Zu nennen wären hier insbesondere die Art des Zulassungsverfahrens, die Qualität und 6 Vollständigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, die konkreten Standortgegebenheiten und die Akzeptanz des Vorhabens in der Bevölkerung. Insoweit ist eine pauschale Angabe hierzu nicht möglich. Der Planungsbeginn vor Antragstellung zur Errichtung von Deponien obliegt dem Träger des Vorhabens. Im Geltungszeitraum des Abfallwirtschaftsplanes 2011 wurden fünf Deponien genehmigt . Die folgende Tabelle gibt einen Überblick zur Zeitschiene dieser Vorhaben von der Antragstellung bis zur Inbetriebnahme der Deponien. Tabelle 3: Überblick zum zeitlichen Ablauf von Deponiezulassungsverfahren in Sachsen-Anhalt Vorhaben Antrag vom … / Verfahren Zulassung In Betrieb seit Deponie DK II Roitzsch 15.10.2010/ PFV PFB vom 03.08.2013 06.02.2015 Deponie DK I Farsleben 01.12.2009/PFV PFB vom 11.02.2013 29.11.2015 Asbestmonodeponie DK I Bresensaal 25.06.2010/PFV PFB vom 16.04.2015 nicht in Betrieb Deponie DK I Profen- Nord 09.07.2009/PFV PFB vom 05.07.2016 nicht in Betrieb Deponie DK 0 KStTgb Bernburg-Süd 11.01.2012/PGV PG vom 01.07.2014 01.08.2014 7. Welche Deponiekapazitäten sind entsprechend der Novelle der Klärschlammverordnung für die Verbringung von Klärschlammresten vorgesehen ? Die bisherigen Entsorgungswege in der landwirtschaftlichen und landschaftsbaulichen Verwertung können vor dem Hintergrund der steigenden rechtlichen Anforderungen (Düngemittelrecht, Novelle Klärschlammverordnung) mittel- bis langfristig gesehen nicht mehr im gleichen Umfang wie bisher genutzt werden. Einschränkungen ergeben sich insbesondere für Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 50.000 angeschlossenen Einwohnern. Für den Ausstieg aus der bodenbezogenen Klärschlammverwertung gewährt der Gesetzgeber größeren Anlagen Übergangszeiten bis 2029 bzw. 2032. Die Frist zur Beendigung dieser Verwertungsart liegt somit außerhalb des Planungszeitraumes dieses Abfallwirtschaftsplanes, so dass zunächst eine Fortführung der derzeitigen Entsorgungswege unterstellt wird. III. Thermische Entsorgung 1. Wie hoch ist der Anteil der thermischen Verwertung und Entsorgung am Müllaufkommen in Sachsen-Anhalt? 2. Wie setzt sich dieses Aufkommen zusammen? 7 Die Fragen III/1 und III/2 werden gemeinsam beantwortet. 2015 wurde vom Gesamtaufkommen gefährlicher Abfälle in Höhe von 1.331.936 Tonnen ein Anteil von 1,6 % (21.553 Tonnen) in vier Hausmüllverbrennungsanlagen und einer Sonderabfallverbrennungsanlage in Sachsen-Anhalt thermisch behandelt. Zu den behandelten Abfällen gehörten insbesondere: Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher, Schutzkleidung (Abfallschlüssel 15 02 02*; 4.986 Tonnen) Sortierreste aus der mechanischen Abfallbehandlung (Abfallschlüssel 19 12 11*; 4.951 Tonnen) Schlämme aus der biologischen Behandlung industrieller Abwässer (Abfallschlüssel 19 08 11*; 3.033 Tonnen) Schlämme aus der chemisch-physikalischen Abfallbehandlung (Abfallschlüssel 19 02 05*; 2.081 Tonnen) vorgemischte Abfälle aus der chemisch-physikalischen Abfallbehandlung (Abfallschlüssel 19 02 04*; 1.899 Tonnen) Reaktions- und Destillationsrückstände aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen und Gummi (Abfallschlüssel 07 02 08*; 1.516 Tonnen) halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen aus Herstellung , Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Feinchemikalien und Chemikalien (Abfallschlüssel 07 07 03*; 944 Tonnen) Verpackungen mit Rückständen gefährlicher Füllgüter (Abfallschlüssel 15 01 10*; 605 Tonnen) halogenierte Reaktions- und Destillationsrückstände aus Herstellung, Zubereitung , Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen und Gummi (Abfallschlüssel 07 02 07*; 560 Tonnen) synthetische Isolier- und Wärmeübertragungsöle (Abfallschlüssel 13 03 08*; 537 Tonnen) halogenierte Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen aus Herstellung , Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien (Abfallschlüssel 07 01 03*; 112 Tonnen). Daneben wurden weitere 17.340 Tonnen gefährliche Abfälle (1,3 % des Gesamtaufkommens ) in weiteren drei Behandlungsanlagen in Sachsen-Anhalt mitverbrannt, die nicht unmittelbar der Abfallentsorgung dienen. Zu den dort behandelten Abfällen gehörten insbesondere: Reaktions- und Destillationsrückstände aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien (Abfallschlüssel 07 01 08*; 6.672 Tonnen) Ammoniumhydroxid (Abfallschlüssel 06 02 03*; 5.942 Tonnen) organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien (Abfallschlüssel 07 01 04*; 1.646 Tonnen) Holz aus der mechanischen Abfallbehandlung (Abfallschlüssel 19 12 06*; 1.095 Tonnen) Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen chemisch-physikalischer Abfallbehandlung (Abfallschlüssel 19 02 07*; 983 Tonnen) 8 organische Lösemittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Feinchemikalien und Chemikalien (Abfallschlüssel 07 07 04*; 372 Tonnen) vorgemischte Abfälle aus der chemisch-physikalischen Abfallbehandlung (Abfallschlüssel 19 02 04*; 258 Tonnen) Reaktions- und Destillationsrückstände aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Kunststoffen und Gummi (Abfallschlüssel 07 02 08*; 151 Tonnen). Die Abfallbilanz 2015 weist insgesamt 457.949 Tonnen feste kommunale Abfälle aus, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in eigener Zuständigkeit gesammelt und entsorgt wurden. Davon wurden 74,56 % (341.459 Tonnen) thermisch behandelt. Die festen kommunalen Siedlungsabfälle umfassen gemischte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 01) aus Hausmüll sowie hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Straßenkehricht (Abfallschlüssel 20 03 03), Sperrmüll (Abfallschlüssel 20 03 07) sowie anderweitig nicht genannte Siedlungsabfälle (Abfallschlüssel 20 03 99). Darüber hinaus haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger 2015 die folgenden weiteren Abfallarten gesammelt, die anteilig einer thermischen Behandlung zugeführt wurden: 13,17 % von 21.952 Tonnen Holz (Abfallschlüssel 20 01 38) 1,85 % von 126.78 Tonnen Grüngut aus privaten Haushalten (Abfallschlüssel 20 02 01) 11,39 % von 63.137 Tonnen Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 02 01, 17 09 04) 63,92 % von 71.089 Tonnen brennbaren Abfällen (Abfallschlüssel 19 12 10) 72,76 % von 4.170 Tonnen Sortierresten (Abfallschlüssel 19 12 12) 45,12 % von 162 Tonnen Altreifen. Über die nicht gefährlichen Gewerbeabfälle, die die Abfallerzeuger Sachsen-Anhalts in eigener Entsorgungsverantwortung entsorgt haben, liegen keine Daten vor. 3. Wie hoch ist die aus thermischer Verwertung gewonnene Strommenge? Für die Stromerzeugung aus der thermischen Verwertung von Industrieabfällen, Hausmüll und Siedlungsabfällen beziehen sich die aktuellsten Daten des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt auf das Jahr 2016 (Stand 10. Januar 2018). Demnach belief sich 2016 die Bruttostromerzeugung in diesem Bereich auf insgesamt 1.077.420 MWh. Die Energieproduktion ist nicht Hauptzweck dieser Anlagen. Daher stehen thermische Abfallbehandlungsanlagen nicht in Konkurrenz zu anderen Kraftwerken hinsichtlich des elektrischen Wirkungsgrades. IV. Müllimporte/-exporte 1. Wie hoch war die Menge der Müllimporte in den einzelnen Gefahrenklassen in den einzelnen Jahren seit dem Jahr 2000? 9 2. Wie hoch war die Menge der Müllexporte in den einzelnen Gefahrenklassen in den einzelnen Jahren seit dem Jahr 2000? Die Fragen IV/1 und IV/2 werden gemeinsam beantwortet. Unter Müllimporten und -exporten wird die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen verstanden, d. h. Abfalleinfuhren aus dem und Abfallausfuhren in das Ausland . Die Mengen der notifizierungspflichtigen Abfälle, die von und nach Sachsen-Anhalt grenzüberschreitend aus- und eingeführt wurden, sind in nachfolgender Grafik dargestellt . Die notifizierungspflichtigen Abfälle umfassen diejenigen Abfallarten, die im Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen benannt sind. Anteilig an der bundesweiten Verbringungsstatistik notifizierungspflichtiger Abfälle lag die Importquote für Sachsen-Anhalt in den Jahren 2013 bis 2016 zwischen 3,3 und 3,7 %, die Exportquote im gleichen Zeitraum bei 0,25 bis 0,52 %. Die Mengen nicht notifizierungspflichtiger Abfälle werden vom Statistischen Bundesamt erfasst und sind nicht auf die Bundesländer bezogen. Die Mengen der nicht notifizierungspflichtigen Abfälle, die von und nach Deutschland grenzüberschreitend aus- und eingeführt wurden, sind in nachfolgender Grafik dargestellt (Achtung: Mengenangaben in 1000 Tonnen). Die nicht notifizierungspflichtigen Abfälle umfassen diejenigen Abfallarten, die im Anhängen III, IIIA und IIIB der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen benannt sind. 10 Die Verbringungsstatistiken sind auf der Webseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht (https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/-grenzueberschreitende -abfallverbringung/grenzueberschreitende-abfallstatistik). Neben diesen Statistiken grenzüberschreitender Abfallverbringungen erhebt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt die Herkunft der den Abfallentsorgungsanlagen in Sachsen-Anhalt angelieferten Abfallmenge. Im aktuellsten verfügbaren Bericht für 2015 sind folgende Abfallmengen in Tonnen dargestellt, die diesen Entsorgungsanlagen aus anderen Bundesländern angeliefert wurden, wobei die Gefährlichkeit der Abfälle nicht im Einzelnen erfasst ist: Jahr 2000 2005 2010 2012 2013 2014 2015 Menge 736061 3388839 3807396 4165722 4396885 4602746 5020352 V. Umweltauswirkungen 1. Welche potenziellen Umweltauswirkungen können sich durch die ordnungsgemäße Verbringung in Deponien ergeben? 2. Welche Umweltauswirkungen haben sich bei ordnungsgemäßer Deponieablagerung in den vergangenen 10 Jahren bisher ergeben? Die Fragen V/1 und V/2 werden gemeinsam beantwortet. Um Umweltauswirkungen zu vermeiden, sind die Errichtung und der Betrieb einer Deponie umfassend durch die hierfür geltenden bundesrechtlichen Regelungen reglementiert . Die umweltverträgliche Ablagerung von Abfällen auf Deponien ist insbe- 11 sondere mit der Deponieverordnung geregelt. Abhängig von den zulässigen Schadstoffgehalten der Abfälle, die abgelagert werden dürfen, werden die Deponieklassen unterschieden. An die verschiedenen Deponieklassen werden unterschiedliche Anforderungen hinsichtlich der technischen Sicherungssysteme gestellt. Die rechtlich vorgeschriebenen Sicherungssysteme und sonstigen Vorkehrungen sind darauf ausgerichtet , angepasst an die Deponieklasse die jeweilig zugelassene Schadstofffracht sicher und dauerhaft abzulagern. Im Zulassungsverfahren werden die hierfür vorgegebenen fachtechnischen Anforderungen geprüft und die erforderlichen Festlegungen /Anordnungen im Planfeststellungsbeschluss festgelegt. Danach wird die Deponie durch die zuständige Überwachungsbehörde regelmäßig und auch anlassbezogen auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Anforderungen und der im Planfeststellungsbeschluss fixierten Bedingungen kontrolliert. Außerdem verpflichtet § 22 DepV die zuständige Behörde ihre Zulassungsentscheidung alle vier Jahre zu überprüfen, ob mit Blick auf die Einhaltung des Standes der Technik und die Anforderungen aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 KrWG die getroffenen Anordnungen bestehen bleiben können oder ergänzt werden müssen. Mit Blick hierauf kann davon ausgegangen werden, dass bei rechtskonformer Errichtung und Betrieb der Deponie keine unzulässigen Umweltauswirkungen verursacht werden. 3. Welche potenziellen Umweltauswirkungen können sich durch die thermische Verwertung und Entsorgung bei ordnungsgemäßer Behandlung ergeben ? 4. Welche Umweltauswirkungen haben sich in den vergangenen 10 Jahren bei der ordnungsgemäßen Behandlung der Abfälle ergeben? Die Fragen V/3 und V/4 werden gemeinsam beantwortet. § 35 Absatz 1 KrWG verweist für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes von Abfallentsorgungsanlagen (Abfallbehandlungsanlagen) auf das Bundes- Immissionschutzgesetz. Gem. § 5 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es besteht auch die Verpflichtung, durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens prüft die zuständige Immissionsschutzbehörde unter Einbeziehung anderer betroffener Fachbehörden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG erfüllt sind oder die Erfüllung durch geeignete Nebenbestimmungen sichergestellt werden kann. Es wird also geprüft, ob sichergestellt ist, dass die Betreiberpflichten gemäß § 5 BImSchG, die sich aus Rechtsverordnungen nach § 7 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und dass andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach Erteilung der Genehmigung wird die Anlage durch die zuständigen Überwachungsbehörden regelmäßig und auch anlassbezogen auf die Einhaltung der um- 12 weltrechtlichen Anforderungen und der im Bescheid fixierten Bedingungen kontrolliert . Außerdem verpflichtet § 52 Abs. 1 BImSchG die zuständige Behörde ihre Zulassungsentscheidung regelmäßig zu überprüfen, ob mit Blick auf die Einhaltung des Standes der Technik die getroffenen Anordnungen bestehen bleiben können oder ergänzt werden müssen. Mit Blick hierauf kann davon ausgegangen werden, dass bei rechtskonformer Errichtung und Betrieb der Anlage keine unzulässigen Umweltauswirkungen verursacht werden. 5. Welche Umweltauswirkungen haben sich durch nicht fachgerecht entsorgte Abfälle in den vergangenen 10 Jahren in Sachsen-Anhalt und in Deutschland ergeben? Auf die Beantwortung der Fragen V/Nr. 1 und 2 und V/Nr. 3 und 4 wird verwiesen. 6. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Abfall aus Sachsen-Anhalt außerhalb des Landes nicht fachgerecht entsorgt wurde? Wenn ja, mit welchen Umweltauswirkungen könnte diese nicht fachgerechte Entsorgung verbunden sein? Für den Bereich der grenzüberschreitenden Abfallverbringungen bestehen für illegal verbrachte Abfälle, sowie im Falle nicht ordnungsgemäß abgeschlossener Verbringungen Rückführungspflichten, denen das Landesverwaltungsamt im Einzelfall nachgekommen ist. Ob solche Verbringungen negative Umweltauswirkungen nach sich ziehen, wird statistisch nicht erfasst. 7. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung zur Vermeidung von Flächenverzehr und Sicherung der Akzeptanz der Bevölkerung, Altdeponie- Standorte zu nutzen, um Deponie auf Deponie zu bauen? Unter der Prämisse der Einhaltung der hierfür zu beachtenden rechtlichen Rahmenbedingungen und fachtechnischen Anforderungen bestehen gegen diese Nutzung von Altstandorten keine grundsätzlichen Bedenken. VI. Wirtschaftliche Auswirkungen 1. Wie haben sich die Verwertungs- und Entsorgungskosten in den vergangenen 10 Jahren für gewerbliche Abfälle in den einzelnen Deponieklassen in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen-Anhalt entwickelt? Zu gewerblichen Abfällen zählen hauptsächlich hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Wertstoffe, wie Papier, Pappe, Kartonagen, Glas, Metalle, Textilien und Leichtverpackungen , Bioabfälle sowie verschiedene Bau- und Abbruchabfälle. Eine umfassende statistische Erfassung der Verwertungs- und Entsorgungskosten liegt nicht vor. Einen Anhaltspunkt liefert die jährlich vom Landesamt für Umweltschutz fortgeschriebene Übersicht über durchschnittliche Entsorgungskosten für die Berechnung von Sicherheitsleistungen für Abfallentsorgungsanlagen. Die Erfassung der Entsor- 13 gungskosten erfolgte jedoch nur auf der Basis freiwilliger Auskünfte von Deponiebetreibern . Die Rücklaufquoten betragen in der Regel zwischen 30 und 40 %.In der folgenden Tabelle sind die von den Unternehmen für ausgewählte mineralische Abfälle angegebenen Deponierungskosten in €/Tonne für die Jahre 2010 bis 2017 dargestellt . Die Auswahl beschränkt sich auf mengenrelevante Abfallarten mit einem Aufkommen von > 10.000 Tonnen pro Jahr. Tabelle 4: Mittlere Entsorgungskosten für die Deponierung [€/Mg] Abfallschlüssel (AVV) ge fä hr lic h Abfallbezeichnung 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 10 01 01 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt 50,55 28,00 12,50 23,00 23,00 33,60 45,45 28,90 10 01 02 Filterstäube aus Kohlefeuerung 29,07 28,00 12,50 23,00 23,00 27,80 33,90 28,90 10 01 05 Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form 38,35 50,00 23,00 23,00 27,80 38,90 28,90 10 01 15 Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 01 14 fallen 29,07 28,00 12,50 23,00 23,00 27,80 27,27 28,90 17 01 07 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen 50,55 28,00 12,50 23,00 16,50 24,80 25,82 16,00 17 05 04 Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen 29,07 28,00 26,50 23,00 23,00 24,80 20,70 26,00 17 05 06 Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 05 05 fällt 29,07 28,00 12,50 23,00 23,00 27,80 26,93 28,90 17 08 02 Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 62,23 45,00 23,00 15,00 27,80 61,60 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 29,07 28,00 33,17 23,00 23,00 19,27 45,87 28,90 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen 23,60 16,00 12,50 101,30 16,33 120,65 19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 30,73 30,50 12,50 23,00 23,00 27,80 29,27 28,90 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 33,35 28,00 12,50 23,00 23,00 24,80 27,04 26,00 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 30,73 30,50 12,50 23,00 23,00 24,80 27,60 26,00 2. Wie haben sich die Verwertungs- und Entsorgungskosten in den vergangenen 10 Jahren für Hausmüllabfälle in den Landkreisen und kreisfreien Städten in Sachsen-Anhalt entwickelt? In den jährlichen Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger werden auch die aufgewendeten Kosten der Abfallentsorgung für die verschiedenen Entsorgungsbereiche dargestellt. Zu den Entsorgungsbereichen zählen Einsammlung und Transport, Kompostierung /Vergärung, Deponiebewirtschaftung, mechanisch-biologische Abfallbehandlung, thermische Restabfallbehandlung sowie Vorbehandlung/Verwertung. Erzielte Erlöse werden ebenfalls berücksichtigt. Eine Aufgliederung der Kosten der Entsorgung bestimmter Abfallarten ist nicht möglich. Die Entsorgungskosten bestehen zu fast 80 % aus Kosten für das Einsammeln und Transportieren der Siedlungsabfälle, für die thermische Restabfallbehandlung sowie Verwaltungskosten. 14 Erlöse werden aus der thermischen Behandlung, aus Wertstoff- und Recyclinghöfen und sonstiger Vorbehandlung/Verwertung und auch innerhalb der Verwaltung erzielt. Sie resultieren u. a. aus dem Verkauf von Kompost, Strom, Wärme, Gas oder Schrott. In der folgenden Tabelle sind die Kosten der Jahre 2007 bis 2016 für die einzelnen Bereiche der Abfallentsorgung ohne Berücksichtigung der Erlöse dargestellt. Da wegen der unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Ansätze in den Landkreisen die Vergleichbarkeit der Angaben nur schwer möglich ist, werden die Gesamtkosten dargestellt. Tabelle 5: Gesamtkosten der Abfallentsorgung der öffentlich-rechtlichen Ensorgungsträger Kostenbereich 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 [€] [€] [€] [€] [€] [€] [€] [€] [€] [€] Kosten für Einsammlung und  Transport 61.015.258 43.015.257 57.019.588 60.954.344 69.176.824 68.910.112 73.417.451 67.827.027 66.871.354 68.310.665 Kosten für Wertstoff‐ und  Recyclinghöfe 2.601.370 3.336.510 4.085.053 5.067.119 5.369.195 7.186.406 7.843.970 7.835.072 8.207.437 8.805.621 Kosten für Kompostierung/  Vergärung 4.600.492 2.923.716 3.849.223 4.374.206 8.636.012 6.293.802 5.867.284 10.036.251 8.931.843 8.210.984 Kosten für mechanisch‐ biologische  Restabfallbehandlung 3.916.180 4.160.019 3.758.654 5.821.754 5.831.145 5.243.751 6.167.081 9.586.247 6.940.287 5.601.448 Kosten für thermische  Restabfallbehandlung 28.496.583 29.743.891 35.376.267 38.177.648 44.770.885 35.229.723 34.987.759 32.879.522 35.254.055 33.887.133 Kosten für sonstige  Vorbehandlung/ Verwertung 3.485.321 1.889.112 1.830.711 2.620.837 5.814.699 5.858.905 5.887.516 5.671.506 6.110.721 6.212.119 Kosten für Deponierung  6.837.870 4.548.923 4.537.552 4.921.818 5.471.680 5.206.397 7.452.531 2.943.290 3.358.529 3.699.415 Kosten für Verwaltung 8.242.460 7.502.621 10.143.685 13.194.207 17.994.108 15.078.479 14.248.249 17.646.389 15.736.252 17.577.911 Gesamtkosten 119.195.534 97.120.049 120.600.733 135.131.935 163.064.547 149.007.576 155.871.841 154.425.303 151.410.478 152.305.297 Einwohner 2.428.519 2.398.347 2.367.554 2.344.679 2.322.848 2.302.862 2.266.501 2.237.911 2.231.044 2.245.470 Spezifische Kosten [€/E] 49,08 40,49 50,94 57,63 70,20 64,71 68,77 69,00 67,87 67,83 3. Wie hoch ist der Anteil der Kostensteigerungen für die Abfallentsorgung an den Kostensteigerungen im Baugewerbe und wie hat sich diese Kostensteigerung in den vergangenen 10 Jahren entwickelt? Bitte untergliedert in Hochbau und Tiefbau sowie privat, gewerblich und öffentlich angeben. Die Kosten für die Abfallentsorgung an den Gesamtkosten für das Baugewerbe werden statistisch nicht ausgewiesen. Daher ist keine Aussage darüber möglich, wie hoch der Anteil der Kostensteigerungen für die Abfallentsorgung an den Kostensteigerungen im Baugewerbe ist und wie sich diese Kostensteigerungen in den vergangenen 10 Jahren entwickelt haben. Durch den Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt wurde nur in wenigen Einzelfällen Preissteigerungen im Bereich der Abfallentsorgung nachgewiesen. 4. Wie schätzt die Landesregierung die zukünftige Entwicklung hinsichtlich der Kosten für die Müllverwertung und Müllentsorgung ein? Die vorliegenden Daten (vgl. Beantwortung der Fragen VI/1-3) lassen eine belastbare Prognose der Entsorgungskosten nicht zu. 15 5. Sieht die Landesregierung die Notwendigkeit gegebenenfalls Änderungen bei den Einstufungen nach Deponieklassen vorzunehmen? Wenn ja, bitte ausführen. Durch bundesrechtliche Regelungen (insbesondere die Deponieverordnung) sind Errichtung und Betrieb einer Deponie umfassend auf der Grundlage EU-rechtlicher Vorgaben reglementiert. Aufgrund der grundgesetzlich geregelten Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen fehlt dem Landesgesetzgeber für abweichende Regelungen die Gesetzgebungskompetenz (Art. 72, 31 GG). Der Bedarf und die Möglichkeit für abweichende Rechtsvorschriften werden derzeit nicht gesehen.